Quelle: DHB

Team-Time-out

Im heutigen Pfiff der Woche geht es um die regelgerechte Gewährung eines Team-Time-outs.

Im Beitrag vom 8. April 2021, den Jürgen Scharoff unter der Kategorie Regelkunde veröffentlichte, ging es auch schon um eine Frage zur regelgerechten Handhabung bei der Gewährung eines Team-Time-outs (TTO).

In dem heutigen Videobeispiel begeht der Kreisläufer BLAU 44 an der Torraumlinie ein Stürmerfoul gegen Abwehrspieler ROT, das der Torschiedsrichter erkennt und ahndet bzw. ahnden möchte. Dann kommt ein Signal des Delegierten/Zeitnehmers aufgrund eines beantragten TTO der Mannschaft BLAU, die zu diesem Zeitpunkt offensichtlich den Ball in ihren Reihen hat (Rückraum-Mitte). Die im Video zu hörenden Signale des Delegierten/Zeitnehmers und des Torschiedsrichters lassen sich in der Reihenfolge nicht eineindeutig zuordnen, was aber für die regeltechnische Beurteilung in dieser Situation nicht relevant ist. Es ist auch nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt einer der Mannschaftsoffiziellen der Mannschaft BLAU die Grüne Karte auf den Zeitnehmertisch legt. Festzuhalten ist aber, dass das Stürmerfoul am Kreis vor dem Pfiff des Delegierten/Zeitnehmers passiert und durch den Torschiedsrichter erkannt wird und er es ahndet bzw. ahnden will.

Hier die regeltechnische Einordnung von Kay Holm, Leiter des Bereichs Lehre im Schiedsrichterwesen des DHB

Die aufgrund der Bestimmungen der Regel 2:10 zu gewährenden TTO unterliegen besonderen weitergehenden Regularien, die in der IHF-Erläuterung 3 zusammengefasst sind.

Beantragung Team-Time-out

Gemäß Absatz 2 dieser Erläuterung darf durch einen Mannschaftsoffiziellen – bei Fehlen eines Offiziellen in unteren Klassen auch durch einen Spieler (Besonderheit) – in folgenden Situationen Team-Time-out beantragt werden:

Voraussetzung für die Beantragung eines TTO ist der Ballbesitz der beantragenden Mannschaft. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Ball im Spiel oder das Spiel unterbrochen ist. Es kann sich dabei sowohl um den physischen Ballbesitz (ein Spieler dieser Mannschaft hat Ballkontrolle) oder um einen faktischen Ballbesitz (entsprechende Regeln weisen dieser Mannschaft den Ballbesitz zu) handeln.

Wichtig: Nur bei zweifelsfreiem Ballbesitz der beantragenden Mannschaft zum Zeitpunkt seines Pfiffs darf der Zeitnehmer das Spiel unterbrechen.

Möglichkeit 1 für unser Beispiel

Der Torschiedsrichter hat das Stürmerfoul von BLAU am Kreis erkannt und noch vor dem Signal des Delegierten/Zeitnehmers auch gepfiffen und erst danach kam das Signal des Delegierten/Zeitnehmers.

Hier ist es eindeutig. Mannschaft ROT ist faktisch in Ballbesitz (entsprechende Regeln weisen dieser Mannschaft den Ballbesitz zu). Das vom Delegierten/Zeitnehmer angezeigte TTO wird von den Schiedsrichtern nicht bestätigt. Gemäß Regel 8:2b in Verbindung mit Regel 13:1a wird das Spiel mit Freiwurf ROT an der Torraumlinie fortgesetzt.

Hinweis: Hört der Zeitnehmer also einen Pfiff, muss er unbedingt das Richtungszeichen (Handzeichen 9) des Schiedsrichters beachten/abwarten, um regelgerecht zu handeln.

Möglichkeit 2 für unser Beispiel

Der Torschiedsrichter hat das Stürmerfoul/die Regelwidrigkeit am Kreis unmittelbar vor oder mit dem Signal des Zeitnehmers erkannt und kurz mit dem oder nach Signal des Delegierten/Zeitnehmers gepfiffen.

Wenn die Schiedsrichter unmittelbar vor oder mit dem Signal des Zeitnehmers eine Regelwidrigkeit erkennen, die sie ahnden wollen, wirkt sich das auf die Gewährung des TTO aus. Da es sich hier um ein Vergehen der beantragenden Mannschaft handelt, hat dieses faktisch schon zu einem Wechsel des Ballbesitzes geführt. In analoger Anwendung der Regel 2:4 ist hier der Freiwurf für die gegnerische Mannschaft auszuführen. Damit hat Mannschaft BLAU regeltechnisch vor dem Pfiff des Zeitnehmers den Ballbesitz verloren.

Das beantragte TTO kann also auch nicht bei dieser Möglichkeit gewährt werden (selbst wenn der Torschiedsrichter nach dem Signal des Delegierten/Zeitnehmers nicht gepfiffen hätte). Das Spiel ist für die nicht fehlbare Mannschaft mit Freiwurf nach Anpfiff am Ort des Vergehens fortzuführen.

Würde nicht wie oben beschrieben verfahren, würde das Spiel nach dem TTO von Mannschaft BLAU mit einem Freiwurf für Mannschaft ROT fortgesetzt. Dies widerspricht dem Regelgrundsatz, dass das Spiel nach einem TTO nur mit Ballbesitz für die beantragende Mannschaft fortgesetzt werden kann.

Apropos

Bei dem Stürmerfoul von BLAU 44 handelt es sich um eine Regelwidrigkeit, bei der die Aktion überwiegend oder ausschließlich auf den Körper des Gegenspielers abzielt (8:3). Gemäß Regel 8:2b in Verbindung mit 8:3 muss dies zu einer persönlichen Strafe führen. Zusätzlich zur Entscheidung auf Freiwurf ist der fehlbare Spieler daher progressiv zu bestrafen.

Fazit

Wenn die Grüne Karte auf dem Tisch des Zeitnehmers abgelegt wird und der Zeitnehmer oder Delegierte daraufhin das Spiel unterbricht, ergibt sich daraus noch nicht die Erlaubnis zum Betreten der Spielfläche für beide Mannschaften (was leider dennoch häufig so interpretiert wird). Erst wenn der Schiedsrichter das TTO bestätigt, beginnt das TTO und auch erst dann startet der Zeitnehmer eine separate Uhr zur Kontrolle des TTO.

Das Ablegen der Grünen Karte ist also gar nicht der entscheidende Moment, sondern der Pfiff des Zeitnehmers!!! Denn der Zeitnehmer muss unverzüglich prüfen, ob die beantragende Mannschaft zweifelsfrei in Ballbesitz ist!

Dass es zeitgleich zu einem Pfiff des Zeitnehmers und der Schiedsrichter kommt, wird auch in Zukunft nicht zu vermeiden sein. Aber nach der anschließenden Klärung, sollte die Spielfortsetzung regelgerecht entschieden werden. Von Vorteil ist also, wenn der Zeitnehmer die Beantragung eines TTO auf sich zukommen sieht, also vorbereitet ist!

Die Stolpersteine dieser Regelbestimmungen wurden bereits am 8. April 2021 ausführlich dargestellt. Es lohnt sich also, sich diesen Beitrag nochmals im Newsarchiv anzuschauen.

Im Übrigen wird auch auf die Regelfrage 2.49 im Regelfragenkatalog hingewiesen, die genau diese Situation zum Inhalt hat!