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Verbotenes Harzdepot ist regeltechnisch kein Kavaliersdelikt

Das Harz bzw. Haft- oder Klebemittel ist mittlerweile aus dem Handball (in den Bundesligen) nicht mehr wegzudenken.

Für Spieler ist es ein unverzichtbares Hilfsmittel, den Ball besser unter Kontrolle zu bringen und zu halten oder um schöne Tore wie beispielsweise die sogenannten „Dreher“ – insbesondere von den Außenpositionen – zu erzielen. Erst mit der Regeländerung 2016 hat die IHF die bis dahin geltende Interpretation in das Regelbuch implementiert. Im Abschnitt "Guidelines und Interpretationen" des Regelwerks wird nunmehr seit dem 1. Juli 2016 die Verwendung von Harz mit dem Hinweis auf Regel 4:9 wie folgt geregelt:

Im ersten Absatz wird klargelegt, dass die allgemeine Verwendung von Harz gemäß dem Regelwerk nicht verboten ist. Auch das Tragen von Harzdepots an den Schuhen ist entsprechend dem Regelwerk erlaubt und wird nicht als gefährlich eingestuft.

Im zweiten Absatz wird dann allerdings bestimmt, dass Harzdepots auf der Hand oder am Handgelenk eine Gefahr für den Gegner darstellen. Wenn Harzdepots an Hand oder Handgelenk nicht erlaubt sind, könnte man die Frage stellen, ob dort nicht ein abgedecktes Harzdepot verwendet werden darf.

Regel 4:9 führt explizit Beispiele an, welche gefährlichen Gegenstände verwendet werden dürfen, sofern sie abgedeckt sind.

Abgedeckte Harzdepots an der Hand bzw. am Handgelenk sind hier nicht aufgeführt und somit auch nicht erlaubt.

Wie ist aber nun regeltechnisch vorzugehen, wenn unerlaubte Harzdepots verwendet und entdeckt werden? In dieser Frage wird im Abschnitt "Guidelines und Interpretationen" direkt auf Regel 4:9 hingewiesen. Regel 4:9 überträgt die Verantwortung über regeltechnisch konforme Ausrüstung aller Spieler an den Mannschaftsverantwortlichen.

Situation 1

Die Schiedsrichter (Delegierten) stellen in der 4. Spielminute der ersten Halbzeit zum ersten Mal fest, dass Spieler WEISS 9 ein Harzdepot auf dem Handgelenk trägt. Wie ist hier die regeltechnisch richtige Vorgehensweise?

Regeltechnische Vorgehensweise

Der Mannschaftsverantwortliche erhält eine progressive Strafe für die unterlassene Kontrolle der Spielerausrüstung seiner Spieler vor Spielbeginn. WEISS 9 muss die Spielfläche verlassen und darf die Spielfläche erst wieder betreten, nachdem er das Harzdepot entfernt hat. Eine Bestrafung des fehlbaren Spielers erfolgt bei der ersten Feststellung noch nicht.

Situation 2

Spieler WEISS 9 betritt die Spielfläche in der 8. Spielminute, ohne aber das Harzdepot entfernt zu haben. Wie ist jetzt zu entscheiden?

Regeltechnische Vorgehensweise

Im Abschnitt "Guidelines und Interpretationen" wird ein Beispiel im Zusammenhang mit der Verwendung von Gesichtsmasken (Anm.: Diese sind in jeglicher Form untersagt!) ausführlich erläutert. Die IHF weist in ihrer Erläuterung darauf hin, dass es sich beim Beispiel "Gesichtsmasken" um eine Handlungsempfehlung für Schiedsrichter handelt und diese auf alle gefährlichen Gegenstände gemäß Regel 4:9 angewendet werden kann (Anhang 1, Ergänzende Hinweise zum Verbot von Gesichtsmasken und anderen nicht erlaubten Gegenständen [Regel 4:9]).

Der Spieler bleibt trotz entsprechendem Hinweis in der 4. Spielminute nach wie vor uneinsichtig. Bei dieser ersten Folgefeststellung handelt es sich jetzt um schwerwiegenderes unsportliches Verhalten des Spielers, das gemäß Regel 8:8a mit einer 2-Minuten-Hinausstellung zu ahnden ist. Daneben ist erneut die Beseitigung des Mangels zu fordern.

Situation 3

Zu Beginn der zweiten Halbzeit betritt WEISS 9 die Spielfläche – wieder mit einem Harzdepot am Handgelenk.

Regeltechnische Vorgehensweise

Die  eines bestimmten Spielers in Zusammenhang mit Regel 4:9 stuft das Regelwerk bereits als grob unsportlich ein und sieht  eine Disqualifikation ohne Bericht gemäß Regel 8:9 als angemessene Strafe vor.

Die wiederholte Uneinsichtigkeit eines bestimmten Spielers in Zusammenhang mit Regel 4:9 stuft das Regelwerk bereits als grob unsportlich ein und sieht gemäß Handlungsempfehlung eine Disqualifikation ohne Bericht gemäß Regel 8:9 als angemessene Strafe vor.

Situation 4 (Sonderfall)

Die Schiedsrichter (Delegierten) stellen bereits während des Aufwärmens fest, dass Spieler WEISS 9 ein Harzdepot am Handgelenkt trägt. Die Schiedsrichter informieren den Mannschaftsverantwortlichen über das Vergehen und fordern WEISS 9 auf, das Harzdepot zu entfernen. Kurz vor dem Anpfiff des Spiels befindet sich WEISS 9 auf der Spielfläche. Die Schiedsrichter bemerken, dass das Harzdepot nicht entfernt wurde.

Regeltechnische Vorgehensweise

Da die Erstfeststellung durch die Schiedsrichter (Delegierten) erfolgt ist und der Spieler aufgefordert wurde, das Harzdepot zu entfernen, ist das Verhalten des Spielers, wie in Situation 2, als provokatives Verhalten gemäß Regel 8:8a einzustufen. Da das Spiel aber noch nicht begonnen hat (es wurde noch nicht angepfiffen), handelt es sich hier um ein Vergehen, das vor Spielbeginn stattgefunden hat. Daher darf gemäß Regel 16:11a nur eine Verwarnung als Strafe ausgesprochen werden.

Zusammenfassung

  • Bei einer Erstfeststellung des Verstoßes während des Spiels gegen Regel 4:9 (gefährliche Gegenstände bzw. unerlaubte Hilfsmittel) durch die Schiedsrichter (Delegierten) muss der betreffende Spieler die Spielfläche verlassen. Erst nachdem der Mangel behoben worden ist, darf der Spieler die Spielfläche wieder betreten. Der Spieler erhält für diesen Verstoß keine persönliche Strafe. Der Mannschaftsverantwortliche ist progressiv zu bestrafen.
  • Betritt der betroffene Spieler nach einer Erstfeststellung des Mangels die Spielfläche, ohne diesen behoben zu haben, ist er wegen provokativen Verhaltens hinauszustellen und im Wiederholungsfall zu disqualifizieren (beachte jedoch Situation 4). Eine weitere Bestrafung des Mannschaftsverantwortlichen erfolgt hier aber nicht mehr.
  • Bei einer Feststellung während des Spiels wird dieses nach Klärung mit einem Freiwurf für die nicht fehlbare Mannschaft fortgesetzt (Ausnahme: Vor der Unterbrechung haben die Schiedsrichter auf Freiwurf, Abwurf, Anwurf, Einwurf oder 7-Meter-Wurf für die fehlbare Mannschaft entschieden – dann bleibt diese Wurfentscheidung natürlich erhalten).

Achtung: Strengere Regelungen in den Landesverbänden erlaubt

Das Regelwerk erlaubt es, andere Regelungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Harz zu erlassen.

Dieses Recht wird auch von einigen Landesverbänden in Anspruch genommen. So ist es zum Beispiel denkbar, dass ein in der Bundesliga erlaubtes Harzdepot an den Schuhen im Landesverband verboten ist. Da das IHF-Regelwerk hier abweichende Regelungen grundsätzlich erlaubt, können bei Verstößen gegen die strengeren Bestimmungen in den Landesverbänden die gleichen Sanktionen wie für die im IHF-Regelwerk geregelten Bereiche angewendet werden.