Quelle: privat
Situationen bzw. Vergehen, die fernab des ballführenden Spielers und ohne jeglichen Bezug zu einer Spielhandlung passieren, muss der gute Schiedsrichter auch im Blick haben. Denn auch Vergehen, die mit dem Handballspiel nichts zu tun haben, müssen konsequent und hart geahndet werden.
In jeder (Spiel-)Situation haben die Schiedsrichter allgemein und im Besonderen das Verhalten der Spieler gegenüber den Gegenspielern zu beurteilen. Die jeweils auszusprechende Strafe ergibt sich aus den in Regel 8 beschriebenen Beurteilungskriterien und Merkmalen sowie den dort aufgeführten Beispielen zur Ahndung von Regelwidrigkeiten und Unsportlichkeiten.
Ob eine Regelwidrigkeit zwingend mit einer Disqualifikation mit Bericht zu ahnden ist, müssen die Schiedsrichter anhand der Beurteilungskriterien der Regel 8:6 prüfen.
Stufen die Schiedsrichter eine Aktion als besonders rücksichtslos, besonders gefährlich, vorsätzlich oder arglistig ein, reichen sie nach dem Spiel einen schriftlichen Bericht ein, damit die zuständigen Instanzen über weitere Maßnahmen entscheiden können.
Hinweise und Merkmale, die als Beurteilungskriterien in Ergänzung zu Regel 8:5 dienen:
a) besonders rücksichtslose oder besonders gefährliche Vergehen;
b) eine vorsätzliche oder arglistige Aktion, die ohne jeglichen Bezug zu einer Spielhandlung stattfindet.
Hierzu ist auch ein Blick in die Guidelines erforderlich. Denn die dort beschriebenen Kriterien stellen eine Hilfe bei der Abgrenzung zwischen den Regeln 8:5 und 8:6 dar.
Die Hinweise und Merkmale in Regel 8:6, die als Beurteilungskriterien in Ergänzung zu Regel 8:5 dienen, sind bei dieser Situation erfüllt: Die Aktion des Spielers ROT ist als ein besonders rücksichtloses Vergehen (tätlicher Angriff) einzustufen. Auch das Zusatzkriterium – ohne jeglichen Bezug zu einer Spielhandlung – ist erfüllt.
Die Disqualifikation mit Bericht ist hier die angemessene Strafe.
Bei den persönlichen Folgen für den fehlbaren Spieler kommt es zu einer differenzierten und angemessenen weiteren Bestrafung. Um dies zu gewährleisten, kommt der Schilderung des Sachverhalts auf dem Spielbericht große Bedeutung zu – dessen müssen sich die Schiedsrichter bewusst sein.
Aufgrund des schriftlichen Berichts (möglichst präzise Sachverhaltsschilderung) der Schiedsrichter kann die zuständige Instanz (z. B. die spielleitende Stelle) über weitergehende Strafen (z. B. weitere Spielsperren) entscheiden. Dieser Höchststrafe ist auch das bewusste Zufügen physischer Gewalt zuzuordnen wie z. B. Schlagen, Treten oder Anspucken eines Gegen- oder Mitspielers, Schiedsrichters, Offiziellen, Zeitnehmers oder Sekretärs bzw. Zuschauers. Vergehen dieser Art werden auch als Tätlichkeit bezeichnet.
Die Schiedsrichter müssen bei Verhängung der Höchststrafe darauf achten, dass sie unmittelbar nach ihrer Entscheidung die Mannschaftsverantwortlichen beider Mannschaften, das Kampfgericht und gegebenenfalls auch den Delegierten informieren. Dies geschieht durch das Zeigen der blauen Karte. Dabei wird zunächst dem fehlbaren Spieler die rote Karte gezeigt und im Anschluss die blaue Karte in der Nähe des Kampfgerichts.
Die Schiedsrichter müssen sich also in einer konkreten Situation nach kurzer interner Abstimmung eine Entscheidung treffen und diese unmittelbar danach allen Beteiligten zur Kenntnis bringen. Diese Anweisung dient sowohl der Transparenz der getroffenen Entscheidung als auch dem Schutz vor nachträglichen Beeinflussungsversuchen durch Dritte.
Vergehen, die mit dem Handballspiel nichts zu tun haben, müssen konsequent geahndet werden. Aber allein das Bauchgefühl hilft nicht bei der Findung einer angemessenen Strafe, die Kenntnis der Regel 8 ist für das richtige Strafmaß erforderlich.
Unter der Rubrik "Wie würden Sie entscheiden?" veröffentlichen wir regelmäßig Spielsituationen, die interessante Regelaspekte beinhalten, sezieren und erläutern diese.