Handballaction – ist das Spielen mit Cochlea‑Implantat erlaubt? (Foto: IMAGO/Ballasch)

Regelfrage zur Zulässigkeit von Cochlea‑Implantaten

Uns erreichte eine Regelfrage zur Zulässigkeit von Cochlea‑Implantaten im Spielbetrieb des DHB. Obwohl bereits Spielerinnen und Spieler mit Cochlea‑Implantaten am regulären Spielbetrieb teilnehmen bzw. teilgenommen haben, soll die regeltechnische Einordnung an dieser Stelle offiziell geklärt und bekanntgegeben werden.

Bild: Cochlea‑Implantat

Spielen mit Cochlea‑Implantat aus regeltechnischer Sicht

Ausgangslage

Gemäß Regel 4:9 ist das Tragen von Gegenständen, die Spieler gefährden könnten oder mit denen sie sich einen unrechtmäßigen Vorteil verschaffen könnten, nicht erlaubt. Dies betrifft unter anderem Kopfschutz, Gesichtsmasken, Handschuhe, Armbänder, Armbanduhren, Ringe, sichtbares Piercing, Halsketten oder Ketten, Ohrschmuck, Brillen ohne Haltebänder oder mit festen Gestellen sowie Objekte, die zu Schnitten oder Schürfwunden führen können (Fingernägel müssen geschnitten sein). Ebenso umfasst dies alle weiteren Gegenstände, die eine Gefährdung darstellen könnten (17:3).

Spielerinnen und Spieler, die solche gefährlichen Gegenstände tragen oder bei sich haben, dürfen nicht mitspielen, bis der Mangel behoben ist.

1. Einordnung des Cochlea‑Implantats

Ein Cochlea‑Implantat ist ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel zum Ausgleich einer Hörbeeinträchtigung. Es handelt sich nicht um ein leistungssteigerndes Hilfsmittel, sondern um eine Maßnahme zur Wiederherstellung einer eingeschränkten Sinnesfunktion.

2. Regeltechnische Bewertung

2.1 Gefährdung anderer Spieler

Eine Gefährdung im Sinne von Regel 4:9 liegt nicht vor, sofern:

  • die außenliegenden Komponenten (Sprachprozessor, Spule) eng am Kopf anliegen,
  • keine scharfen oder harten hervorstehenden Teile aufweisen und sicher fixiert sind (z. B. durch eine enganliegende Kappe oder ein zugelassenes Sportstirnband) und
  • keine erhöhte Verletzungsgefahr für Mit- oder Gegenspieler besteht.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht regeltechnisch kein Anlass, das Cochlea‑Implantat als gefährlichen Gegenstand einzustufen.

2.2 Unrechtmäßiger Vorteil

Ein unrechtmäßiger Vorteil liegt nicht vor.

Das Cochlea‑Implantat verbessert das Hörvermögen nicht über das physiologische Maß hinaus, sondern kompensiert ausschließlich eine bestehende Beeinträchtigung. Damit erfüllt es keinen Tatbestand eines regelwidrigen Vorteils.

3. Medizinische Aspekte

Aus medizinischer Sicht ist zu beachten, dass Implantat und Prozessor empfindlich auf Druck, Schläge und Stöße reagieren können. Bei Sportarten mit starkem Körperkontakt oder hoher Belastung besteht daher ein erhöhtes Risiko für den Träger bzw. die Trägerin. Dieses Risiko betrifft jedoch ausschließlich die persönliche gesundheitliche Entscheidung sowie mögliche versicherungsrechtliche Fragen. Es hat keinen Einfluss auf die sportrechtliche Zulässigkeit oder Spielberechtigung nach den geltenden Regeln.

Schlussfolgerung

Das Tragen eines Cochlea‑Implantats ist regeltechnisch zulässig, sofern keine Gefährdung für andere Spieler besteht.Ein unrechtmäßiger Vorteil im Sinne der Spielregeln liegt nicht vor.Eine Einschränkung der Spielberechtigung ergibt sich aus den Regeln daher nicht.Medizinische Risiken sind individuell zu bewerten.

Hinweis

Im Spielbetrieb der Gehörlosen gelten dieselben Handballregeln wie im allgemeinen Spielbetrieb. Die Nutzung von Hörhilfen ist dort jedoch nicht gestattet. Dieser Ausschluss erfolgt nicht aus regeltechnischen Gründen, sondern zur Gleichbehandlung aller Spielerinnen und Spieler.

Diese Bewertung gilt entsprechend auch für hinter dem Ohr getragene Hörgeräte.

Weitere Informationen zum Thema Gehörlosensport im Bereich Handball finden Sie auf der Website des Deutschen Gehörlosen-Sportverbands.