Abgrenzung der Regel 8:5 (Disqualifikation) zur Regel 8:6 (Disqualifikation mit Bericht)

Nicht nur Beispiele, sondern auch Merkmale und Kriterien bestimmen das erlaubte bzw. regelwidrige Verhalten dem Gegner gegenüber in Regel 8. Insbesondere wurden der Strafenkatalog und die entsprechende Spielfortsetzung den Erfordernissen von Spielentwicklungen angepasst (Regel 8:11). Um diesen Ansatz des Regelaufbaus nachvollziehen zu können und letztlich Anwendungsprobleme zu vermeiden, ist es sinnvoll, sich die folgenden Aspekte vor Augen zu führen.

Was will der Regelgeber bewirken?

Die im Jahr 2010 eingeführte Disqualifikation mit schriftlichem Bericht (8:6) hat im ersten Schritt bereits mehrere Problemstellungen gelöst. Bei den mannschaftsbezogenen Folgen ist das Ziel vollkommen erreicht. Eine Disqualifikation mit schriftlichem Bericht dezimiert die betreffende Mannschaft lediglich für zwei Minuten. Danach ist auf dem Spielfeld die Anzahl der Spieler wieder identisch und es kann sich weiterhin ein attraktives Handballspiel ergeben. 

Auch bei den persönlichen Folgen für den fehlbaren Spieler kommt es inzwischen zu einer differenzierten und angemessenen weiteren Bestrafung. Um dies zu gewährleisten, kommt der Schilderung des Sachverhalts im Spielbericht/-protokoll große Bedeutung zu – dessen müssen sich die Schiedsrichter bewusst sein.

Gleichwohl driften die Auffassungen über die Intention des Regelgebers und die gewählte Regelformulierung bisweilen auseinander. Deshalb stellt sich die Frage:

Kann man die Aussagen der Regel 8:6 konkretisieren?

Anders als in den Regeln 8:1 bis 8:5 fehlen in der Regel 8:6 konkrete Beurteilungskriterien. Im Wesentlichen wiederholen die dort genannten Beurteilungskriterien den Text der Überschrift und des Absatzes 1. Dabei handelt es sich fast ausschließlich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die sich meist nur durch das Adjektiv „besonders“ von den Bestimmungen der Regel 8:5 abgrenzen. Zusätzliche Merkmale wie in den Regeln 8:1 bis 8:5 sind fast nicht enthalten. Lediglich das zusätzliche Merkmal „ohne jeglichen Bezug zu einer Spielhandlung“ wird erwähnt. Nachfolgend formulieren wir deshalb einige Kriterien, die helfen können, bestehende Unsicherheiten zu beheben:

Was heißt „besonders rücksichtlos“?

  • Tätlichkeit und tätlichkeitsähnliche Aktionen
  • skrupellose bzw. verantwortungslose Aktionen ohne jeglichen Ansatz eines regelgerechten Verhaltens
  • unbeherrscht schlagend ausgeführte Aktionen
  • rüde Aktionen gegenüber schutzlosen Gegenspielern
  • außergewöhnlich böswillige Aktionen

Was heißt „besonders gefährlich“?

  • gesundheitsschädigende Aktionen
  • übermäßig risikobehaftete und folgenschwere Aktionen

Was sind „vorsätzliche“ Aktionen?

  • bewusst und gewollt durchgeführte böswillige Aktionen
  • mutwillige, ausschließlich auf den Körper des Gegenspielers gerichtete Aktionen, die lediglich der Zerstörung gegnerischer Aktionen dienen

Was sind „arglistige“ Aktionen?

  • unvermutete bzw. hinterhältige Aktionen
  • verdeckte und auf Verletzung ausgerichtete Aktionen

Was heißt „ohne jeglichen Bezug zu einer Spielhandlung“?

  • Aktionen fernab des ballführenden Spielers
  • Aktionen gegen dessen Körper ohne jegliche ballorientierte Abwehrhandlung
  • Aktionen gegen den Körper eines schutzlosen (z. B. weil er sie nicht kommen sieht) Gegenspielers
  • Aktionen ohne jeglichen spieltaktischen Bezug

Auch wenn die vorstehenden Definitionen nicht alle Probleme bei der Abgrenzung der Regel 8:5 zur Regel 8:6 beseitigen können, verhelfen sie zu mehr Sicherheit. Hierzu kann auch die nachfolgende Betrachtungsweise dienen:

Wie baut sich, an den Kriterien der Regel 8 orientiert, eine Disqualifikation nach Regel 8:6 auf?

In jeder Spielsituation haben die Schiedsrichter das Verhalten der Spieler gegenüber den Gegenspielern zu beurteilen. Sie müssen entscheiden, ob eine Aktion durch das in Regel 8:1 beschriebene erlaubte Verhalten gedeckt ist oder ob ein regelwidriges Verhalten vorliegt (Info 1). 

Parallel dazu ist zu entscheiden, ob die regelwidrige Aktion mindestens überwiegend gegen den Körper des Gegenspielers gerichtet war und damit progressiv zu bestrafen ist. Dabei sind die in Info 2 aufgeführten Entscheidungskriterien grundsätzlich auch bei der Beurteilung schwerer wiegender Regelwidrigkeiten anzuwenden.  
Bei der Beurteilung regelwidriger Aktionen im Verhalten gegenüber dem gegnerischen Spieler ist immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Regeln 8:4 bis 8:6, die eine von der normalen Progressionsreihe abweichende strengere Bestrafung des fehlbaren Spielers vorschreiben, erfüllt sind. Hieraus kann sich eine zwingend auszusprechende Hinausstellung oder aber eine Disqualifikation mit oder ohne schriftlichen Bericht ergeben. Info 3 stellt dazu die im Regelwerk niedergelegten Merkmale und Kriterien anhand der bekannten Systematik vor. 

Wenn bei einer Regelwidrigkeit nicht nur eine Gefährdung des Gegenspielers in Kauf genommen wird, sondern durch die Art und Weise objektiv eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, ist der fehlbare Spieler zu disqualifizieren. Die auch hier von der normalen Progressionsreihe abweichende Bestrafung ist als Matchstrafe angelegt und bedarf keines schriftlichen Berichts. Die von den Schiedsrichtern zu prüfenden Merkmale und Kriterien fasst Info 4 zusammen. 

Obwohl schon eine gesundheitsgefährdende Aktion als verwerfliche Handlung unbedingt einer konsequenten Ahndung bedarf, gibt es Regelwidrigkeiten, die dieses Maß zusätzlich überschreiten und einer weitergehenden Ahndung durch die zuständige Instanz bedürfen. Diesem Umstand trägt Regel 8:6 Rechnung. Ihre Bewertungskriterien helfen dabei, diese Regelbestimmung zu konkretisieren (Info 5).

Info 1: Liegt eine Regelwidrigkeit vor?

Info 2: Ist die Regelwidrigkeit progressiv zu bestrafen?

Info 3: Ist die Regelwidrigkeit zwingend mit Hinausstellung zu bestrafen?

Info 4: Ist die Regelwidrigkeit gem. Regel 8:5 zwingend mit einer Disqualifikation zu bestrafen?

Info 5: Ist die Regelwidrigkeit zwingend mit einer Disqualifikation gem. Regel 8:6 zu bestrafen?

Die Folgen einer Disqualifikation mit Bericht

Stufen die Schiedsrichter eine Aktion als besonders rücksichtslos, besonders gefährlich, vorsätzlich oder arglistig ein, reichen sie nach dem Spiel einen schriftlichen Bericht ein, damit die zuständigen Instanzen über weitere Maßnahmen entscheiden können.

Der vorgenannte Regelzusatz bildet für die zuständige Instanz die Grundlage, die vorgesehene weitergehende Bestrafung vorzunehmen. Keinesfalls darf die im Regeltext verwendete Formulierung: „...können“ so interpretiert werden, dass es im Ermessen der zuständigen Instanz liegt, ob eine weitergehende Bestrafung vorgenommen wird. Dies käme einer Abänderung der Tatsachenfeststellung der Schiedsrichter gleich. Das von der IHF vorgesehene strafsteigernde Maß zur Disqualifikation ohne schriftlichen Bericht wäre nicht mehr gegeben.

Bei Disqualifikationen mit Bericht sind die Mannschaftsverantwortlichen und der Delegierte unmittelbar nach der Entscheidung zu informieren. Zu diesem Zweck zeigt der Schiedsrichter nach der Roten Karte zusätzlich die Blaue Karte (Regel 16:8) in Höhe des Zeitnehmertisches.