Handballaction – ist das Spielen mit Cochlea‑Implantat erlaubt? (Foto: IMAGO/Ballasch)
Regelfrage zur Zulässigkeit von Cochlea‑Implantaten
Spielen mit Cochlea‑Implantat aus regeltechnischer Sicht
Ausgangslage
Gemäß Regel 4:9 ist das Tragen von Gegenständen, die Spieler gefährden könnten oder mit denen sie sich einen unrechtmäßigen Vorteil verschaffen könnten, nicht erlaubt. Dies betrifft unter anderem Kopfschutz, Gesichtsmasken, Handschuhe, Armbänder, Armbanduhren, Ringe, sichtbares Piercing, Halsketten oder Ketten, Ohrschmuck, Brillen ohne Haltebänder oder mit festen Gestellen sowie Objekte, die zu Schnitten oder Schürfwunden führen können (Fingernägel müssen geschnitten sein). Ebenso umfasst dies alle weiteren Gegenstände, die eine Gefährdung darstellen könnten (17:3).
Spielerinnen und Spieler, die solche gefährlichen Gegenstände tragen oder bei sich haben, dürfen nicht mitspielen, bis der Mangel behoben ist.
1. Einordnung des Cochlea‑Implantats
Ein Cochlea‑Implantat ist ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel zum Ausgleich einer Hörbeeinträchtigung. Es handelt sich nicht um ein leistungssteigerndes Hilfsmittel, sondern um eine Maßnahme zur Wiederherstellung einer eingeschränkten Sinnesfunktion.
2. Regeltechnische Bewertung
2.1 Gefährdung anderer Spieler
Eine Gefährdung im Sinne von Regel 4:9 liegt nicht vor, sofern:
- die außenliegenden Komponenten (Sprachprozessor, Spule) eng am Kopf anliegen,
- keine scharfen oder harten hervorstehenden Teile aufweisen und sicher fixiert sind (z. B. durch eine enganliegende Kappe oder ein zugelassenes Sportstirnband) und
- keine erhöhte Verletzungsgefahr für Mit- oder Gegenspieler besteht.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht regeltechnisch kein Anlass, das Cochlea‑Implantat als gefährlichen Gegenstand einzustufen.
2.2 Unrechtmäßiger Vorteil
Ein unrechtmäßiger Vorteil liegt nicht vor.
Das Cochlea‑Implantat verbessert das Hörvermögen nicht über das physiologische Maß hinaus, sondern kompensiert ausschließlich eine bestehende Beeinträchtigung. Damit erfüllt es keinen Tatbestand eines regelwidrigen Vorteils.
3. Medizinische Aspekte
Aus medizinischer Sicht ist zu beachten, dass Implantat und Prozessor empfindlich auf Druck, Schläge und Stöße reagieren können. Bei Sportarten mit starkem Körperkontakt oder hoher Belastung besteht daher ein erhöhtes Risiko für den Träger bzw. die Trägerin. Dieses Risiko betrifft jedoch ausschließlich die persönliche gesundheitliche Entscheidung sowie mögliche versicherungsrechtliche Fragen. Es hat keinen Einfluss auf die sportrechtliche Zulässigkeit oder Spielberechtigung nach den geltenden Regeln.
Schlussfolgerung
Das Tragen eines Cochlea‑Implantats ist regeltechnisch zulässig, sofern keine Gefährdung für andere Spieler besteht.Ein unrechtmäßiger Vorteil im Sinne der Spielregeln liegt nicht vor.Eine Einschränkung der Spielberechtigung ergibt sich aus den Regeln daher nicht.Medizinische Risiken sind individuell zu bewerten.
Hinweis
Im Spielbetrieb der Gehörlosen gelten dieselben Handballregeln wie im allgemeinen Spielbetrieb. Die Nutzung von Hörhilfen ist dort jedoch nicht gestattet. Dieser Ausschluss erfolgt nicht aus regeltechnischen Gründen, sondern zur Gleichbehandlung aller Spielerinnen und Spieler.
Diese Bewertung gilt entsprechend auch für hinter dem Ohr getragene Hörgeräte.
Weitere Informationen zum Thema Gehörlosensport im Bereich Handball finden Sie auf der Website des Deutschen Gehörlosen-Sportverbands.