Was darf ein Torwart in seinem Torraum?
Immer wieder sind wir erstaunt über die Gelenkigkeit dieser Spielerspezies. Einen Torwurf mit der Fußspitze aus dem Torwinkel holen, bevor dieser die Torlinie überquert, lässt manchen von uns über die vielfach zu beobachtende Körperbeherrschung von Torwarten sprachlos werden.
Der Torwart im Videobeispiel gehört ebenfalls zu dieser Gruppe. Allerdings trifft er bei einer Abwehraktion den zum Kempa-Trick in den Torraum eingesprungenen Außenangreifer mit seinem hochgestreckten rechten Fuß im Gesicht.
Dass der Torwart in seinem Torraum vieles darf, ahnt man schon. Aber darf er auch das?
Hier die regeltechnische Einordnung von DHB-Schiedsrichterwart Wolfgang Jamelle:
Torwarte sind schon eine ganz besondere Spezies im Handballsport. Sie erklären den Torraum gelegentlich mit Nachdruck zu ihrem eigenen Territorium. Im Umgang mit dem Spielgerät genießen sie in diesem Bereich des Spielfelds zudem Sonderrechte. Ihre besondere Funktion findet sich in den Bestimmungen des Regelwerks an vielen Stellen. Aber diese im Regelwerk eingeräumten Sonderrechte haben auch ihre Grenzen – insbesondere im Verhalten zum Gegner.
Selbst wenn sich der Torwart in seinem Torraum befindet, kann er dort nicht uneingeschränkt tun und lassen, was er möchte. In Regel 5:5 findet sich der deutlichste Hinweis, dass auch ein Torwart bei seinen Aktionen den Gegenspieler nicht gefährden darf. Der dort enthaltene Verweis auf Regel 8:3 verlangt auch vom Torwart, dass die Abwehraktion dem Ball gilt und nicht überwiegend oder ausschließlich auf den Körper des Gegenspielers abzielt. Auch wenn sich der Text der Regel 8:3 mit seinen beschriebenen Merkmalen und Kriterien für die Beurteilung einer regelwidrigen Aktion leichter auf einen Feldspieler beziehen lässt, wird der Torwart hiervon nicht ausgenommen. Eine analoge Anwendung ist nicht nur möglich, sondern zwingend erforderlich.
Dies gilt gleichermaßen für die Bestimmungen der Regel 8:4, die bei entsprechenden Vergehen eine direkte Hinausstellung als regelkonforme Bestrafung fordern. Obwohl in den Verweisen der Regel 5:5 eine entsprechende Erwähnung fehlt, zeigt doch das Beispiel der Regel 8:4f (mit hoher Geschwindigkeit in den Gegenspieler hineinlaufen oder hineinspringen) recht deutlich, dass auch ein Torwart bei einer Abwehraktion ein regelwidriges Verhalten anwenden kann, das mit einer direkten Hinausstellung geahndet werden kann.
Derartige Auslegungsprobleme bestehen beim gesundheitsgefährdenden Verhalten nicht. Zum einen sind die allgemeinen Bestimmungen zur Regel 8:5 in den Verweisen der Regel 5:5 explizit enthalten, zum anderen kann sich ein Torwart in seinen Abwehraktionen gegenüber einem Gegenspieler auch besonders aggressiv oder rücksichtslos verhalten und damit das Entscheidungskriterium der Regel 8:5c erfüllen.
Was macht die Entscheidung für die Schiedsrichter gelegentlich nicht einfach?
Hier ist zunächst Regel 5:1 zu nennen, die es dem Torwart erlaubt, den Ball bei der Abwehraktion mit allen Körperteilen zu berühren.
Daneben ist es die Regelbestimmung 6:5 Abs. 4, die uns meist recht spektakuläre Torerfolge beschert, bei denen der angreifende Spieler mit Ball in den „Luftraum“ über dem Torraum springt und die Wurfausführung erfolgt, bevor der Spieler Kontakt mit dem Torraum hat (abgestandene Würfe). Mit dem bekannten „Kempa-Trick“ wird die genannte Regelbestimmung bis an ihre Grenzen ausgenutzt.
Aus beiden Regelbestimmungen ergeben sich aber gelegentlich Aktionen, bei denen – bildlich gesprochen – zwei Schnellzüge aufeinander zu rasen. Die Schiedsrichter müssen dann in Bruchteilen einer Sekunde entscheiden, wer bei dieser Aktion der fehlbare Spieler ist.
In solchen Aktionen zeigen Torwarte gelegentlich typisches regelwidriges Verhalten, das wegen seiner den Gegenspieler vielfach gefährdenden Art und Weise von den Schiedsrichtern unbedingt erkannt und stringent geahndet werden muss.
Ein solches Verhalten liegt leider auch in unserem aktuellen Videobeispiel vor. Bei seiner Aktion mit dem rechten Bein/Fuß, bei der sich der Torwart zudem auf den Angreifer zubewegt, nimmt er zumindest eine Gefährdung des Gegenspielers in Kauf. Derartige Vergehen dürfen nicht übersehen werden. Gemäß den Bestimmungen der Regel 8:4c ist hier eine direkte Hinausstellung des Torwarts angezeigt. Sollten die Schiedsrichter erschwerend Merkmale und Kriterien einer gesundheitsgefährdenden Aktion feststellen, ist der Torwart gemäß Regel 8:5 zu bestrafen.
Fazit
Dem Torwart muss wegen seiner besonderen und bisweilen auch gefährlichen Aufgabe zu Recht der umfängliche Schutz des Regelwerks zukommen. Anderseits gilt es gleichermaßen, die Bestimmungen der Regel 5:5 zu beachten, die auch den Torwarten Pflichten und Grenzen aufzeigt.
Im Videobeispiel ist diese Grenze im Verhalten zum Gegenspieler deutlich überschritten worden. Auch wenn der Angreifer bei dieser Aktion noch ein regelgerechtes Tor erzielen konnte, darf die Bestrafung des fehlbaren Torwarts nicht „unter den Tisch“ fallen.
Die persönliche Bestrafung des Torwarts würde zudem dafür sorgen, dass der auf dem Spielfeld behandelte Angriffsspieler dort verbleiben könnte und nicht gemäß den grundsätzlichen Bestimmungen der Regel 4:11 das Spielfeld für drei Angriffe seiner Mannschaft verlassen muss.
Pfiff der Woche
Unter der Rubrik "Pfiff der Woche" präsentieren wir jeweils eine beachtenswerte Szene aus dem aktuellen Spielbetrieb der Bundesligen von Männern und Frauen – und gegebenenfalls auch aus den Ligen darunter. Warum die ausgewählten Situationen besondere Beachtung verdienen? Nun, weil sie einen bestimmten Regelaspekt verdeutlichen, der uns Schiedsrichtern nicht in jedem Spiel „vor die Pfeife“ kommt.