Quelle: IMAGO/ABACAPRESS

Regelfrage zur Teilnahmeberechtigung

Es wurde vom Fragesteller angemerkt, dass die als richtig angeführten Antworten im aktuellen Fragenkatalog der u.a. betreffenden Frage im krassen Widerspruch zu der Rechtsprechung des DHB-Bundesgerichts, insbesondere zu der Entscheidung "BG 6-16 vom 03.08.2016" steht.

Die aufgezeigte Regelfrage und deren Musterlösung ist im IHF-Regelfragenkatalog unter der Ziffer 4.40 aufzufinden ebenso unter gleicher Ziffer im SR-Portal.

Regelfrage 4.40

Spielzeit: 43:27 – Spielunterbrechung durch den Zeitnehmer nach Torerfolg durch WEISS 15 und Anwurf. Der Zeitnehmer teilt den Schiedsrichtern mit, dass WEISS 15 nicht im Spielprotokoll aufgeführt ist. Im Spielprotokoll sind bereits 14 Spieler für Team WEISS eingetragen. Die Schiedsrichter stellen fest, dass WEISS 11 überhaupt nicht anwesend ist.

Wie ist zu entscheiden?

a) Tor wird annulliert

b) Tor zählt

c) WEISS 11 wird gestrichen, WEISS 15 wird nachgetragen

d) WEISS 15 darf nicht mitspielen und muss das Spielfeld verlassen.

e) Progressive Bestrafung gegen den Mannschaftsverantwortlichen von Team WEISS

f) Schriftlicher Bericht

Musterlösung 4.40: b, c, e, f (Regelbezug 4:3, 9:1, 9:2)

Erläuterung

Gemäß Regel 4:3 Abs. 1 ist ein Spieler teilnahmeberechtigt, wenn er beim Anpfiff (Definition Bundesgericht: „in der Spielstätte“) anwesend und im Spielbericht eingetragen ist. Entgegen der im BG-Urteil 6-16 vom 3.8.2016 zugrunde liegenden Sachlage trifft dies auf den hier vorliegenden Fall des eingetragenen Spieler Nr. 11 nicht zu. Siehe Hinweis in der Fragestellung: „Die Schiedsrichter stellen fest, dass WEISS 11 überhaupt nicht anwesend ist.“

Folglich spielt die entsprechende Mannschaft bei diesem Spiel (zunächst) nur mit 13 teilnahmeberechtigten Spielern. Hier ändert auch die auf den ersten Blick vollständig (mit 14 Namen) ausgefüllte Spielerliste im Spielprotokoll nichts.

Der Nachtrag des Spielers mit der Nr. 15 ist daher regeltechnisch möglich, da die Zeile mit dem Eintrag eines Spielers mit der Nr. 11 fehlerhaft bzw. ungültig ist (Spieler nicht anwesend) und aus diesem Grund für einen Nachtrag zu Verfügung steht. Das Verfahren ist in der Antwortmöglichkeit c) beschrieben.

Abweichend von diesen generellen IHF-Regeln bestimmen die Durchführungsbestimmungen in den Ligabereichen der HBL und HBF, dass es keine sogenannten passiven Spieler mehr gibt. Also kann hier auch kein Spieler mehr während des Spiels nachgetragen werden, auch wenn die maximale Spieleranzahl noch nicht erschöpft ist.

Folglich steht die als richtig angeführte Antwort nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des DHB-Bundesgerichts, insbesondere nicht zu der Entscheidung “BG 6-16 vom 03.08.2016“. 

Hinweis

IHF – Regelfragenkatalog, Fragen zu den seit Juli 2016 geltenden IHF-Spielregeln (einschließlich zwischenzeitlich veröffentlichter Guidelines und Interpretationen) Version 3, August 2019. Für die nachfolgende Fragestellung sind die Regeländerungen 2022 ohne Belang. Ferner gibt es eine wort- und lösungsgleiche Regelfrage bereits seit 2010 im jeweiligen IHF-Regelfragenkatalog.  

Auszug aus dem zitierten Urteil BG 6-2016

Den Begriff der Teilnahmeberechtigung definiert der Ordnungsgeber in § 10 Abs. 3 Satz 1 SpO wie folgt:

Teilnahmeberechtigt sind Spieler für Mannschaften in ihrer Altersklasse, solange kein sich aus den Ordnungen, den Durchführungsbestimmungen oder dem Regelwerk ergebender Hinderungsgrund vorliegt.

Dazu hat das erkennende Gericht klargestellt – vgl. Urteile vom 11. Mai 2016 - BG 1-2016 und vom 19. Juni 2009 - BG 6-2009 –, dass die Begrifflichkeit der Teilnahmeberechtigung in Spielordnung und Regelwerk identischen Inhalts ist und das Regelwerk mithin einen Hinderungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 SpO begründen kann.

Entsprechendes kann sich aus Durchführungsbestimmungen ergeben, wie sich aus der ausdrücklichen Erwähnung dieser Rechtsquelle in § 10 Abs. 3 Satz 1 SpO ergibt. Hier ergab sich der Hinderungsgrund aus dem Regelwerk.

Dem Spieler J. ist zu keiner Zeit eine Teilnahmeberechtigung für das Spiel zwischen der Mannschaft des Revisionsführers und derjenigen des TuS X erteilt worden. Dazu hätte es nach den maßgeblichen Bestimmungen der Internationalen Hallenhandball- Regeln (IHR) u.a. des Eintrags im Spielprotokoll erfordert (vgl. IHR 4:3), […]. Die nachträgliche Erlangung der Teilnahmeberechtigung für den Spieler J. im Wege des „Nachtragens“ mit „heilender Wirkung“ für das gesamte Spiel war zum Zeitpunkt des Feststellens der fehlenden Teilnahmeberechtigung des Spielers J kurz vor dem Spielende nach dem Regelwerk auch nicht mehr möglich. Das „Nachtragen“ eines Spielers zum Zwecke der Erlangung der Teilnahmeberechtigung für ein laufendes Spiel lässt das Regelwerk nur für den Fall zu, dass die höchst zulässige Zahl an Spielern nicht bereits erschöpft ist (vgl. IHR 4:1). Das aber war hier der Fall. Nach den maßgeblichen IHR (vgl. § 87 Abs. 1 SpO) belief sich das zulässige Spielerkontingent auf 14 Spieler (vgl. IHR 4:1).

[…] Der Ansicht des Revisionsführers, der Spieler B. habe wegen seines Verweilens auf der Tribüne trotz seines Eintrags im Spielprotokoll keine Teilnahmeberechtigung für das fragliche Spiel erworben, mit der Folge, dass ein Nachtrag des Spielers J. noch möglich gewesen wäre, folgt das erkennende Gericht nicht.

Nach dem Regelwerk hatte der Spieler B. die Teilnahmeberechtigung vor dem Mitwirken des Spielers J. erworben, das Kontingent war erschöpft.

Nach IHR 4:3 ist ein Spieler teilnahmeberechtigt, wenn er beim Anpfiff anwesend ist und im Spielprotokoll eingetragen ist. Unstreitig war der Spieler B. zum Spielbeginn im Spielprotokoll eingetragen. Er war auch "bei Anpfiff anwesend" im Sinne der genannten Regel. Die IHR 4:3 definiert selbst nicht, wo sich ein im Spielprotokoll eingetragener Spieler bei Anpfiff aufhalten muss, um die Teilnahmeberechtigung zu erhalten. Entgegen der Ansicht des Revisionsführers kommt dabei eine räumliche Begrenzung auf die Spielfläche und den Auswechselraum nicht in Betracht. Nach dem geltenden Auswechselraum-Reglement (Nr. 5) besteht für im Spielprotokoll eingetragene Spieler keine zwingende Pflicht zu einem Aufhalten entweder auf der Spielfläche oder im gekennzeichneten Auswechselraum. Von daher verlangt das Regelwerk selbst nicht, dass sich eine durch den Eintrag im Spielprotokoll als Spieler bezeichnete Person zwingend an einer bestimmten Örtlichkeit innerhalb der Spielstätte aufzuhalten hat. Warum dies somit bei Anpfiff der Fall sein sollte, erschließt sich danach nicht. Von daher ist insoweit ohne Belang, dass sich der Spieler B. nach der Darstellung des Revisionsführers bei Anpfiff nicht auf der Spielfläche oder im Auswechselraum aufgehalten hat. Für den Erwerb seiner Teilnahmeberechtigung war nur erforderlich, dass er zum Zeitpunkt des Anpfiffs als im Spielprotokoll Eingetragener auch tatsächlich vor Ort war und entsprechend der Bestimmung im Spielprotokoll jederzeit am Spiel hätte mitwirken können. Auf etwaige mentale Vorbehalte seines Mannschaftsverantwortlichen kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die zum Zeitpunkt des Anpfiffs getragene Kleidung des Spielers B.