Strafen gegen Offizielle – Ziele sind Disziplin und Ruhe im Auswechselraum

Das Spektrum progressiver Bestrafungen gegen Mannschaftsoffizielle ist bei Weitem nicht so umfangreich wie gegenüber Spielern, aber umso konsequenter. Ziel ist, im Auswechselraum Ruhe und Disziplin zu gewährleisten.

Streng progressive Sanktionsfolge

Die Prinzipien der progressiven Bestrafung gelten nicht nur für Spieler, sondern auch für Offizielle. Allerdings sieht das Regelwerk für die Offiziellen einen wesentlich strengeren Katalog von disziplinarischen Maßnahmen vor. Gründe: 

  • Die Art der Vergehen: Offizielle agieren ausschließlich im Auswechselraum in der vorgesehenen Coachingzone (siehe Auswechselraum-Reglement). Vergehen beschränken sich hier auf unsportliche oder grob unsportliche bzw. besonders grob unsportliche Verhaltensweisen. 
  • Erfordernis von Disziplin in der Coachingzone:  
    Sie ist für die korrekte Durchführung eines Handballspiels unerlässlich. Permanentes Protestieren von Offiziellen vom Auswechselraum aus gegen Schiedsrichterentscheidungen – verbal oder gestenreich – kann im Sinne eines sportlichen Ablaufs nicht geduldet werden. Im Gegenteil: Die Atmosphäre auf dem Spielfeld wird dadurch negativ beeinflusst, d. h., es kommt dort meist zu Folgeaktionen zwischen Spielern.

Was ist bei Sanktionen gegen Offizielle zu beachten?

Wie bereits erwähnt, können die Schiedsrichter zunächst zum mildesten Mittel, der Ermahnung, greifen, wenn sie im Auswechselraum eine gewisse Unruhe oder gar Fehlverhalten von Mannschaftsoffiziellen beobachten. Beim Einstieg in die progressive Bestrafung von Mannschaftsoffiziellen (während des Spiels) müssen sie im Vergleich zum Strafenkatalog für Spieler folgende wesentlichen Unterschiede beachten: 

  • Es sollte gegen die Offiziellen einer Mannschaft (als Gruppe) nur eine einzige Verwarnung ausgesprochen werden (16:1 Kommentar). 
  • Die nächstfolgende Ahndung eines unsportlichen Vergehens eines Offiziellen einer Mannschaft ist – unabhängig von welchem der Offiziellen begangen – mindestens eine Hinausstellung (16:3e). 
  • Es darf gegen die Offiziellen einer Mannschaft in ihrer Gesamtheit grundsätzlich auch nur eine einzige Hinausstellung ausgesprochen werden. Die folgenden Unsportlichkeiten müssen mit einer Disqualifikation (16:6c) geahndet werden. 

Der Strafenkatalog für Mannschaftsoffizielle ist also außerordentlich begrenzt: Nur auf eine einzige Verwarnung bzw. Hinausstellung darf der Schiedsrichter pro Mannschaft erkennen – unabhängig davon, wer von den erlaubten vier Mannschaftsoffiziellen sich unsportlich verhalten hat; bei Folgevergehen bleibt nur noch die Disqualifikation.   
Wie bei den Spielern dürfen die Schiedsrichter gegen Offizielle wegen einer Unsportlichkeit eine Hinausstellung in besonderen Fällen auch unmittelbar aussprechen, also ohne vorherige Verwarnung.  
Regel 8:8 nennt dazu zwei Beispiele: 

  • Lautstarker Protest mit intensivem Gestikulieren oder provokativem Verhalten  
  • Blockieren des in den Auswechselraum gelangten Balls.  

Hatten die  Schiedsrichter in einem dieser Fälle noch keine Verwarnung ausgesprochen, dürfen sie es beim nächsten unsportlichen Verhalten eines anderen Offiziellen noch bei einer Verwarnung belassen. 

Die Disqualifikation eines Mannschaftsoffiziellen ist in folgenden Fällen auszusprechen:

  1. Beim 3. Vergehen eines Offiziellen einer Mannschaft (16:6c) 

  2. Bei einer besonders groben Unsportlichkeit (gemäß 8:10)
    Regel 8:10 nennt dafür zwei Beispiele: 
    – Beleidigung oder Bedrohung einer Person (8:10a) 
    – Eingreifen in das Spielgeschehen auf der Spielfläche (8:10b) 

Aufgrund entsprechender negativer Vorkommnisse in den letzten Jahren wird dem vorgenannten Eingreifen eines Offiziellen in das Spielgeschehen nun die Höchststrafe zugeordnet (= Disqualifikation mit Bericht). 

Zu den Konsequenzen

Eine Hinausstellung bzw. Disqualifikation eines Offiziellen bedeutet für die betroffene Mannschaft durchaus einen erheblichen Nachteil. Da die Sanktion gegen den Offiziellen eine Strafe gegen die Mannschaft ist, muss diese zwei Minuten lang mit einem Spieler weniger auf der Spielfläche (6 gegen 7) auskommen. Während der fehlbare Offizielle bei einer Disqualifikation den Auswechselraum verlassen muss, darf er im Fall einer Hinausstellung im Auswechselraum verbleiben und weiter coachen.  

Siehe dazu zusammenfassend auch die Infografiken 1 bis 2. 

Info 1: Progressive Bestrafung von Offiziellen – ein Überblick

Info 2: Vergehen von Offiziellen und ihre Ahndung

Zeitpunkt und Situation des unsportlichen Verhaltens

Vergehen außerhalb der Spielzeit

Auch Vergehen vor dem Spiel sind zu ahnden, solche von Spielern, aber auch solche von Mannschaftsoffiziellen, um die es hier geht. Deren erstes unsportliches Verhalten (16:1b) wird mit einer Verwarnung geahndet, das zweite derselben Person konsequent mit einer Disqualifikation. Die betroffene Mannschaft darf den disqualifizierten Offiziellen aber ersetzen. Erfolgt das zweite unsportliche Verhalten erst während des Spiels, ist dies mit einer Hinausstellung zu ahnden, da eine Verwarnung auf die Gesamtzahl der Verwarnungen anrechnet. Besonders grob unsportliche Verhaltensweisen vor dem Spiel führen ebenfalls zur Disqualifikation (16:11b), verbunden mit einem schriftlichen Bericht.  

Bei allen Vergehen nach dem Spiel bleibt nur der schriftliche Bericht über das Spielprotokoll (16:11c). 

Vergehen von mehreren Offiziellen zum selben Zeitpunkt

Beispiel: Zwei oder mehr Mannschaftsoffizielle betreten ohne Genehmigung die Spielfläche. Es ist noch keine Verwarnung ausgesprochen worden. 

Betreten Offizielle aus demselben Anlass gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander die Spielfläche, so ist nur einer von ihnen bzw. – falls festzustellen – der erste fehlbare Offizielle zu verwarnen. Sind jedoch zwei verschiedene Anlässe oder ein deutlicher zeitlicher Abstand erkennbar, so liegen zwei getrennt zu ahndende Vergehen vor: Der erste Offizielle wird verwarnt, der später eintretende zweite hinausgestellt.