Bild: IMAGO/Hanno Bode

Spieler ist nicht im Spielprotokoll aufgeführt – was ist zu tun?

Bezug: Bundesgericht, Urteil BG 6-2016 – Gemäß Regel 4:3 ist ein Spieler teilnahmeberechtigt, wenn er beim Anpfiff anwesend und im Spielprotokoll eingetragen ist.

Ausgangssituation (und Regelfrage)

Spielunterbrechung durch den Zeitnehmer nach Torerfolg durch WEISS 15 und Anwurf. Der Zeitnehmer teilt den Schiedsrichtern mit, dass WEISS 15 nicht im Spielprotokoll aufgeführt ist. Im Spielprotokoll ist bereits die zulässige Höchstzahl an Spielern für Team WEISS eingetragen. Die Schiedsrichter stellen fest, dass WEISS 11 überhaupt nicht anwesend ist. Wie ist zu entscheiden?

Das Tor zählt. Spieler WEISS 11 wird gestrichen und Spieler WEISS 15 wird nachgetragen. Der Mannschaftsverantwortliche von Team WEISS erhält eine progressive Bestrafung und der Vorfall ist im Spielbericht entsprechend nach dem Spiel zu vermerken (schriftlicher Bericht). Regelbezug 4:3, 9:1, 9:2.

Wenn also im Spielprotokoll bereits die zulässige Anzahl an Spielern eingetragen ist und festgestellt wird, dass ein im Spielprotokoll eingetragener Spieler, überhaupt nicht anwesend ist, dann wird der nicht anwesende Spieler gestrichen und der nicht eingetragene Spieler nachgetragen. Dies entspricht der Lehrmeinung des DHB.

In dem Fall über den das Bundesgericht zu urteilen hatte, machte der Sekretär den Schiedsrichter während einer Spielzeitunterbrechung darauf aufmerksam, dass der Spieler J. nicht im Spielbericht eingetragen war. Für die Mannschaft waren bereits 14 Spieler (zulässige Höchstzahl) im Spielbericht eingetragen.

Unstreitig hier war, dass der Spieler B. zum Spielbeginn im Spielprotokoll eingetragen war. Er war auch „bei Anpfiff anwesend" im Sinne der genannten Regel. Der Spieler B. hatte sich in dem Fall die ganze Zeit auf der Tribüne aufgehalten.

Die Regel 4:3 definiert nach Aussage des Bundesgerichts selbst aber nicht, wo sich ein im Spielprotokoll eingetragener Spieler bei Anpfiff aufhalten muss, um die Teilnahmeberechtigung zu erhalten.

Dabei käme eine räumliche Begrenzung auf die Spielfläche und den Auswechselraum nicht in Betracht. Nach dem geltenden Auswechselraum-Reglement (Nr. 5) besteht für im Spielprotokoll eingetragene Spieler keine zwingende Pflicht zu einem Aufhalten entweder auf der Spielfläche oder im gekennzeichneten Auswechselraum. Von daher verlangt das Regelwerk selbst nicht, dass sich eine durch den Eintrag im Spielprotokoll als Spieler bezeichnete Person zwingend an einer bestimmten Örtlichkeit innerhalb der Spielstätte aufzuhalten hat.

Für den Erwerb seiner Teilnahmeberechtigung wäre nur erforderlich, dass er zum Zeitpunkt des Anpfiffs als im Spielprotokoll Eingetragener auch tatsächlich vor Ort war und entsprechend der Bestimmung im Spielprotokoll jederzeit am Spiel hätte mitwirken können. Auf etwaige mentale Vorbehalte kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die zum Zeitpunkt des Anpfiffs getragene Kleidung des Spielers.

Hieraus ergibt sich nunmehr folgende Fragestellung:

Wie hat diese Feststellung, dass der Spieler überhaupt nicht anwesend ist, durch die Schiedsrichter mit Bezug auf das Urteil BG 6-2016 nunmehr konkret stattzufinden?

Antwort und Hilfestellung für die Schiedsrichter in derartigen Fällen:

Es bleibt – sofern Durchführungsbestimmungen es nicht anders regeln – bei der eingangs beschriebenen Regelung. Wenn im Spielprotokoll bereits die zulässige Anzahl an Spielern eingetragen ist und festgestellt wird, dass ein anderer Spieler, der im Spielprotokoll zwar eingetragen, aber überhaupt nicht anwesend ist, wird dieser Spieler gestrichen und der andere Spieler nachgetragen.

Für die Schiedsrichter besteht keine Pflicht, Detektiv in der Halle zu spielen. Eine Durchsage/Nachfrage durch den Hallensprecher zu veranlassen, ist ebenso nicht gefordert. Letztlich liegt die Verantwortung bei den Mannschaftsverantwortlichen und daher müssen sich die Schiedsrichter auf deren Aussage verlassen können, ob der eingetragene Spieler sich in der Halle aufhält oder nicht und das auch dokumentieren. Im Nachgang könnte die Spielleitende Stelle aufgrund des Berichts mit den entsprechenden Eintragungen nochmals beim Verein nachhaken.

Hinweis auf Veröffentlichungen zu dieser Thematik im SR-Portal sind auch zu finden unter: