Quelle: DHB
Wenn Emotionen zu Regelwidrigkeiten und Unsportlichkeiten führen
Die jeweils auszusprechende Strafe ergibt sich aus den in Regel 8 beschriebenen Beurteilungskriterien und Merkmalen sowie den dort aufgeführten Beispielen zur Ahndung von Regelwidrigkeiten und Unsportlichkeiten in Verbindung mit Regel 16.
Im Videobeispiel wird Spieler GRÜN 10 an der gegnerischen Freiwurflinie angespielt und ist frei vor Torwart ROT 12. GRÜN 10 springt in den Torraum und erzielt regelgerecht ein Tor. Nach dem Wurf läuft GRÜN 10 bis zum gegnerischen Tor und schlägt anschließend mit beiden Händen gegen die Latte. Beim Zurückgehen stellt Torwart ROT 12 dem Spieler ein Bein, der daraufhin zu Fall kommt. Torwart ROT 12 holt den Ball aus dem Tor und in der Bewegung nach vorne wird er von GRÜN 10 kurz an der Hüfte berührt. Der Torwart kommt ebenfalls zu Fall.
Hier die regeltechnische Einordnung von Kay Holm, Leiter Bereich Lehre im Schiedsrichterwesen des DHB
Vergehen, die mit dem Handballspiel nichts zu tun haben, müssen konsequent geahndet werden.
Gesundheitsgefährdende Regelwidrigkeiten und die Beurteilungskriterien der Regel 8:5
Für die Einstufung von Regelwidrigkeiten als gesundheitsgefährdend sind zunächst die allgemeinen Beurteilungskriterien von Regel 8:3 maßgebend. Die regelwidrige Aktion muss außerdem ausschließlich oder überwiegend gegen den Körper eines Gegenspielers gerichtet sein. Daneben rückt jetzt auch die Beurteilung als gesundheitsgefährdend ins Blickfeld; Regel 8:5 nennt Kriterien dafür:
- hohe Dynamik und Intensität der Attacke,
- der (anders als beim bloßen Versuch, Regel 8:4e) tatsächliche Verlust der Körperkontrolle des Gegenspielers vor allem bei Spielhandlungen im Lauf oder Sprung (8:5a),
- die besonders aggressive Ausführung der Regelwidrigkeit (8:5b),
- das rücksichtslose Verhalten des fehlbaren Spielers, der eine Gefährdung der Gesundheit seines Gegenspielers aufgrund seiner direkten körperlichen Einwirkung bewusst in Kauf nimmt (8:5c).
Ein weiteres wichtiges Kriterium ergibt sich aus den situativen „Rahmenbedingungen“. So kann eine Gefährdung auch dadurch entstehen, dass der Attackierte die regelwidrige Aktion nicht wahrnehmen und nicht entsprechend reagieren kann (z. B., weil sie wie in diesem Beispiel in seinem Rücken passierte). Er kann sich weder schützen noch eine kontrollierte Gegenbewegung ausführen. Die körperliche Einwirkung trifft ihn völlig unvorbereitet.
Beispiele:
- Stoßen in den Rücken beim Torwurf oder in schnellen Gegenstoßsituationen, dadurch Verlust der Körperkontrolle.
- Während der Ausholbewegung eines Angreifers von hinten auf dessen Wurfarm schlagen oder diesen zurückreißen.
- Dem Gegenspieler ein Bein stellen oder ihn im Sprung am Bein festhalten, sodass er die Körperkontrolle verliert.
Bei der Beurteilung spielt es keine Rolle, ob der fehlbare Spieler subjektiv auf eine Gesundheitsgefährdung abzielte. Einzig und allein entscheidend ist das objektive Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung.
Gemäß den Beurteilungskriterien wird Spieler GRÜN 10 gesundheitsgefährdend angegriffen. Die Aktion trifft GRÜN 10 unvorbereitet und der fehlbare Spieler Torwart ROT 12 zeigt ein rücksichtloses Verhalten (Regel 8:5c). Damit ist der Tatbestand der Gesundheitsgefährdung des gegnerischen Spielers erfüllt. Der fehlbare Spieler ist zu disqualifizieren.
Und wie ist das Verhalten von GRÜN 10 zu beurteilen?
Die Vergehen in Regel 8:9 dienen als Beispiele für bestimmte Vergehen, die als grob unsportlich angesehen werden und mit einer Disqualifikation ohne Bericht zu ahnden sind.
Alle in Regel 8:9a-f genannten Beispiele für grob unsportliches Verhalten müssen eine sofortige Disqualifikation zur Folge haben. Ein gemeinsames Kriterium: Sie haben nichts mit den üblichen Spielhandlungen beim Handball zu tun!
Bei der Aktion von GRÜN 10 handelt es sich um ein Revanche-Foul. Es ist eine Reflexhandlung als Reaktion auf eine Regelwidrigkeit des Torwarts. Reflexhandlungen sind dem grob unsportlichen Verhalten zuzuordnen und mit Disqualifikation zu ahnden (Regel 8:9f).
Fazit
Derartige Aktionen haben mit dem Handballsport nichts zu tun. Diese Regelwidrigkeiten und Unsportlichkeiten kommen nicht von ungefähr und bahnen sich im Spiel an.
Die angemessene Strafe – nach dem sich die Situation wieder beruhigt hat – wäre für beide Vergehen die Disqualifikation ohne Bericht (Regel 8:5c und 8:9f).
Für die Schiedsrichter heißt es in einer solchen Situation, sehr genau hinzusehen. Der Torschiedsrichter ist dabei weiter gefordert, nicht den Blick von den beiden Kontrahenten zu lassen, um die Situation umfassend zu beurteilen.
Solche Regelwidrigkeiten sind zum Glück selten. Dennoch sollten die Schiedsrichter mit guter Beobachtung und Aufgabenteilung die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sie das gesamte Spielgeschehen, einschließlich solcher Regelwidrigkeiten und Unsportlichkeiten, wahrnehmen können.
Pfiff der Woche
Unter der Rubrik "Pfiff der Woche" präsentieren wir jeweils eine beachtenswerte Szene aus dem aktuellen Spielbetrieb der Bundesligen von Männern und Frauen – und gegebenenfalls auch aus den Ligen darunter. Warum die ausgewählten Situationen besondere Beachtung verdienen? Nun, weil sie einen bestimmten Regelaspekt verdeutlichen, der uns Schiedsrichtern nicht in jedem Spiel „vor die Pfeife“ kommt.