Der Strafenkatalog: Wer auf dieser Klaviatur mit (Fingerspitzen-)Gefühl zu spielen versteht, hat jedes Spiel im Griff
Den Schiedsrichtern steht gemäß Regel 16 ein umfangreicher Strafenkatalog zur Verfügung. Allerdings sind bei seiner Anwendung mehrere Kriterien zu berücksichtigen:
- Art des Vergehens (Regelwidrigkeit oder unsportliches Verhalten?),
- Zeitpunkt (innerhalb oder außerhalb der Spielzeit?)
- Schwere des Vergehens (z. B. gesundheitsgefährdend?),
- die zu bestrafende Person (Spieler, Offizieller).
Die jeweils auszusprechende Strafe ergibt sich aus den in Regel 8 beschriebenen Beurteilungskriterien und Merkmalen sowie den dort aufgeführten Beispielen zur Ahndung von Regelwidrigkeiten und Unsportlichkeiten. Beide Regeln müssen deshalb in einem engen Zusammenhang gesehen werden.
Als Ergänzung zum Kapitel „Verhalten dem Gegenspieler gegenüber” (Regel 8) konzentrieren wir uns in diesem Kapitel ganz auf regeltechnische Abgrenzungen und praktische Tipps zur Anwendung des Strafenkatalogs im Spiel.
Inhalt
- Grundsätzliche Ziele des Strafenkatalogs
- Der offizielle Regeltext
- Ermahnung/Hinweis – nicht im Regelwerk aufgeführt, dennoch ein wichtiges Mittel
- Der Strafenkatalog für Spieler
- Wann darf, wann muss ein Spieler verwarnt werden?
- Hinausstellung: Zwei Minuten aussetzen wegen bestimmter Vergehen und Situationen
- Disqualifikation auch eines Angreifers wegen Gesundheitsgefährdung?
- Disqualifikation: Der fehlbaren Person wird die weitere Mitwirkung untersagt!
- Disqualifikation mit schriftlichem Bericht – strafsteigernde Folgen über das Spiel hinaus
- Mehr als ein Vergehen in derselben Situation (16:9)
- Strafen außerhalb der Spielzeit
- Zusammenfassende Übersicht
Grundsätzliche Ziele des Strafenkatalogs
Die von Handball-Schiedsrichtern zu treffenden Entscheidungen betreffen vornehmlich die Art der Spielfortsetzung (Freiwurf, 7-m-Wurf, Abwurf, Anwurf, Einwurf). Nicht so häufig, teilweise aber mit größerem Einfluss auf das Spielgeschehen, sind als Entscheidungen Strafen für Spieler bzw. Offizielle bei Regelwidrigkeiten bzw. unsportlichen Verhaltensweisen zu treffen.
Das Regelwerk gibt den Schiedsrichtern dafür einen Maßnahmenkatalog (Regel 16) an die Hand, dessen Grundprinzip eine abgestufte Strafverschärfung (= progressive Bestrafung) ist. Die erste Stufe dieser ‘Strafenskala’ ist für den betreffenden Spieler ein Warnsignal: Nach seiner ersten Bestrafung (die noch ohne größere Konsequenzen bleibt) hat er die Chance, sich im weiteren Verlauf regelgerecht zu verhalten. Tut er das nicht, ist die nächste Stufe des Strafenkatalogs anzuwenden (dann mit persönlichen Konsequenzen für ihn).
Die Bestimmungen der Regel 16 verlangen von den Schiedsrichtern bei besonderer Schwere eines Vergehens allerdings auch, unter Vernachlässigung des Prinzips der progressiven Bestrafung sofort eine schärfere Strafe auszusprechen. Das dient dem Ziel, unattraktive, dem Geist und dem Image des Handballspiels schadende oder gar die Gesundheit von Spielern gefährdende Aktionen bereits im Ansatz zu unterbinden!
Der offizielle Regeltext
Ermahnung/Hinweis – nicht im Regelwerk aufgeführt, dennoch ein wichtiges Mittel
Der Begriff der Ermahnung wird im aktuellen Regelwerk nur beiläufig erwähnt (13:6, 15:5), trotzdem ist eine Ermahnung für die Schiedsrichter ein gutes Hilfsmittel in der Kommunikation mit Spielern und Offiziellen (siehe Info 1).
Ermahnungen sind konkrete Informationen und Anweisungen an Spieler/Offizielle, bestimmte Verhaltensweisen oder Regelwidrigkeiten zu unterlassen oder z. B. formelle Würfe (Freiwurf, Einwurf etc.) schneller auszuführen.
Ermahnungen sind keine Strafe, geben aber den Spielern einen wichtigen Fingerzeig: Im Wiederholungsfall erfolgt der Einstieg in den (progressiven) Strafenkatalog.
In Spielsituationen, in denen der Schiedsrichter trotz einer Regelwidrigkeit im Sinne des Spielflusses auf Vorteil entscheidet, kann er mit einem kurzen Hinweis deutlich machen, dass er die Regelwidrigkeit wahrgenommen hat.
Grundsätzlich sollten Ermahnungen erteilt bzw. Hinweise gegeben werden, ohne dafür das Spiel zu unterbrechen. Spielunterbrechungen aus anderem Grund aber können natürlich auch für solche Maßnahmen genutzt werden. Nach Ermahnungen, die während einer Spielunterbrechung erfolgen, muss das Spiel wieder angepfiffen werden.
Ermahnungen sollten grundsätzlich rein verbal erfolgen. Übertriebene Gesten provozieren aufgrund der oft theatralischen Wirkung häufig Spieler und Publikum.
Typische Anlässe für Ermahnungen:
- Ein Abwehrspieler läuft aus taktischen Motiven zum ersten Mal durch den Torraum.
- Ein Angreifer wirft wegen Unaufmerksamkeit nach einem Pfiff noch auf das Tor.
- Ein Spieler mit Ball geht nur langsam zum Ausführungsort eines formellen Wurfs.
- Nichteinhalten des vorgeschriebenen Abstandes bei einem formellen Wurf
- Unruhe auf den Auswechselbänken (Ermahnen von Offiziellen, möglichst des Mannschaftsverantwortlichen, im Vorbeilaufen oder bei Spielunterbrechungen).
Beachte:
Gegenüber den Spielern und Offiziellen einer Mannschaft sollte das Hilfsmittel der Ermahnung in der Regel jeweils nur einmal angewendet werden.
Der Strafenkatalog für Spieler
Der Maßnahmenkatalog in Regel 16 beginnt mit der Verwarnung und erstreckt sich über Hinausstellung und Disqualifikation bis zur Disqualifikation mit schriftlichem Bericht (Die Schiedsrichter zeigen zur Information zusätzlich die Blaue Karte). Diese Sanktionen haben für den fehlbaren Spieler bzw. dessen Mannschaft unterschiedliche Konsequenzen (siehe Info 2).
Bei der Anwendung von Strafen ist eine Reihe regeltechnischer Bestimmungen zu beachten (siehe Info 3). Besonders wichtig sind Art und Schwere des Vergehens.
Regel 8 unterscheidet zwei Vergehen:
- Regelwidrigkeiten – insbesondere im Verhalten gegenüber dem Gegenspieler
- Unsportliche Verhaltensweisen
Bei Regelwidrigkeiten und unsportlichen Verhaltensweisen sind je nach Schwere auch unterschiedliche Sanktionen auszusprechen: Gesundheitsgefährdende Regelwidrigkeiten und grob unsportliche Verhaltensweisen erfordern – unter Außerkraftsetzung des Prinzips der abgestuft gravierender werdenden Sanktionen – unmittelbar eine Disqualifikation (= Entzug der Teilnahmeberechtigung für die gesamte Restspielzeit).
Besonders gefährliche, rücksichtslose, arglistige und vorsätzliche Regelwidrigkeiten bzw. besonders grob unsportliche Verhaltensweisen werden ebenfalls unmittelbar mit einer Disqualifikation geahndet. Zusätzlich erfolgt ein schriftlicher Bericht an die jeweils zuständige Instanz, damit diese über ein höheres Strafmaß (z. B. eine weitergehende Spielsperre) entscheiden kann (die Schiedsrichter zeigen zur Information zusätzlich die Blaue Karte).
Wann darf, wann muss ein Spieler verwarnt werden?
In den folgenden Ausführungen wird hinsichtlich der anzuwendenden Strafen immer zwischen Regelwidrigkeiten und unsportlichen Verhaltensweisen unterscheiden (siehe Grafik).
Regelwidrigkeiten
Gemäß Regel 8:1b dürfen Abwehrspieler in Zweikämpfen Körperkontakt aufnehmen – ein wichtiger Unterschied zu anderen Sportarten. Bei Zweikämpfen mit oder auch ohne Ball müssen die Schiedsrichter immer folgende Entscheidungen treffen:
- Kann das Spiel trotz einer Regelwidrigkeit weiterlaufen (13:2)?
- Wie wird es nach einer Spielunterbrechung fortgesetzt (Freiwurf, 7-m-Wurf)?
- Ist ein Spieler persönlich zu bestrafen?
Regelwidrigkeiten, die normalerweise nicht zu persönlichen Strafen führen (8:2)
Damit sind Regelwidrigkeiten eines Feldspielers (8:2 a-d) gemeint, wie sie in Zweikämpfen um den Ball bzw. um Positionen im Raum (z. B. Sperren) vorkommen können. Solche Regelwidrigkeiten können
- vom Abwehrspieler (z. B. Festhalten 8:2c)
- vom Angreifer (z. B. regelwidrige Sperren, in den Gegner hineinrennen 8:2d) oder
- in Zweikämpfen ohne Ball (z. B. Gegenspieler wegdrängen 8:2b)
vorkommen.
Werden bei an sich erlaubten Aktionen (8:1) Regelwidrigkeiten im Sinne von 8:2 begangen, sollte nicht progressiv bestraft werden, wenn der Schiedsrichter im Rahmen seines Ermessensspielraums davon überzeugt ist, dass die Aktion nicht überwiegend oder ausschließlich auf den Körper des Gegenspielers abzielte (8:3). Um hier den subjektiven Ermessensspielraum möglichst zu begrenzen, sollten Schiedsrichter die in Regel 8:3a-d aufgeführten Beurteilungskriterien heranziehen. Kommen sie in der kombinierten Anwendung der Beurteilungskriterien bei Wahrnehmung einer Regelwidrigkeit zu dem Ergebnis, dass keine persönliche Strafe folgen muss, haben sie folgende Möglichkeiten:
- Das Spiel im Sinne des Spielflusses weiterlaufen lassen, den betreffenden Spieler gegebenenfalls im Vorbeilaufen kurz ermahnen (z. B. „Nicht festhalten!“)
- Das Spiel unterbrechen, wenn z. B.
– der Ball nicht mehr gespielt werden kann,
– der Angreifer mit Ball aufgrund der Regelwidrigkeit des Gegenspielers einen Schrittfehler begeht.
Beachte:
Neben der Spielfortsetzung mit Freiwurf können solche Regelwidrigkeiten auch einen 7-m-Wurf nach sich ziehen (Beispiel: ballbezogener Abwehrversuch, aber deutlich im Torraum stehend). Diese Spielfortsetzung ist keine persönliche Strafe. Umgekehrt muss auch beim regelwidrigen Vereiteln einer klaren Torgelegenheit nicht immer eine persönliche Strafe ausgesprochen werden!
Eine Verwarnung ist gemäß 16:1a als Einstieg in die progressive Bestrafung auszusprechen, wenn sich die regelwidrige Aktion überwiegend gegen den Gegenspieler richtet, also die Grenze zwischen einer ‘normalen’ Regelwidrigkeit im Kampf um den Ball und einer ausschließlich in spielzerstörender Absicht gegen den Gegenspieler gerichteten Regelwidrigkeit überschritten wird.
Progressiv zu bestrafende Regelwidrigkeiten (16:1a, 8:2, 8:3a-d)
Überwiegt der Einsatz gegen den Körper des Gegenspielers bzw. ist dies von vornherein das einzige Bestreben gewesen, muss gemäß 16:1a, 8:3 wegen einer der in 8:2 genannten Regelwidrigkeiten zumindest verwarnt werden.
Unsportliche Verhaltensweisen
Unsportliche Verhaltensweisen sind körperliche oder verbale Ausdrucksformen, die mit dem Geist der Sportlichkeit nicht vereinbar sind (8:7).
Die Regeln 8:7 bis 8:11 enthalten jeweils Kriterien und konkrete Beispiele für Unsportlichkeiten sowie die jeweilige Strafzumessung.
Auch die Frage, wann ein Einstieg in die progressive Bestrafung, sprich eine Verwarnung, erfolgen soll, wird in Regel 8:7 konkret beantwortet.
Progressive Bestrafung bereits beim ersten Vergehen (16:1b, 8:7a-f)
Regel 8:7a-f nennt konkret Unsportlichkeiten, die schon beim ersten Mal progressiv geahndet werden müssen (ausführliche Erläuterungen dazu in Kapitel „Verhalten dem Gegenspieler gegenüber”).
Besonders der Versuch, durch Provokationen oder Überreaktionen
– ein Vergehen eines Gegenspielers (z. B. Angreiferfoul) vorzutäuschen oder
– die Wirkung des Vergehens eines Gegenspielers zu übertreiben, um eine höhere Strafe für diesen zu provozieren,
sollte von Anfang an konsequent geahndet werden.
Progressive Bestrafung erst bei wiederholtem Vergehen (16:1b, 8:7f)
Grundsätzlich soll erst im Wiederholungsfall, also beim zweiten Vergehen, progressiv bestraft werden. Regel 8:7f nennt als Beispiel das gezielte Betreten oder Durchlaufen des eigenen Torraums aus taktischen Gründen. Zahlreiche Beispiele dafür mit Bildreihen enthält Kapitel „Torwart, Torraum, Torgewinn”.
Was muss bei Verwarnungen von Spielern beachtet werden?
Grundsätzlich sollte ein Spieler nur einmal verwarnt werden (= Anzeigen der Gelben Karte), eine Mannschaft nicht mehr als 3 Verwarnungen erhalten, ein bereits hinausgestellter Spieler nicht mehr verwarnt werden:
Was ist bei Verwarnungen zu beachten?
- Denselben Spieler nicht zweimal verwarnen!
- Nicht mehr als 3 Verwarnungen gegen dieselbe Mannschaft!
- Bereits hinausgestellte Spieler später nie noch einmal verwarnen!
- Eine Verwarnung kann auch für Vergehen vor dem Spiel sowie für Vergehen in der Halbzeitpause ausgesprochen werden!
Beachte:
- Bei Vorliegen eines zweiten ‘Verwarnungsgrundes’ gegen einen bereits verwarnten Spieler – gleich ob aus ähnlichem oder anderem Anlass – ist auf Hinausstellung zu erkennen (siehe Kommentar zu 16:1).
- Verwarnungen, die für Vergehen vor Spielbeginn oder Vergehen in der Halbzeitpause gegen Spieler ausgesprochen werden, zählen ebenfalls zum Gesamtkontingent der maximal 3 Verwarnungen.
- Die „Soll-Formulierung“ des Kommentars zu Regel 16:1 schützt die Schiedsrichter nur bei versehentlichem Handeln. Werden sie jedoch auf ihr Versehen aufmerksam gemacht (z. B. durch Zeitnehmer/Sekretär oder Delegierten) und korrigieren sie sich nicht, obwohl sie es regeltechnisch noch dürften (Wiederanpfiff noch nicht erfolgt), begehen sie einen Regelverstoß. Die Schiedsrichter sind nicht befugt, wissent- und willentlich gegen die Vorgaben des Kommentars zu 16:1 zu verstoßen.
Der Ermessensspielraum bei Regelwidrigkeiten
Wann muss eine persönliche Strafe ausgesprochen werden, wenn die Grenzen des Erlaubten bei Zweikämpfen mit und ohne Ball überschritten werden? Diese Entscheidung ist von den Schiedsrichtern unter Anwendung der Beurteilungskriterien der Regel 8:3a-d zu treffen. Wie aber können die Schiedsrichter – möglichst für alle Beteiligten nachvollziehbar – im Sinne einer während des gesamten Spiels einheitlichen Linie deutlich machen, wo diese Grenzen für sie liegen?
Die Grafik oben hilft mit entsprechenden Beobachtungs- und Entscheidungskriterien, wobei hinsichtlich der Situation sowie der Intention (Zielsetzung) des im Zweikampf regelwidrig agierenden Spielers unterschieden werden muss:
Erfolgt eine Regelwidrigkeit im Kampf um den Ball (Wegdrängen, Rempeln, kurzfristiges Stoßen/Festhalten usw.) oder – und diese Unterscheidung ist besonders wichtig, da Aktionen ohne Ball wie Sperren, Einlaufen in die Nahwurfzone usw. fast genauso bedeutsam sind – im Kampf um Positionen (siehe auch Formulierung in Regel 8:1c, die auch für Aktionen ohne Ball, wie regelwidriges Sperren mit Armen und Beinen, gilt)?
Richtet sich eine regelwidrige Aktion im Zweikampf überwiegend oder gar ausschließlich gegen den Körper des Gegenspielers (8:3), schreibt Regel 16:1a in Verbindung mit 8:3 eine progressive Bestrafung vor. Bei der Entscheidung
helfen vor allem die bereits erwähnten Beurteilungskriterien der Regel 8:3a-d:
- Intensität der Regelwidrigkeit (Vorsicht aber bei vermeintlich harmlosen Aktionen gegen den Körper mit geringer Intensität: gerade sie können sogar zu einer Gesundheitsgefährdung des Gegenspielers führen (‘Kleine Ursache, große Wirkung’, vgl. 8:5, Kommentar)
- Beeinträchtigung der Ball- und Körperkontrolle (z. B. durch Stoßen eines im Sprung befindlichen Angreifers, sodass dieser nicht mehr kontrolliert und zielgenau werfen kann). Dies kann auch als gesundheitsgefährdende Aktion im Sinne von 8:5 betrachtet werden, wenn der im Sprung befindliche Angreifer aufgrund des Stoßes tatsächlich die Körperkontrolle verliert (8:5a).
- Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Festhalten eines Spielers ohne Ball im Lauf/beim Start, Festhalten des Kreisspielers usw.)
- Verhinderung des Weiterspielens (z. B. wird das Abspiel zu einem Mitspieler durch Festhalten, Umklammern unterbunden)
Hinzu kommt immer die Beurteilung der regelwidrigen Aktion anhand der jeweiligen Situationskriterien (wie z. B. freie Wurfsituation, Spieltempo, Regelwidrigkeit noch in einer Aufbauphase des Angriffs).
Ein gesundheitsgefährdender Angriff gegen einen Gegenspieler ist dagegen gekennzeichnet durch
- den tatsächlichen Verlust der Körperkontrolle im Lauf oder Sprung oder während einer Wurfaktion (8:5a),
- ein besonders aggressives Vorgehen (hohe Intensität des Körperkontakts vor allem gegen Gesicht, Hals, Nacken (8:5b),
- rücksichtsloses Verhalten des fehlbaren Spielers (z. B. wenn der betroffene Spieler sich nicht rechtzeitig auf die regelwidrige Attacke einstellen kann, 8:5c).
Ermessensspielraum bei ein und demselben Vergehen
Gerade beim Zweikampfverhalten ist es sehr schwierig, alle denkbaren Handlungsmöglichkeiten, erlaubt oder verboten, exakt zu beschreiben.
Deshalb haben die Schiedsrichter bei der Auslegung der in Regel 8 genannten Beurteilungskriterien einen bestimmten Ermessensspielraum. Es gibt sogar Spielsituationen, in denen je nach Spielerverhalten als Sanktion im Prinzip die gesamte Palette möglicher Ahndungen in Betracht kommt!
Doch bei konsequenter Anwendung der in Regel 8 aufgelisteten Beurteilungskriterien können auch unsere Beispielsituationen in den Infos 4 und 5 (natürlich je nach weiterer Situationsentwicklung) richtig gelöst werden.
Hinausstellung: Zwei Minuten aussetzen wegen bestimmter Vergehen und Situationen
Regelwidrigkeiten
Wiederholte progressiv zu bestrafende Regelwidrigkeiten (16:3b)
Nach dem erläuterten Prinzip kontinuierlicher Strafverschärfung (progressive Bestrafung) müssen alle progressiv zu bestrafenden Regelwidrigkeiten, die von Spielern erneut begangen werden, konsequenterweise strenger geahndet werden als die vorhergehende. Da das Kontingent von Strafen ohne zusätzliche Konsequenzen für Spieler und Mannschaft spätestens nach 3 Verwarnungen pro Team erschöpft ist, sieht das Regelwerk für jede weitere progressiv zu bestrafende Regelwidrigkeit eine Hinausstellung, also eine Reduzierung der fehlbaren Mannschaft für 2 (im Ausnahmefall für 4) Spielminuten vor. Ein normalerweise erheblicher Nachteil!
Die Hinausstellung als Einstiegsbestrafung (direkte Hinausstellung, 16:3, 8:4)
Die Schiedsrichter dürfen und müssen eine Hinausstellung in bestimmten Fällen (16:3, 8:4) auch als „Einstiegsbestrafung“ aussprechen, ohne zuvor verwarnt zu haben.
Regel 8:4 nennt hier beispielhaft Regelwidrigkeiten, bei denen der fehlbare Spieler eine Gefährdung des Gegenspielers in Kauf nimmt.
Neben der Anwendung der allgemeinen Beurteilungskriterien (8:3a-d) sind ergänzende Kriterien und Beispiele aus 8:4 zu beachten.
So dürfte ein Spieler immer dann eine Gefährdung des Gegenspielers in Kauf nehmen, wenn er bei hohem Lauftempo des Gegenspielers (etwa bei einer Gegenstoß-Situation) oder bei eigenem hohen Lauftempo eine Regelwidrigkeit (z. B. Stoßen) begeht (8:4a).
Weitere Beispiele, in denen in der Regel unmittelbar auf Hinausstellung erkannt werden sollte:
- Der Versuch, den Gegenspieler aus Körperkontrolle zu bringen, ist direkt mit Hinausstellung zu bestrafen (8:4e). Bringt der Abwehrspieler ihn tatsächlich aus Körperkontrolle (= Gesundheitsgefährdung), erfolgt zwingend eine sofortige Disqualifikation (8:5a).
- Längeres Festhalten eines Gegenspielers; Bildreihe 1 zeigt ein sehr gutes Beispiel für die Anwendung der Beurteilungskriterien der Regel 8:3
– Stellung: von der Seite
– Körperteil: Umklammern im Kopf-/Halsbereich
– Auswirkung: Kontrolle über Ball und Körper wird beeinträchtigt.
Unsportliches Verhalten
Unsportlichkeiten (16:1b, 8:7a-f)
Die in Regel 8:7a-f aufgezählten Regelwidrigkeiten sowie ähnlich unsportliche Verhaltensweisen sind schon beim ersten Mal progressiv zu ahnden.
Das in Regel 8:7f aufgeführte Vergehen führt erst im Wiederholungsfall zur progressiven Bestrafung. Ausnahme ist hierbei die Situation, in der die verteidigende Mannschaft mit 7. Feldspieler spielt (leeres Tor). Betritt ein Spieler den Torraum, um einen Wurf auf das Tor zu blocken, ist (nach Regel 8:8i) eine direkte Hinausstellung auszusprechen.
Hinausstellung als Einstiegsbestrafung (16:3f, 8:8a-j)
Regel 8:8 beschreibt drei Unsportlichkeiten, die die Schiedsrichter mit einer direkten Hinausstellung ahnden müssen:
- Lautstarker Protest eines Spielers oder Offiziellen mit intensivem Gestikulieren oder provokativem Verhalten
- Ein Spieler legt nach einer Entscheidung gegen seine Mannschaft den Ball nicht sofort nieder oder lässt ihn so fallen, dass er für die gegnerische Mannschaft nicht spielbar ist. Ausnahme in den letzten 30 Sekunden (Regel 8:11a)
- Nichtfreigabe des in den Auswechselraum gelangten Balls durch dort befindliche Spieler oder Offizielle. Ausnahme in den letzten 30 Sekunden (Regel 8:11a)
- Wenn der Wurf eines in einer freien Spielsituation ungehindert werfenden Spielers den Kopf des Torwarts trifft.
- Wenn der 7-m-Werfer den Torwart am Kopf trifft.
- Wenn der Werfer eines Freiwurfs, der nach dem Schlusssignal gemäß Regel 2:4 ausgeführt wird, den Abwehrspieler am Kopf trifft,
- Deutliches Abspreizen oder Anheben eines bzw. beider Unterschenkel oder Füße mit dem Ziel, einen Pass oder Torwurf zu blocken/wegzuschlagen, was einen deutlichen Einfluss auf die Spielsituation zur Folge hat (siehe auch Regel 7:8 und 8:7e).
- Aktives Verhindern der Wurfausführung der gegnerischen Mannschaft und Nichteinhalten des 3-m-Abstands und/oder andere Regelverstöße, die die Ausführung des Wurfs verhindern.
- Der Versuch, die Schiedsrichter durch Simulieren hinsichtlich der Aktionen eines Gegenspielers zu täuschen, wenn nur in sehr geringem Maße oder gar kein Kontakt mit dem betreffenden Körperteil hergestellt worden ist, um eine Spielzeitunterbrechung oder eine unverdiente Strafe eines gegnerischen Spielers zu provozieren (siehe auch 8:7d).
- Abwehren oder Fangen eines Wurfs auf ein leeres Tor durch einen Spieler, wenn dieser dabei den Torraum betritt.
- Wenn ein Mannschaftsoffizieller, der außerhalb des Spielfelds steht, den Ball oder einen Spieler berührt (siehe auch Regel 8:10b (I)), während er seiner Mannschaft Anweisungen gibt und so versehentlich in das Spiel eingreift.
Disqualifikation auch eines Angreifers wegen Gesundheitsgefährdung?
Die meisten der in Regel 8 genannten Vergehen können sowohl von Abwehrspielern als auch von Angreifern begangen werden. Spezielle Angreifervergehen mit und ohne Ball behandeln wir auf der Seite „Provozieren eines Angreiferfouls“ ausführlich. Bleibt noch die Frage:
Sind eigentlich Zweikampfsituationen denkbar, die zu einer direkten Disqualifikation des Angreifers führen können?
Regeltechnisch ist die Frage mit ja zu beantworten. Natürlich kommen solche Situationen im Spiel nicht oft vor, grundsätzlich auszuschließen sind sie jedoch nicht. An erster Stelle sind hier Reflexhandlungen als Reaktion auf eine Regelwidrigkeit des Abwehrspielers zu nennen. Diese sind dem grob unsportlichen Verhalten zuzuordnen und mit Disqualifikation zu ahnden (8:9f). Gesundheitsgefährdende Regelwidrigkeiten eines Angreifers können vor allem vorkommen, wenn er nicht in Ballbesitz ist.
Beispiele:
- Ein Werfer ‘zieht’, nachdem der Ball die Hand verlassen hat, den Wurfarm durch und trifft den Gegenspieler gesundheitsgefährdend am Kopf (8:5b).
- Ein Außenspieler ohne Ball will in hohem Tempo in die Nahwurfzone laufen und trifft einen Gegenspieler, der seinen Laufweg zu versperren versucht, beim Vorbeilaufen durch Einsatz seines Ellbogens am Kopf (8:5b).
- Im Rahmen einer Gegenstoß-Situation stellt ein Angreifer ohne Ball seinem im vollen Lauf befindlichen Gegenspieler ein Bein (8:6b).
Solche Regelwidrigkeiten sind selten. Dennoch sollten die Schiedsrichter mit guter Aufgabenteilung die Voraussetzung dafür schaffen, dass sie das gesamte Spielgeschehen – auch auf der ballfernen Seite – einschließlich solcher Regelwidrigkeiten wahrnehmen können.
Disqualifikation: Der fehlbaren Person wird die weitere Mitwirkung untersagt!
Disqualifikation bei 3. Hinausstellung
Entsprechend dem Prinzip einer stetig strenger werdenden Bestrafung führt die 3. Hinausstellung immer, also unabhängig von der Art des Vergehens (Regelwidrigkeit oder unsportliches Verhalten) zur Disqualifikation (16:6d), d. h., die weitere Mitwirkung für den Rest der Spielzeit wird untersagt.
Gesundheitsgefährdende Regelwidrigkeiten (16:6a, 8:5)
Regelwidrigkeiten im Verhalten zum Gegner, die eine Gesundheitsgefährdung bedeuten, werden von der Regel 8:5 erfasst und sind mit einer Disqualifikation zu ahnden.
Weitere ausführliche Beschreibungen und Erläuterungen gesundheitsgefährdender Aktionen finden sich in der Rubrik „Verhalten dem Gegenspieler gegenüber“.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang noch einmal auf die in der Grafik „Ermessungsspielraum“ weiter oben niedergelegten Entscheidungskriterien (siehe auch Info 4). Außerdem darauf, dass gemäß Abs. 1 des Kommentars zur Regel 8:5 nicht immer eine hohe Intensität einer regelwidrigen Aktion Voraussetzung ist für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung. Auch Vergehen mit geringem Körperkontakt können z. B. dann gefährlich sein und zu schweren Verletzungen führen, wenn sich der angegriffene Spieler im Sprung oder Lauf befindet und sich nicht schützen kann.
Grob unsportliches Verhalten (16:6b, 8:9)
Regel 8:9 gibt konkrete Beispiele für grob unsportliche Verhaltensweisen, die zwingend zu einer Disqualifikation führen (ausführliche Beschreibungen und Erläuterungen dazu in der Rubrik „Verhalten dem Gegenspieler gegenüber“).
Besondere bzw. wiederholte Vergehen während eines 7-m-Werfens (16:6e)
7-m-Werfen gehört wie Verlängerungen zur Spielzeit (16:10). Im Unterschied zu Aktionen während der normalen Spielzeit kann unsportliches Verhalten nicht mehr mit einer Hinausstellung geahndet werden, weil eine derartige Bestrafung keine Konsequenzen mehr hätte. In Regel 16:6e wird daher bestimmt, dass bedeutendes unsportliches Verhalten während eines 7-m-Werfens – z. B. verbales Stören eines Gegners bei der Wurfausführung bzw. wiederholtes unsportliches Verhalten – zu einer Disqualifikation führt.
Disqualifikationen in den letzten 30 Sekunden
Vergehen in den letzten 30 Sekunden mit dem Ziel, eine klare Torgelegenheit zu verhindern oder in eine Torwurfsituation zu kommen, sind häufig spielentscheidend. Eine Bestrafung des fehlbaren Spielers/Offiziellen schließt zwar diesen vom aktuellen Spiel aus, führt jedoch nicht zur Wiederherstellung der potenziell entscheidenden Spielsituation. Um diesem Missstand gerecht zu werden, findet die Regel 8:11a-b Anwendung (siehe hier).
Die Regel 8:11a behandelt Situationen, bei denen der Ball nicht (!) im Spiel ist (Beispiel: Wurfentscheidung durch die Schiedsrichter). Wird die Wurfausführung des Gegners verzögert oder verhindert, so ist auf 7-m und Disqualifikation ohne Bericht des fehlbaren Spielers zu entscheiden (siehe Hinweise in den Guidelines | Regel zu den letzten 30 Sekunden, Regeln 8:11a und 8:11b“).
Die Regel 8:11b behandelt Situationen, bei denen der Ball im Spiel ist.
Begeht ein Spieler ein Vergehen nach Regeln 8:5 bzw. 8:6 sowie 8:9, 8:10a bzw. 8:10b (II) mit dem Ziel, eine klare Torgelegenheit zu verhindern oder in eine Torwurfsituation zu kommen, so ist auf 7-m und Disqualifikation ohne Bericht des fehlbaren Spielers zu entscheiden.
Begeht ein Offizieller ein Vergehen gemäß den Regeln 8:10a bzw. 8:10b(I) und der nichtfehlbaren Mannschaft wird dadurch die Chance genommen, in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen, wird der fehlbare Offizielle disqualifiziert und der nichtfehlbaren Mannschaft ein 7-m-Wurf zugestanden.
Disqualifikation mit schriftlichem Bericht – strafsteigernde Folgen über das Spiel hinaus
Die Höchststrafe im Strafenkatalog der Regel 16 stellt die Disqualifikation mit schriftlichem Bericht dar. Sie ist zu verhängen bei
- besonders rücksichtslosen, besonders gefährlichen, vorsätzlichen oder arglistigen Regelwidrigkeiten (8:6) bzw.
- besonders grob unsportlichem Verhalten (8:10a-b).
Entsprechend bestrafte Spieler oder Offizielle müssen den Auswechselraum sofort verlassen; allerdings kann sich die jeweilige Mannschaft nach Ablauf der Hinausstellungszeit auf der Spielfläche ergänzen.
Aufgrund des schriftlichen Berichts (Sachverhaltsschilderung) der Schiedsrichter kann die zuständige Instanz (z. B. die spielleitende Stelle) über weitergehende Strafen (z. B. weitere Spielsperren) entscheiden. Dieser Höchststrafe ist auch das bewusste Zufügen physischer Gewalt zuzuordnen wie z. B. Schlagen, Treten oder Anspucken eines Gegen- oder Mitspielers, Schiedsrichters, Offiziellen, Zeitnehmers oder Sekretärs bzw. Zuschauers. Vergehen dieser Art werden auch als Tätlichkeit bezeichnet.
Die Schiedsrichter müssen bei Verhängung der Höchststrafe darauf achten, dass sie unmittelbar nach ihrer Entscheidung die Mannschaftsverantwortlichen beider Mannschaften, das Kampfgericht und gegebenenfalls auch den Delegierten informieren. Dies geschieht durch das Zeigen der blauen Karte. Dabei wird zunächst die rote Karte gezeigt und im Anschluss die blaue Karte.
Die Schiedsrichter müssen sich also in einer konkreten Situation sofort entscheiden und diese Entscheidung auch unmittelbar allen Beteiligten zur Kenntnis bringen. Diese Anweisung dient sowohl der Transparenz der getroffenen Entscheidung als auch zum Schutz vor nachträglichen Beeinflussungsversuchen durch Dritte.
Mehr als ein Vergehen in derselben Situation (16:9)
Wird ein Spieler bestraft, kann es zu weiteren (unsportlichen) Reaktionen des Betroffenen kommen. Regel 16:9 sieht daher bis zum Wiederanpfiff (!) die Möglichkeit vor, eine zweite Strafe mit spürbaren Konsequenzen für die betreffende Mannschaft auszusprechen.
Einige Fallbeispiele dazu sind auch in Abgrenzung zu einem weiteren Vergehen nach Wiederanpfiff in Info 9 zusammengefasst.
Beachte:
- Eine zweite Bestrafung muss deutlich nach dem Handzeichen für die erste Bestrafung angezeigt werden. Ggf. vor Wiederanpfiff des Spiels mit derselben Hand zweimal das Handzeichen 14 (Hinausstellung) anzeigen.
- Eine dritte Strafe gegen denselben Spieler (also z. B. 6 Minuten Strafzeit) ist regeltechnisch nicht möglich.
- Von den besonderen Ausnahmen der Regel 16:9a-d ist die grundsätzliche Bestimmung der Regel 16:9 Abs. 1 abzugrenzen. Hiernach ist für gleichzeitig oder in direkter Folge begangene Regelwidrigkeiten, die eine unterschiedliche Bestrafung erfordern, nur die schwerwiegendste Strafe auszusprechen.
- Die Ausnahmebestimmungen der Regel 16:9a-d gelten nur für Spieler. Für Mannschaftsoffizielle ist grundsätzlich zu prüfen, ob ein Fall der Regel 16:9 Abs. 1 vorliegt. Andernfalls liegen zwei getrennt voneinander begangene Unsportlichkeiten vor, die gesondert zu ahnden sind.
Strafen außerhalb der Spielzeit
Strafen können nicht nur während der Spielzeit, sondern auch vor dem Spiel ausgesprochen werden. Unterschiede bestehen in den zur Verfügung stehenden Bestrafungsmöglichkeiten und ggf. in den Auswirkungen für die betreffende Mannschaft. Für Vergehen nach dem Spiel ist von den Schiedsrichtern ein schriftlicher Bericht einzureichen.
Beachte:
Vergehen während der Spielzeit sind nach 16:10 solche zwischen Anpfiff und (automatischem) Schlusssignal der letzten Verlängerung. Zur Spielzeit gehören ferner auch alle anderen Entscheidungsverfahren (z. B. 7-m-Werfen), wobei hier die Bestrafungsmöglichkeit auf die Disqualifikation gemäß Regel 16:6e beschränkt ist. Also gehören auch alle Spielzeitunterbrechungen, die Halbzeitpause, die Verlängerungen sowie ein ggf. erforderliches 7-m-Werfen bei Entscheidungsspielen zur Spielzeit.
Vergehen in der Halbzeitpause (z. B. unsportliches Verhalten) werden demnach also genauso geahndet wie im laufenden Spiel. Die verhängte Strafe muss vor Wiederanpfiff dem Zeitnehmer sowie beiden (!) Mannschaftsverantwortlichen mitgeteilt werden. Wird eine Hinausstellung ausgesprochen, muss diese vor dem Anpfiff zur 2. Halbzeit auf der Zeitmessanlage oder mittels Hinausstellungszettel auf dem Zeitnehmertisch angezeigt werden.
Bei Vergehen vor Spielbeginn ist Folgendes zu beachten (16:11):
- Unsportliches Verhalten gemäß Regel 8:7 bzw. 8:8 wird mit einer Verwarnung geahndet.
- Vor Spielbeginn ausgesprochene Verwarnungen zählen zum jeweiligen Kontingent (Spieler/Offizielle), als wären sie erst nach Spielbeginn ausgesprochen worden. Beispiele:
– Der Spieler ist bereits verwarnt, seine nächste Strafe ist eine Hinausstellung; gegen Spieler seiner Mannschaft sind während der Spielzeit nur noch zwei weitere Verwarnungen möglich.
– Ein Mannschaftsoffizieller ist bereits verwarnt; gegen die Offiziellen dieser Mannschaft ist keine weitere Verwarnung möglich. - Hinausstellungen dürfen nicht ausgesprochen werden!
- Vergehen im Sinne der Regel 8:6 und 8:10a sind mit Disqualifikation zu bestrafen.
- Eine Disqualifikation vor dem Spiel hat keine Hinausstellung zur Folge. Die Mannschaft darf das Spiel gemäß Regel 16:11b mit 16 Spielern und 5 Offiziellen beginnen.
- Auch für Disqualifikationen vor dem Spiel, die nach Regel 8:6 bzw. 8:10a ausgesprochen werden, ist gemäß Regel 16:8 Abs. 2 ein schriftlicher Bericht im Spielprotokoll aufzunehmen. Hierüber sind selbstverständlich und unverzüglich auch die Mannschaftsverantwortlichen beider Mannschaften, das Kampfgericht und ein ggf. anwesender Delegierter zu informieren.
- Kann die Bestrafung für ein Vergehen vor dem Spiel erst während des Spiels vorgenommen werden (Spieler/Offizieller wurde erst nach Spielbeginn im Spielbericht nachgetragen und damit als ein am Spiel Beteiligter wahrgenommen), hat auch eine derartige Disqualifikation eine Hinausstellung zur Folge. Ferner kann die Mannschaft den entsprechenden Spieler/Offiziellen nicht mehr ersetzen.
Beachte:
- Nach dem Schlusssignal begangene Vergehen können nicht mehr geahndet werden.
- Sie sind jedoch der spielleitenden Stelle über das Spielprotokoll (oder als ergänzende Meldung) schriftlich mitzuteilen (16:11c).
Zusammenfassende Übersicht
Die Infografik unten gibt noch einmal einen Überblick über Vergehen von Spielern und ihre Ahndung.