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Verwarnung oder Disqualifikation?

Unser heutiger Regelfall handelt von einem regeltechnischen Stolperstein, der in den Bestimmungen der Regel 16:9 Abs. 1 begründet ist.

Der Fall

Ein Mannschaftsoffizieller der Heimmannschaft wird in der 6. Spielminute wegen unsportlichem Verhalten verwarnt. Da er weiter lautstark protestiert, erhält er vom Schiedsrichter noch vor Wiederanpfiff eine Hinausstellung.

In der 10. Spielminute stellen die Schiedsrichter fest, dass sich im Auswechselraum der Heimmannschaft ein Spieler mit der Nr. 10 befindet, der nicht im Spielbericht eingetragen ist. Es besteht zudem keine Möglichkeit, den Spieler nachzutragen, da die maximale Anzahl bereits ausgeschöpft worden war.

Der Fragesteller wollte wissen, wie in diesem Fall der Mannschaftsverantwortliche der Heimmannschaft zu bestrafen ist. Muss der MVA disqualifiziert werden oder ist es regeltechnisch möglich, eine Verwarnung gegen den MVA auszusprechen?

Die Lösung

In diesem Fall kann zunächst auf den Abschnitt „Was ist bei Sanktionen gegen Offizielle zu beachten?“  hingewiesen werden.

Für die gestellte Frage ist insbesondere dieser dort verankerte Satz von Interesse: „Hatten die  Schiedsrichter in einem dieser Fälle noch keine Verwarnung ausgesprochen, dürfen sie es beim nächsten unsportlichen Verhalten eines anderen Offiziellen noch bei einer Verwarnung belassen.“

Er besagt, dass eine Verwarnung gegen die Mannschaftsoffiziellen eines Teams selbst dann noch ausgesprochen werden kann, wenn eine zuvor geahndete Unsportlichkeit dieser Offiziellen bereits mit einer Hinausstellung geahndet wurde.

Obwohl nicht explizit erwähnt, sollte die hier zugrunde liegende Regelauslegung auch für den theoretischen Fall gelten, dass die erste Bestrafung der Mannschaftsoffiziellen eines Teams eine Disqualifikation gewesen sein sollte.

In dem hier geschilderten Fall ist noch eine weitere regeltechnische Hürde zu nehmen. Gemäß den Bestimmungen der Regel 16:9 Abs. 1 ist für den Fall gleichzeitiger oder in direkter Folge vor dem Wiederanpfiff erfolgter Regelwidrigkeiten grundsätzlich nur die schwerwiegendste Strafe auszusprechen. Die unter den Buchstaben a bis d der Regel 16:9 aufgezeigten Ausnahmen gelten lediglich für Spieler. Demnach ist für die Mannschaftsoffiziellen der Heimmannschaft noch keine zählbare Verwarnung ausgesprochen worden.

Gemäß der Regel 4:2 Abs. 3 ist der Mannschaftsverantwortliche nach dem Anpfiff dafür verantwortlich, dass sich nur teilnahmeberechtigte Personen im Auswechselraum aufhalten. Der Erwerb der Teilnahmeberechtigung von Spielern und Mannschaftsoffiziellen ist in der Regel 4:3 beschrieben. Bei einem Verstoß gegen diese Regelbestimmung ist der Mannschaftsverantwortliche (MVA „A“) progressiv zu bestrafen.

Da im vorliegenden Fall von den Schiedsrichtern regeltechnisch noch keine Verwarnung ausgesprochen wurde, können die Schiedsrichter es daher bei einer Verwarnung belassen.

Aber Achtung: Dies gilt nur für den Fall, dass es sich nicht um den zuvor hinausgestellten Mannschaftsoffiziellen handelt. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre er beim zweiten progressiv zu bestrafenden Vergehen zu disqualifizieren.

Zusätzlich muss die nicht teilnahmeberechtigte Person den Auswechselraum verlassen (im Beispiel besteht nicht mehr die Möglichkeit, einen weiteren Spieler nachzutragen).