Wenn also nach dem Spiel ein Einspruch angekündigt wird, sind die Schiedsrichter noch einmal besonders gefordert, Professionalität und Ruhe an den Tag zu legen – auch wenn mitunter ihre eigene Entscheidung der Grund für den Einspruch ist. Denn neben einem Einspruch beispielsweise wegen der mangelhaften Beschaffenheit der Spielfläche oder auch wegen der Mitwirkung eines nicht spielberechtigten Spielers gibt es eine Einspruch-Art, die den Puls der Referees in die Höhe treiben kann: der Einspruch wegen eines angeblich „spielentscheidenden Regelverstoßes eines Schiedsrichters“ (§34 Absatz 2b der DHB-Rechtsordnung).
Also gilt es zuallererst, sich selbst als Person zurückzunehmen. Der Offizielle der Mannschaft, die Einspruch einlegen möchte, hat das Recht, seine Gründe und seine Sicht der Dinge darzulegen. Dazu diktiert der Offizielle den Schiedsrichtern (oder bei einem elektronischen Spielbericht dem Sekretär im Beisein der Schiedsrichter), was seiner Meinung nach ausschlaggebend für den Einspruch war. Und auch wenn sich die Schiedsrichter auf die Zunge beißen müssen: Kommentare und Diskussionen sind an dieser Stelle fehl am Platze. Die Schiedsrichter haben später Gelegenheit, vor der Spielleitenden Stelle oder im Rahmen eines Verfahrens ihre Entscheidung darzulegen – oder natürlich auch einen Fehler einzuräumen.
Ist der Text fertig, so wird der Spielbericht wie sonst auch von allen Beteiligten unterschrieben bzw. elektronisch versiegelt – und damit ist die Arbeit der Schiedsrichter eigentlich erledigt. Dennoch machen sich gerade junge Schiedsrichter nun Sorgen, was mit diesem Einspruch passiert und manche berichten gar von einer schlaflosen Nacht.
Deshalb ist es für Schiedsrichter hilfreich, einige rechtliche Fakten zu kennen, was die Erfolgsaussichten eines Einspruchs anbelangt. Denn diese sind insgesamt gering.
Jeder ausgebildete Schiedsrichter kennt die Regel 17:11, in der es klar heißt:
„Entscheidungen der Schiedsrichter […] aufgrund ihrer Tatsachenfeststellung oder Beurteilung sind unanfechtbar.“
Wenn also die Schiedsrichter ein unerlaubtes Fußspiel gesehen haben, dann ist dagegen kein Einspruch möglich – auch wenn der Ball den Fuß des Spielers „objektiv“ vielleicht nicht berührt haben mag. Und wenn die Schiedsrichter einem Spieler wegen eines aus ihrer Sicht gesundheitsgefährdenden Fouls die Rote Karte gezeigt haben, ist auch dagegen kein Einspruch möglich – auch wenn der Trainer behauptet, dass der Gegenspieler gar nicht richtig berührt worden sei.
„Nur gegen Entscheidungen, die im Widerspruch zu den Regeln stehen, kann Einspruch erhoben werden“, heißt es weiter in Regel 17:11. Zwei typische Beispiele, bei denen ein Einspruch möglich ist:
Wir sind alle Menschen und solche Fehler können jedem Schiedsrichter passieren. Aber bedeutet ein solcher Fehler, dass ein Einspruch gute Aussichten auf Erfolg hat?
Neben der wichtigen „Schutzklausel“ in der Regel 17:11, in der die Tatsachenfeststellung vom formalen Fehler abgegrenzt wird, gibt es eine zweite Hürde, die die Erfolgsaussichten eines Einspruchs erheblich mindert. Denn in §55 Absatz 2 der DHB-Rechtsordnung ist festgelegt:
„Regelverstöße oder unberechtigte Maßnahmen der Schiedsrichter […] können nur dann zur Anordnung einer Spielwiederholung führen, wenn die Spruchinstanz die Folgen für spielentscheidend hält.“
Der Beschwerdeführer muss also – nicht bereits bei der Eintragung im Spielbericht, aber später in der Verhandlung – darlegen, dass es eine hochgradige Wahrscheinlichkeit gibt, dass es ohne den Schiedsrichterfehler zu einem anderen Spielausgang gekommen wäre. Einen solchen Nachweis zu führen, ist nicht einfach und die Spruchpraxis der Sportgerichte zeigt, dass die Kriterien äußerst eng ausgelegt werden. Für die Schiedsrichter bedeutet dies: aufatmen. Nicht jeder formale Fehler, gegen den ein Einspruch eingelegt wird, führt auch tatsächlich zur Spielwiederholung.
Einsprüche und deren Gründe müssen grundsätzlich im Spielbericht eingetragen werden. Eine Ausnahme davon besteht bei einem Einspruch gegen eine Disqualifikation. In §34 Absatz 5 der DHB-Rechtsordnung ist festgelegt, dass ein selbst betroffener Spieler oder Mannschaftsoffizieller auch dann noch Einspruch einlegen kann, wenn dies nicht im Spielbericht angekündigt wurde.
Der Grund für diese Sonderregelung ist: Der persönlich Betroffene hat nach dem Spiel nicht unbedingt Einblick in die Geschehnisse beim Ausfüllen des Spielberichts und somit sollte ihm Gelegenheit gegeben werden, auch später – natürlich innerhalb der Einspruchsfrist – noch seinen (persönlichen) Einspruch geltend zu machen. Damit ist zum Beispiel auch am Montag noch ein Einspruch eines persönlich betroffenen Spielers gegen eine Blaue Karte (und damit gegen eine vorläufige Sperre) möglich, auch wenn das Spiel am Samstag stattgefunden hat und der Verein im Spielbericht keinen Einspruch angekündigt hat.
Wichtigste Erkenntnis für Schiedsrichter sollte sein, sich von der Ankündigung eines Einspruchs nicht in Angst und Schrecken versetzen lassen. Es soll sogar Trainer geben, die gerade bei unerfahrenen Gespannen nach einem für die eigene Mannschaft ungünstigen Spiel genau und nur deshalb einen Einspruch ankündigen: Sie wollen die Schiedsrichter unter Druck setzen. Dass der Einspruch anschließend allein schon deshalb nicht weiter verfolgt wird, weil die entsprechenden Gebühren nicht überwiesen werden, steht auf einem anderen Blatt.
Zusammenfassend können die folgenden Stichpunkte bei der Bewältigung dieser stressigen Situation helfen:
Regel 17:11 Entscheidungen der Schiedsrichter oder des Delegierten aufgrund ihrer Tatsachenfeststellung oder Beurteilung sind unanfechtbar. Nur gegen Entscheidungen, die im Widerspruch zu den Regeln stehen, kann Einspruch erhoben werden.
Während des Spiels sind nur die jeweiligen „Mannschaftsverantwortlichen“ berechtigt, die Schiedsrichter anzusprechen.
Siehe hierzu auch in den offiziellen Regeltext zu Regel 17