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Zur letzten Instanz

In einem Revisionsverfahren hatte sich das DHB-Bundesgericht im April dieses Jahres mit dem Sachverhalt einer unberechtigten Beantragung eines 3. Team-Time-outs zu befassen. Da die getroffene Entscheidung wichtige Aspekte der Regelauslegung betrifft, soll sie an dieser Stelle eingehend dargestellt und erläutert werden.

Was war geschehen?

In einem Meisterschaftsspiel kam es, dokumentiert durch die Einträge im Spielbericht, in den letzten Spielminuten zu folgendem Spielverlauf:

Spielzeit 57:24     (Spielstand 24:24) Tor durch Mannschaft A

Spielzeit 57:54     Mannschaft B beantragt ihr 2. Team-Time-out

Spielzeit 58:19     (Spielstand 24:25) Tor durch Mannschaft B

Spielzeit 58:49     Mannschaft A beantragt ihr 2. Team-Time-out

Spielzeit 59:00     Ein Spieler von Mannschaft A erhält eine 2 Min. Hinausstellung

Spielzeit 59:35     Mannschaft A beantragt ein 3. Team-Time-out

Spielzeit 59:35     Der beantragende Offizielle von Mannschaft A erhält eine 2 Min. Hinausstellung
(Anm.: Die Schiedsrichter bewerteten den unberechtigten Antrag eines 3. Team-Time-outs als unsportliches Verhalten des Mannschaftsoffiziellen.)

Ergänzend muss hinzugefügt werden, dass die Schiedsrichter nach wenigen Sekunden das unberechtigte TTO wahrgenommen und abgebrochen und das Spiel mit Freiwurf für Mannschaft B bei einer Reduzierung der Mannschaft A auf der Spielfläche auf 4:1 Spieler fortgesetzt haben. Das Spiel endete schließlich mit 25:24 Toren für Mannschaft B.

Der Einspruch

Unmittelbar nach Spielschluss legte Mannschaft A Einspruch gegen das Spielergebnis mit der Begründung ein, dass das Kampfgericht und die Schiedsrichter spielentscheidende Regelverstöße begangen hätten. Das Kampfgericht habe es entgegen der in den Richtlinien für Zeitnehmer und Sekretäre enthaltenen Bestimmungen versäumt, die Grüne Karte für das 3. TTO herauszufordern.

Die insofern gegen den Mannschaftsoffiziellen (Anm.: der zu einem früheren Zeitpunkt bereits verwarnt worden war) ausgesprochene Hinausstellung stelle einen Regelverstoß dar, da an keiner Stelle des Regelwerks eine Bestimmung zu finden sei, die eine progressive Bestrafung für das fälschliche Beantragen eines 3. TTO vorschreibe.

Zudem sei die Spielfortsetzung mit Freiwurf für die gegnerische Mannschaft regelwidrig gewesen, da das Spiel bei Ballbesitz der einspruchsführenden Mannschaft vom Zeitnehmer unterbrochen worden sei (Anm.: Dies wurde von den Schiedsrichtern auf Nachfrage bestätigt).

Das Urteil

Das DHB-Bundesgericht hat dem Einspruchsführer recht gegeben und das Ergebnis des o. a. Meisterschaftsspiels aufgehoben, sodass dieses Spiel wiederholt werden muss.

In seinen Entscheidungsgründen hat das Gericht die Handlungen von Zeitnehmer und Sekretär, selbst bei einem unterstellten regelwidrigen Verhalten, als nicht spielentscheidend eingestuft. Das Nichteinziehen der 3. TTO-Karte hat für sich genommen keinerlei Auswirkungen auf den weiteren Spielverlauf. Entsprechendes gelte auch für den Pfiff des Zeitnehmers beim „Legen“ der 3. TTO-Karte. Mit Verweis auf den Kommentar zur Regel 2:9 verweist das Gericht auf den Umstand, dass auch bei Unklarheit über die Berechtigung des beantragten TTO ein Pfiff des Zeitnehmers erforderlich gewesen wäre. Der Unterbrechung des Spiels zum Zeitpunkt der ungerechtfertigten Beantragung des 3. TTO komme deshalb keine spielentscheidende Bedeutung zu.

In der Entscheidung der Schiedsrichter, den beantragenden Mannschaftsoffiziellen progressiv zu bestrafen, und im daran konsequenterweise anknüpfenden Ballverlust für Mannschaft A, sahen die Richter jedoch einen spielentscheidenden Regelverstoß.

Den Entscheidungsgründen ist in diesem Punkt zu entnehmen, dass das bloße Beantragen eines ungerechtfertigten 3. TTO (siehe auch IHF-Erl 3 – Hinweise: letzter Satz) für sich genommen noch kein unsportliches Verhalten darstellt. Auch eine entsprechende Rückfrage beim Vorsitzenden des Bundesgerichts, Herrn Dr. Korte, hat ergeben, dass für eine derartige progressive Bestrafung Feststellungen erforderlich sind, die dem persönlichen Verhalten des beantragenden Offiziellen zuzurechnen sind. Hier ist insbesondere die Art und Weise der Beantragung in verbaler und nonverbaler Hinsicht zu nennen.

Ebenda liegt dann aber der „Pferdefuß“ für die Schiedsrichter: In den seltensten Fällen werden sie ein derartiges Verhalten, das unstreitig nur im Auswechselraum stattfinden kann, selbst wahrnehmen. Dies ist aber unverzichtbare Grundlage für eine solche Entscheidung. Regelwidriges Verhalten im Auswechselraum darf keinesfalls aufgrund der Wahrnehmung von Zeitnehmer oder Sekretär geahndet werden, noch dürfen sich die Schiedsrichter deren Wahrnehmung zu eigen machen und aufgrund dessen entscheiden.

Eine Ausnahme bilden die Feststellungen eines anwesenden technischen Delegierten zum unsportlichen Verhalten im Auswechselraum. Diesen ist seitens der Schiedsrichter zu folgen.

Fazit

Die Entscheidung des DHB-Bundesgerichts steht im Einklang mit den im Schiedsrichterwesen vermittelten Lehrinhalten zum Regelwerk. Auch die vom Gericht niedergelegten Entscheidungsgründe sind zutreffend.

Die SchiedsrichterInnen sollten sich daher noch einmal die folgenden Punkte bei ihren zukünftigen Spielleitungen vor Augen halten:

  • Bei einem TTO, das in den letzten 5 Spielminuten beantragt wird, besonders aufmerksam sein. Mit Zeitnehmer und Sekretär ggf. den Einzug einer noch verfügbaren „Grünen Karte“ besprechen.
  • Für den Fall, dass dennoch ein unberechtigtes TTO beantragt wird, sollten Zeitnehmer/Sekretär diese TTO-Karte einziehen und keine Spielunterbrechung vornehmen.
  • Für den Fall, dass der Zeitnehmer dennoch bei Ballbesitz der beantragenden Mannschaft gepfiffen hat, unbedingt Ruhe bewahren. Den Sachverhalt mit Zeitnehmer/Sekretär besprechen. Das unberechtigte TTO nicht bestätigen und das Spiel mit Freiwurf für die ballbesitzende Mannschaft an dem Ort fortsetzen, wo sich der Ball zum Zeitpunkt der Unterbrechung befand (siehe auch Regel 13:6).
  • Unsportliches Verhalten eines Offiziellen (verbal oder nonverbal) gegenüber Zeitnehmer/Sekretär können die Schiedsrichter nur bei eigenständiger Wahrnehmung ahnden. Die Spielfortsetzung richtet sich in diesen Fällen danach, ob das von den Schiedsrichtern selbst beobachtete unsportliche Verhalten vor oder nach dem Pfiff zur Spielunterbrechung wegen der Beantragung eines ungerechtfertigten TTO´s erfolgte (siehe auch Regel 13:3). Ansonsten ist hinsichtlich der Spielfortsetzung gemäß Regel 13:4a zu entscheiden.
  • Ausgenommen sind Feststellungen eines anwesenden technischen Delegierten, die die Schiedsrichter bei entsprechender Weisung zu berücksichtigen haben (siehe auch IHF-Erl Nr. 7 Abschnitt B lit. b).