Strafe für grob unsportliches Verhalten: Disqualifikation | Bei besonders grob unsportlichem Verhalten muss der Disqualifikation ein Bericht folgen!
Bei grob unsportlichem Verhalten müssen die Schiedsrichter auf Disqualifikation (ohne Bericht) erkennen: Bei besonders groben Unsportlichkeiten hingegen ist auch ein Bericht fällig, damit die zuständige Instanz im Nachgang eine zusätzliche Strafe verhängen kann.
Inhalt
Grob unsportliches Verhalten – Disqualifikation ohne Bericht
Alle in Regel 8:9a-f genannten Beispiele für grob unsportliches Verhalten müssen eine sofortige Disqualifikation zur Folge haben. Zunächst zu einigen Situationen, die ein wichtiges Kriterium gemeinsam haben: Dass sie nämlich nichts mit den üblichen Spielhandlungen beim Handball zu tun haben!
8:9a
- Ein Spieler/Offizieller wirft, schlägt oder schießt den Ball nach einer Schiedsrichter-Entscheidung demonstrativ weg, womit er (gegen diese Schiedsrichter-Entscheidung) nonverbal „protestiert“.
- Davon unterschieden werden muss das bloße Wegstoßen des Balls mit dem Ziel, Zeit zu gewinnen – z. B. gegen Spielende oder in Unterzahl-Situationen (dann Bestrafung nach 8:8b/c oder ggf. 8:11a).
8:9b
- Der Torwart zeigt demonstrativ, dass er einen 7-m-Wurf nicht abwehren will.
Aber Achtung: Einige Torhüter reagieren in 7-m-Situationen bewusst aufreizend lässig und zeigen kaum Abwehrbereitschaft, indem sie z. B. scheinbar passiv die Arme herunterhängen lassen. Ein solches Verhalten gehört in der Regel aber zur „psychologischen Kriegsführung“ im Duell mit dem Schützen. 8:9 b hingegen meint nur die Situation, dass der Torwart sich demonstrativ unsportlich verhält, indem er z. B. absichtlich eine Position neben dem Tor einnimmt.
8:9c
- Ein Spieler wirft während einer Spielunterbrechung absichtlich einen Gegenspieler an.
Achtung: Ein harter Wurf aus kurzer Entfernung kann auch als besonders rücksichtsloses Vergehen gemäß Regel 8:6 betrachtet werden. In diesem Fall muss zwecks einer zusätzlichen Bestrafung durch die zuständige Instanz eine Disqualifikation mit schriftlichem Bericht erfolgen.
8:9D
Revanche-Fouls (z. B. Zurückschlagen nach einem erlittenen Foul) müssen ebenfalls eine sofortige Disqualifikation nach sich ziehen.
Die Steigerung: Disqualifikation mit Bericht wegen besonders grob unsportlichen Verhaltens (8:10)
Die Regel 8:10 fordert bei besonders grob unsportlichem Verhalten zusätzlich zur zwingenden Disqualifikation einen schriftlichen Bericht der Schiedsrichter für die „zuständige Instanz“, anhand dessen diese über zusätzliche Strafmaßnahmen befinden kann.
1. Beleidigen oder Bedrohen Dritter wie Mit- und Gegenspieler, Offizielle, Schiedsrichter und Zuschauer
Beleidigungen oder Drohungen können durch
- Worte, Gestik, Mimik oder
- Körperkontakt (wozu auch Anspucken gehört, nicht aber Spucken vor einem Dritten, das gemäß IHF-Auslegung nur nach 8:9 zu bestrafen ist)
erfolgen. Sie stellen eine klare Steigerung zu den in Regel 8:8a genannten verbalen und nonverbalen Unsportlichkeiten dar und sind deshalb entsprechend strenger zu bestrafen. Sie werden als besonders grob unsportlich eingestuft, da hier nicht nur die Grenzen der Fairness, sondern auch anerkannte moralische Grundsätze des menschlichen Miteinanders verletzt werden.
2. Eingreifen eines Offiziellen in das Spielgeschehen
Greift der Trainer bei der Erteilung von Anweisungen an seine Mannschaft versehentlich in das Spielgeschehen auf dem Spielfeld ein, ist das mit einer sofortigen Hinausstellung zu agnden..
Wenn es um eine Disqualifikation geht, muss das unsportliche Verhalten mit einer gewissen Schwere, Gefahr und/oder der klaren Absicht, eine böswillige Handlung zu begehen, einhergehen. Das Eingreifen von Offiziellen auf der Spielfläche oder vom Auswechselraum aus in das Spielgeschehen mit dem Ziel, das Spiel zu stören (z. B. Blocken, Abfangen von Pässen, Festhalten von Spielern), zieht zu Recht die höchste Strafe im Regelwerk nach sich, da solche Verhaltensweisen dem Image der Sportart schaden.
Das Eingreifen des Offiziellen auf der Spielfläche (Festhalten von Spielern) in das Spielgeschehen zieht zu Recht die höchste Strafe im Regelwerk nach sich, da solche Verhaltensweisen dem Image der Sportart schaden.
Die Entscheidung des Torschiedsrichters auf Hinausstellung kommt zu schnell (wahrscheinlich, weil er den Vorgang nicht vollständig gesehen hat/haben kann).
Richtig wäre in einer solchen Situation, dass die Schiedsrichter dann zwingend zusammenkommen und die Entscheidung gemeinsam treffen.
Übrigens: Die Spielfortsetzung Anwurf für Mannschaft ROT ist korrekt, da der Ball zu diesem Zeitpunkt nicht im Spiel war.
Hinweis zu Regel 8:10b:
Greift ein zusätzlicher Spieler oder ein Offizieller ins Spiel ein, sind für Bestrafung und Spielfortsetzung folgende Kriterien von Bedeutung:
- Wer greift ein: Spieler oder Offizieller?
- Erfolgte das Eingreifen bei einer klaren Torgelegenheit?
- Hat der Zeitnehmer das Spiel durch einen Pfiff sofort unterbrochen?
- Hat der Delegierte, haben die Schiedsrichter zunächst den Vorteil einer klaren Torgelegenheit abgewartet (weil ohne aktiven Einfluss des fehlbaren Spielers auf diese Torgelegenheit)?
Folgende Fälle sind auf Grundlage dieser Kriterien denkbar:
a) Ein zusätzlicher Spieler befindet sich während einer klaren Torgelegenheit ohne erkennbaren Auswechselvorgang auf der Spielfläche. Das Spiel wird durch den Zeitnehmer sofort unterbrochen.
Korrekte Regelanwendung: 7-m-Wurf, Disqualifikation mit Bericht
b) Normaler Wechselfehler. Zeitnehmer/Delegierter pfeift während einer klarer Torgelegenheit.
Korrekte Regelanwendung: 7-m-Wurf, Hinausstellung des fehlbaren Spielers
c) Ein Mannschaftsoffizieller läuft während einer klaren Torgelegenheit auf die Spielfläche. Das Spiel wird durch den Zeitnehmer sofort unterbrochen.
Korrekte Regelanwendung: 7-m-Wurf, Disqualifikation mit Bericht
d) Wie c), aber ohne klare Torgelegenheit
Korrekte Regelanwendung: Freiwurf, progressive Bestrafung
3. Vereiteln einer klaren Torgelegenheit durch einen zusätzlichen Spieler
Betritt ein zusätzlicher Spieler unerlaubt die Spielfläche oder greift er unberechtigt – z. B. während einer Hinausstellung – in das Spielgeschehen ein (4:6) und verhindert er dabei eine klare Torgelegenheit, indem er z. B. einen allein auf das Tor zulaufenden Gegenspieler foult, ist eine sofortige Disqualifikation mit Bericht zwingend erforderlich (siehe auch Hinweis oben).
DISQUALIFIKATION UND 7-M-WURF AUFGRUND EINES SPEZIFISCHEN UNSPORTLICHEN VERHALTENS ODER EINES SPEZIFISCHEN REGELWIDRIGEN VERHALTENS IN DEN LETZTEN 30 SEKUNDEN
Führt eine Mannschaft knapp oder ist das Torverhältnis in einem Spiel entscheidend für das Weiterkommen einer Mannschaft in einem Wettbewerb, kommt dem letzten Angriff besondere Bedeutung zu. Nachdem sich die Fälle häuften, in denen die abwehrende Mannschaft wie in Bildreihe 1 mit allen Mitteln und unter Inkaufnahme des (überschaubaren) Risikos von Strafen jeglicher Art versucht, dem Gegner keine Torchance mehr zu ermöglichen, drängte sich eine „abschreckende“ Erweiterung des Regelwerks für solche Fälle auf.
Info 1 gibt dabei einen Überblick, wie dieses spezifische unsportliche Verhalten oder spezifische regelwidrige Verhalten in den letzten 30 Sekunden zu ahnden ist. Zwei Situationen sind zu unterscheiden:
Ball nicht im Spiel (8:11a)
Hier steht vor allem der Zeitgewinn durch Spielverzögerung im Vordergrund: Während die letzten Sekunden eines Spiels laufen, lässt sich mit einer gezielten Behinderung oder Verzögerung einer Wurfausführung (Freiwurf, Anwurf nach Torerfolg, Abwurf) ein erfolgversprechender Angriff zunichtemachen (natürlich regelwidrig, siehe auch Guidelines zur Regel 8:11a).
Beispiele:
Vergehen auch mit begrenztem körperlichem Einsatz (z. B. Werfer festhalten, Ball aus der Hand reißen)
- Einen Pass des Torwarts zum Spieler an der Mittellinie, der einen Anwurf ausführen will, abfangen oder den Ball wegschlagen.
- Bei einer schnellen Anwurfausführung unter Nichtbeachtung des vorgeschriebenen 3-m-Abstandes die Ausführung des Wurfs verhindern oder stören.
- Nach Freiwurfentscheidung für den Gegner den Ball nicht freigeben oder bei einer Freiwurfausführung durch ein Abstandsvergehen die Ausführung verhindern bzw. stören.
Ball im Spiel (8:11b)
Voraussetzung für eine Disqualifikation und 7-m-Entscheidung ist zunächst, dass der ballbesitzenden Mannschaft durch ein Vergehen im Sinne von Regel 8:5 oder 8:6 (hier: Disqualifikation mit Bericht) eine Torchance genommen wurde. Das heißt, die abwehrende Mannschaft muss das Herausspielen einer Torwurfsituation oder eine sich sonst wie ergebende klare Torgelegenheit mit einem gesundheitsgefährdenden Angriff gegen einen Gegenspieler (mit oder auch ohne Ball!) verhindert haben. Gelingt es dem ballführenden Spieler trotz einer gegen ihn gerichteten regelwidrigen Aktion gemäß den Regel 8:5 oder 8:6 ein Tor zu erzielen, entfällt die ansonsten fällige 7-m-Entscheidung. Dies gilt auch, wenn ein von ihm noch angespielter Mitspieler ein Tor erzielen kann. Eine weitere Vorteilsgewährung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
Häufig, aber nicht zwingend Voraussetzung für eine Disqualifikation mit Bericht (Regel 8:6) sind hier besonders aggressive und rücksichtslose Regelwidrigkeiten (z. B. Schlag gegen den Ballhalter, Umreißen eines Kreisspielers, der nach einem Anspiel frei hätte agieren können).
Wichtig:
- Vergehen gemäß Regel 8:11a und 8:11b werden grundsätzlich mit Disqualifikation für den fehlbaren Spieler und 7-m-Wurf für die gegnerische Mannschaft geahndet.
- Auf die 7-m-Entscheidung kann nur in den oben abschließend beschriebenen Ausnahmen verzichtet werden.
- Liegt ein Vergehen gemäß Regel 8:6 vor, ist auch im Fall der Ahndung gemäß Regel 8:11b eine Disqualifikation mit Bericht auszusprechen.
- Das Spielergebnis ist für eine Entscheidung gemäß Regel 8:11a und 8:11b nicht relevant.
Anwendung der Regel 8:11a und 8:11b
Die Anwendung der Regeln erfordert ein hohes Maß an Regelsicherheit und dürfte bisweilen problematisch sein.
Ursachen hierfür sind:
- Diese Bestimmungen gelten nicht während des gesamten Spiels.
- Der Regeltext enthält eine Vielzahl zu beachtende Kriterien.
- Ungenaue Interpretationen des Regeltextes durch die Anwender
- Vermeintlich sich teilweise widersprechende Regelbestimmungen
Die schematische Darstellung der Regeln 8:11a und 8:11b (siehe Grafik unten) kann
- zur themenspezifischen Fortbildung im Vorfeld dienen;
- zur Sensibilisierung für die darin enthaltenen umfangreichen Fragestellungen und Fallgestaltungen dienen;
- als schematisiertes Trainingsinstrument für die Entwicklung von Entscheidungsautomatismen Verwendung finden;
- allerdings keinesfalls als Vorlage während der Spielleitung dienen.
Die Regeln 8:11a und 8:11b in schematischer Darstellung
1 > Ist Regel 8:11a oder 8:11b anwendbar?
- Die Regeln 8:11a und db sind von der IHF als Reaktion auf nicht regelgerechte Spielentwicklungen in den letzten Jahren zusätzlich in das Regelwerk aufgenommen worden.
- Die Regeln 8:11a und b stellen regelsystematisch Sonderfälle dar, da sie nicht während der gesamten Spielzeit anwendbar sind.
- Die Anwendung ist auf die letzten 30 Sekunden der 2. Halbzeit der regelmäßigen Spielzeit sowie auf die letzten 30 Sekunden der 2. Halbzeit einer Verlängerung beschränkt.
2 > Zeigt die Spielzeituhr min. 59:30 (69:30 / 79:30) an?
- Damit die Regeln 8:10c und d angewendet werden können, muss die Spielzeituhr mindestens 59:30 Min. (2. HZ 29:30 Min.) anzeigen.
- Dies entspricht 00:30 Sek. bei rückwärts laufenden Spielzeituhren (gilt auch bei Verlängerungen).
- Bei Verlängerungen muss mindestens eine Spielzeit von 69:30 Min. bzw. 79:30 Min. (jeweils 2. HZ 04:30 Min.) erreicht sein.
- Bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Zeitmessung sind die Bestimmungen der Regel 17:9 anzuwenden.
- Da immer auch auf Time-out zu entscheiden ist, sollten die Schiedsrichter die Zeitmessung unbedingt überprüfen.
3 > Erfolgte das Vergehen in den letzten 30 Sekunden?
- Für die Anwendung der Regeln kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verhängung der progressiven Bestrafung gegen den fehlbaren Spieler an.
- Beispiel: Das Vergehen passiert bei 59:28, die Schiedsrichter geben Time-out bei 59:31. In diesem Fall ist die Regel 8:11a oder b nicht anwendbar.
- Der Zeitpunkt des Vergehens ist entscheidend.
- Vor einer abschließenden Festlegung sollten sich die Schiedsrichter unbedingt abstimmen.
- Bei der Abstimmung berücksichtigen, dass nach Vorteilsgewährung der Zeitpunkt des Vergehens deutlich vor der angezeigten Spielzeit erfolgt sein kann.
4 > Ist die Spielzeit nicht unterbrochen?
- Die Regeln können nur angewendet werden, wenn das Vergehen zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die Spielzeit nicht unterbrochen war.
- Die Anwendung der Regel 8:11b für ein Vergehen gemäß Regeln 8:5 bzw. 8:6, 8:9 sowie 8:10a bzw. 8:10b, das während eines Time-out oder Team-Time-out erfolgte, ist nicht möglich.
- Die Regeln 8:11a und b sind nicht anzuwenden, wenn die Spielzeit zuvor durch einen Pfiff des Zeitnehmers/Delegierten unterbrochen worden war.
- Weiterhin möglich ist jedoch die progressive Bestrafung eines fehlbaren Spielers gemäß den Regeln 8:3 bis 8:9 und 8:10a.
5 > Ist das Schlusssignal noch nicht erfolgt?
- Erfolgen Verstöße gemäß den Regeln 8:5 bzw. 8:6, 8:9 sowie 8:10a bzw. 8:10b nach dem Schlusssignal, ist die Anwendung der Regel 8:11b nicht mehr möglich. Hier sind die Bestimmungen der Regel 16:11 c anzuwenden.
- Ist nach dem Schlusssignal noch ein Freiwurf oder 7-m-Wurf auszuführen (siehe Regel 2:4), kann für Vergehen, die zwischen dem Schlusssignal und der Wurfausführung erfolgen, keine persönliche Bestrafung gemäß Regel 8:1a erfolgen.
- Weiter möglich ist die progressive Bestrafung eines fehlbaren Spielers gemäß den Regeln 8:3 bis 8:9 und 8:10a.
6 > War der Ball zum Zeitpunkt des Vergehens im Spiel?
- Die Anwendung der Regeln 8:11a bzw. 8:11b erfordert zunächst die Feststellung, ob der Ball zum Zeitpunkt des Vergehens im Spiel war oder nicht.
- Der Ball ist nicht im Spiel, wenn bei laufender Spielzeit eine Wurfentscheidung (gepfiffen oder faktisch) getroffen war, die noch nicht ausgeführt wurde.
- Zu den faktischen Wurfentscheidungen zählen der Abwurf gemäß Regel 12:1 (II) und (IV) sowie der Einwurf.
7 > War eine Wurfentscheidung getroffen worden?
- Ein Pfiff des Schiedsrichters unterbricht das Spiel (nicht unbedingt die Spielzeit). Die Spielfortsetzung erfordert zwingend eine Wurfentscheidung.
- Nach dem Pfiff ist der Ball regeltechnisch noch nicht im Spiel. Dies gilt auch für faktische Wurfentscheidungen (siehe auch Punkt 5).
- Der Pfiff eines Zeitnehmers/Delegierten unterbricht (selbst wenn er unberechtigt gewesen sein sollte) immer auch die Spielzeit, sodass Regel 8:11a/b nicht angewendet werden kann.
8 > Wird die Wurfausführung verzögert/verhindert?
- Regel 8:11a kann nur angewendet werden, wenn die Wurfausführung verzögert oder behindert bzw. verhindert wird (8:11a letzter Satz).
- Die Verhinderung des Wurfs kann auch durch Behinderung des ausführenden Spielers bei der Wurfausführung erfolgen.
- Die Verhinderung des Wurfs kann ebenso durch vorangehende Verzögerungen (Pass abfangen, Stören der Ballannahme, Ball nicht freigeben) erfolgen.
- Nach der ungehinderten Ausführung eines Wurfs (Regel 15:2) kann Regel 8:11a nicht mehr angewendet werden.
9 > Erfolgt das Vergehen durch einen Spieler/Offiziellen des Gegners?
- Regel 8:11a ist nur anwendbar, wenn die Verhinderung der Wurfausführung durch einen Spieler oder Offiziellen der gegnerischen Mannschaft erfolgt.
- Progressiv zu bestrafende Vergehen der wurfausführenden Mannschaft sind gemäß den Regeln 8:3 bis 8:9 sowie 8:10a und b zu ahnden. Eine Anwendung der Regel 8:11a ist in derartigen Fällen nicht statthaft.
- Die Regel 8:11a ist auch im Fall eines Wechselfehlers der gegnerischen Mannschaft anzuwenden, wenn hierdurch die Wurfvorbereitung oder die Wurfausführung unterbrochen wird.
10 > Wird verhindert, eine Torwurfchance/klare Torgelegenheit zu erreichen?
- In die regeltechnische Beurteilung ist auch der Kommentar zu Regel 8:6 einzubeziehen, der generell auf die Zielsetzung, ein Tor zu verhindern, abhebt.
- Eine Berücksichtigung des aktuellen Spielstands bei der regeltechnischen Beurteilung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
- Sportlich faire Aktionen eines gegnerischen Spielers (z. B. legt er den Ball bei Rückstand der eigenen Mannschaft an den Ausführungsort) dürfen nicht missverstanden werden. Ggf. auf Time-out entscheiden.
11 > Regel 8:11a ist anzuwenden!
- Wurden alle bisherigen Punkte mit „Ja“ beantwortet, ist Regel 8:11a anzuwenden.
- Immer an Time-out denken; die Spielzeit kontrollieren und an die Abstimmung mit dem Partner denken.
- Die Mannschaftsverantwortlichen, Zeitnehmer/Sekretär und der Delegierte sind vor Wiederaufnahme des Spiels über die Bestrafung nach Regel 8:11a zu informieren.
12 > Liegt ein Vergehen gegen die angreifende Mannschaft vor?
- Regel 8:11b ist ausschließlich anwendbar, wenn ein Vergehen gegen die angreifende Mannschaft vorliegt.
- Bei Regelwidrigkeiten der ballbesitzenden Mannschaft kann Regel 8:11b nicht angewendet werden.
13 > Handelt es sich um ein Vergehen im Sinne der Regeln 8:5 bzw. 8:6, 8:9 sowie 8:10a bzw. 8:10b?
- Die Anwendung der Regel 8:11b ist nur möglich, wenn ein Vergehen vorliegt, das auch während der übrigen Spielzeit gemäß den Regeln 8:5 bzw. 8:6, 8:9 sowie 8:10a bzw. 8:10b zu ahnden gewesen wäre.
14 > Erfolgt das Vergehen durch einen Spieler/Offiziellen des Gegners?
- Vergehen nach Regel 8:11b können von Spielern und Offiziellen der gegnerischen Mannschaft begangen werden (Spieler: Vergehen im Sinne von Regel 8:5 bzw. 8:6 sowie 8:9, 8:10a bzw. 8:10b (II). Offizieller: Vergehen im Sinne von Regel 8:10a bzw. 8:10b (I)).
15 > Wird verhindert, eine Torwurfchance/klare Torgelegenheit zu erreichen?
- Beide Kriterien beschreiben zwar eine Situation, in der weder eine unmittelbare Torwurfchance noch eine akute klare Torgelegenheit besteht, allerdings ist die Regelbestimmung bei Berücksichtigung des Kommentars zu Regel 8:6 weit auszulegen.
- Die Zielsetzung der gegnerischen Mannschaft, durch eine Regelwidrigkeit im Sinne von Regeln 8:5 bzw. 8:6, 8:9 sowie 8:10a bzw. 8:10b noch ein Tor der angreifenden Mannschaft zu verhindern, steht bei der regeltechnischen Beurteilung im Vordergrund.
- Besteht für den ballführenden Spieler zum Zeitpunkt des Vergehens eine klare Torgelegenheit und kann er diese trotz der gegen ihn gerichteten Regelwidrigkeit nach Regeln 8:5 bzw. 8:6, 8:9 sowie 8:10a bzw. 8:10b nutzen, kann eine Bestrafung des fehlbaren Spielers nicht nach Regel 8:11b erfolgen.
16 > Die Regel 8:11b ist anzuwenden!
- Wurden neben den Punkten 1 bis 6 auch die Punkte 11 bis 14 mit „Ja“ beantwortet, ist Regel 8:11b anzuwenden.
- Immer an Time-out denken; die Spielzeit kontrollieren und an die Abstimmung mit dem Partner denken.
- Die Mannschaftsverantwortlichen, Zeitnehmer/Sekretär und der Delegierte sind vor Wiederaufnahme des Spiels über die Bestrafung nach Regel 8:11b zu informieren. Soweit die Regelwidrigkeit des fehlbaren Spielers eine Bestrafung mit Disqualifikation mit Bericht erfordert (siehe Regel 8:6) zeigt der Schiedsrichter nach der roten Karte zur Information zusätzlich die blaue Karte.
- Dieser besondere Sachverhalt ist selbstverständlich auch als schriftlicher Bericht im Spielprotokoll zu vermerken.