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Quo vadis Progression?

Die progressive Bestrafung ist zweifelsohne eine der tragenden Säulen im Regelwerk des Handballsports.

Historische Entwicklung

Der Beginn

Ihre Geburtsstunde ist mit der Regeländerung 1985 ziemlich genau zu bestimmen (s. Info 1), schon deshalb, weil hier erstmals der Begriff „Progression“ im Regelwerk auftaucht. Elemente einer progressiven Bestrafung, wie sie bereits zuvor existierten (s. Info 2), waren quasi die „Keimzellen“ des seit 1985 konkretisierten Gedankens einer Spielleitung, die fehlbaren Spielern mit sich steigernden Sanktionen begegnet. Die progressive Bestrafung, deren Kernaussagen seither in der Regel 8:3 zu finden sind, ist ein auf den einzelnen Spieler ausgerichtetes Bestrafungskonstrukt, das bestimmte regelwidrige Aktionen im Verhalten zum Gegner ahndet und lediglich aus zwei Elementen besteht:

  • der Verwarnung und
  • der Hinausstellung.

Regel 8:13

(Fassung vom 1. August 1985)

Bei Regelwidrigkeiten im Verhalten zum Gegner (8:4 - 8:11) bei denen die Aktion überwiegend oder ausschließlich dem Gegner und nicht dem Ball gilt, ist progressiv zu bestrafen (17:1b; 17:3b). Die Anwendung der progressiven Bestrafung gilt auch bei unsportlichem Verhalten (17:1d; 17:3c).

Regelung zur Hinausstellung bis zur Regeländerung 1979

Die Hinausstellung erfolgt für 2 Minuten oder 5 Minuten, und der hinausgestellte Spieler darf während der Hinausstellungszeit nicht ersetzt werden.

Die zweite Hinausstellung erfolgt prinzipiell für 5 Minuten, wenn nochmals derselbe oder ein ähnlicher Regelverstoß vorliegt. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die zweite Hinausstellung für 2 Minuten oder 5 Minuten, je nach Art des Vergehens.

Die dritte Hinausstellung erfolgt immer für 5 Minuten und der Spieler ist sofort zu disqualifizieren.

Entwicklungsstufen

Mit der Regeländerung 2001 wurde eine Formulierung für die o. a. Regelbestimmungen veröffentlicht, die den grundsätzlichen Gedanken der progressiven Bestrafung beschreibt (siehe Info 3); dieser ist es wert, hier nochmals in Erinnerung gerufen zu werden.

Regel 8:3

(Fassung vom 1. August 2001)

Bei Verstößen entsprechend Regel 8:2, bei denen sich die Aktion überwiegend oder ausschließlich gegen den Gegenspieler und nicht gegen den Ball richtet, ist progressiv zu bestrafen. Progressive Bestrafung bedeutet, dass es nicht ausreicht, eine bestimmte Regelwidrigkeit nur mit einem Freiwurf oder einem 7-m-Wurf zu ahnden, weil die Regelwidrigkeit weiter reicht als die Art der Regelwidrigkeit, die normalerweise im Kampf um den Ball auftritt.

Jede Regelwidrigkeit, die der Definition für eine progressive Bestrafung entspricht, erfordert eine persönliche Ahndung, beginnend mit einer Verwarnung (16:1b) und mit einer Tendenz zu zunehmend strengeren Bestrafungen (16:3b und 16:6g).

Bei anderen Verstößen verhängte Verwarnungen und Hinausstellungen sind ebenfalls bei der Progressivität zu berücksichtigen.

Die Regeländerung 2010 nahm eine Neustrukturierung der Regel 8 (Regelwidrigkeiten [8:2 – 8:6] und unsportliches Verhalten [8:7 – 8:10]) vor. In diesem Zuge wurde mit der Regel 8:4 eine Kategorie von besonderen Regelwidrigkeiten im Verhalten zum Gegenspieler definiert, die unmittelbar mit einer Hinausstellung zu ahnden ist, die aber nichtsdestoweniger in das Kontingent von drei Hinausstellungen (bis zur endgültigen Disqualifikation) einzurechnen ist.

Das aktuelle Regelwerk …

Die progressive Bestrafung ist grundsätzlich personenbezogen ausgerichtet. Sie erfährt mannschaftsbezogene Elemente durch den Kommentar in Regel 16:1 und durch die Regel 16:3b, indem die Anzahl der möglichen Verwarnungen gegenüber dem einzelnen Spieler auf eine und gegenüber einer Mannschaft auf drei beschränkt wird.

Für den fehlbaren Spieler ergibt sich die Steigerung der Bestrafung aus der Regelbestimmung, dass erneute Vergehen der gleichen Stufe mit einer 2-Minuten-Hinausstellung zu ahnden sind. Auch dieses Steigerungselement für den einzelnen Spieler ist endlich. Die dritte Hinausstellung führt zur zusätzlichen Disqualifikation ohne Bericht und damit zum Ende seiner Teilnahme am Spiel (Regel 16:6d).

Ergänzt wird das Konstrukt der progressiven Bestrafung durch den Einbezug von Verwarnungen und Hinausstellungen, die für andere Verstöße – die unsportlichen Verhaltensweisen gemäß den Regeln 8:7 und 8:8 ­– ausgesprochen werden.

Entgegen der weit verbreiteten Auffassung zählen die direkten Disqualifikationen ohne oder mit Bericht (siehe Regeln 8:5, 8:6, 8:9 und 8:10a+b bzw. 8:10c+d) nicht zur progressiven Bestrafung. Vielmehr handelt es sich um eigenständige Bestrafungskategorien, die den fehlbaren Spieler ohne Ansehen der zuvor gegen ihn verhängten Strafen unmittelbar von der weiteren Teilnahme am Spiel ausschließen. 

Parallel zur progressiven Bestrafung ist die Ermahnung entwickelt worden. Im Regelwerk wird sie nur beiläufig an zwei Stellen erwähnt. Sie ist keine Strafe und logischerweise auch nicht der progressiven Bestrafung zuzordnen. Die Ermahnung ermöglicht den Schiedsrichtern vielmehr, Spielern bzw. Offiziellen konkrete Informationen und Anweisungen zur Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen oder Regelwidrigkeiten zu geben – und ist insofern ein wichtiger Fingerzeig: Im Wiederholungsfall erfolgt der Einstieg in die progressive Bestrafung. Sie ist als Hilfselement gedacht und sollte gegenüber den Spielern und Offiziellen einer Mannschaft jeweils nur einmal angewendet werden.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass mit der Regeländerung 2001 die aktuell in der Regel 16:9 enthaltenen Bestimmungen eingeführt wurden. Hiernach kann ein Spieler unter bestimmten Umständen vor Wiederanpfiff ein weiteres Mal bestraft werden. Zuvor durfte bei einem erneuten Vergehen vor dem Wiederanpfiff nur die schwerwiegendste Strafe verhängt werden.

Die Regel 16:9a kann als Sonderfall einer progressiven Bestrafung angesehen werden, weil auf eine bereits ausgesprochene Hinausstellung eine weitere Hinausstellung folgt.

… und die Praxis

Die Analyse der progressiven Linie bei den drei letzten Top-Events im Handball (Männer-WM 2019; Frauen-WM 2019; Männer-EM 2020) verdeutlicht im Vergleich mit den entsprechenden Veranstaltungen aus den Jahren 2005 bis 2016 eine bemerkenswerte Entwicklung (Grafik 1): Die durchschnittliche Anzahl der in diesen Spielen ausgesprochenen Verwarnungen hat sich seit 2016 deutlich, wenn nicht gar dramatisch reduziert.

Von 2005 bis 2016 wurde im Zuge der angewandten Progression die Maximalzahl von sechs Verwarnungen gegenüber den Spielern regelmäßig nahezu ausgeschöpft. Nach 2016 stürzen die entsprechenden Kurven regelrecht ab – ohne dass dafür entsprechende Regelmodifikationen ins Feld geführt werden könnten.

Zwar handelte es sich bei den von der IHF zum 1. Juli 2016 eingeführten Regeländerungen um teilweise bedeutende Eingriffe, die auch merklichen Einfluss auf das Spielgeschehen hatten – wie z. B. die Regelung zum 7. Feldspieler und die Neuerungen in der Regel 4:11 zur Behandlung von Spielern auf der Spielfläche. Außer einer organisatorischen Änderung bei der Disqualifikation mit Bericht (Einführung der blauen Karte) gab es 2016 aber keine Änderungen oder Ergänzungen zur progressiven Bestrafung – schon gar nicht mit Blick auf die Anwendung der Verwarnung. Diese Feststellung wird gestützt durch die Entwicklung der durchschnittlichen Anzahl der pro Spiel ausgesprochenen Hinausstellungen: Hier hat sich weder etwas nach unten oder nach oben bewegt, seit 2005 bleiben die Werte – von vier „Ausreißern“ einmal abgesehen – in einem Korridor von durchschnittlich sieben bis acht Hinausstellungen pro Spiel.

Selbstverständlich haben Durchschnittswerte nur eine bedingte Aussagekraft. Das im Regelwerk verankerte Verwarnungskontingent für die Spieler beider Mannschaften setzt den theoretischen Wert „Null“ als Untergrenze und den regeltechnisch zu erwartenden Wert „Sechs“ als Obergrenze fest. Da sich aber der Durchschnittswert bei den letzten Events zum Teil mehr als halbiert hat, muss etwas geschehen sein.

Deshalb an dieser Stelle die weitere Analyse im Hinblick auf Spiele, bei denen mindestens gegen eines der beteiligten Teams keine Verwarnung ausgesprochen wurde: Während dies bei der Männer-WM 2019 bzw. Männer-EM 2020 schon auf rund ein Fünftel aller Spiele zutraf (19,8 bzw. 21,5 %), fällt die Frauen-WM 2019 in dieser Hinsicht mit knapp 60 % (!) noch deutlicher aus dem Rahmen. (Dass dieses Phänomen frauenspezifisch sein könnte, ist insbesondere angesichts der Zahlen aus 2015 und 2016 abwegig!)

Die Analyse der entsprechenden Events in 2015 und 2016 zeigt ein komplett anderes Bild: Hier wurde in gut zwei Dritteln der Spiele die Maximalzahl von sechs Verwarnungen vollends ausgeschöpft. Lediglich knapp ein Drittel der Spiele (31,8, 33,0 bzw. 27,1 %) gingen mit weniger als sechs Verwarnungen über die Bühne, das Gros davon mit vier oder fünf, nur jeweils ein Spiel mit drei und kein einziges mit zwei, einer oder keiner Verwarnung!

Plädoyer für eine regelgerechte Anwendung

Vielfach wird angenommen, dass die Verwarnung keine Strafe sei. Dieser Einschätzung steht der Wortlaut der Regel 16:1 entgegen, die besagt:

„Die Verwarnung ist die angemessene Strafe bei: …“.

Verwarnung und Hinausstellung sind die Elemente, die den Schiedsrichtern für eine sich steigernde Bestrafung zur Verfügung stehen. Beide Strafen sind regeltechnisch so verzahnt, dass die im Regelwerk enthaltene Progression einheitlich angewendet werden kann.

Wenn die fehlbaren Spieler die Verwarnung als Einstieg in die Progression belächeln und nicht ernst nehmen, verschätzen sie sich, wurde doch damit ihr persönliches Verwarnungskontingent aufgebraucht und das Kontingent ihrer Mannschaft zu einem Drittel in Anspruch genommen. Alle weiteren Vergehen in dieser Kategorie ziehen für den fehlbaren Spieler nun eine 2-Minuten-Hinausstellung nach sich.

Da die Verwarnung fester und unentbehrlicher Bestandteil der progressiven Bestrafung ist, ist deren Anwendung im regeltechnisch gebotenen Umfang nicht dem Belieben der Schiedsrichter überlassen. Selbst aus Trainersicht gehört eine einheitliche Linie zum A und O einer guten Spielleitung. „Gleiches gleich, und Ungleiches unterschiedlich handhaben“, ist die Maxime für eine einheitliche Linie der Schiedsrichter.

Deshalb ist es nicht egal, wenn die Schiedsrichter 

  • bei einem Team auf die Verwarnung verzichten, obwohl sie regeltechnisch angezeigt wäre;
  • den fehlbaren Spieler – in der Anfangsphase eines Spiels – nur verwarnen, anstatt ihn für einen starken Schlag gegen den Wurfarm direkt mit einer 2-Minuten-Hinausstellung zu bestrafen;
  • nach der Halbzeit noch nicht gegebene Verwarnungen ohne regeltechnischen Hintergrund aussprechen, um das Kontingent von drei Verwarnungen je Mannschaft zu erfüllen – oder umgekehrt regeltechnisch vorgesehene Verwarnungen nicht mehr aussprechen.

Leider sind die schlechten Beispiele immer wieder an der Tagesordnung und müssen in Aus- und Fortbildung aufgegriffen werden, um so für die Zukunft Abhilfe zu schaffen. Diese Bemühungen müssen von den zuständigen Lehrwarten deutlich intensiviert und unter Nutzung zeitgemäßer Möglichkeiten (Videobeispiele; Rundmail etc.) durchgeführt werden.

„Warum ist eine Verwarnung angezeigt – oder nicht?“, muss das Lehrgangsthema lauten und nicht „Zu welchem Zeitpunkt muss, soll oder kann eine Verwarnung angezeigt werden – oder nicht?“ Ob eine Verwarnung als Element der progressiven Bestrafung zum Einsatz kommt, darf ausschließlich vom Verhalten der Spieler abhängen – und nicht von der Spielzeituhr!

Ebenso sollte ein „Strafrabatt“ – in welcher Spielsituation auch immer – tabu sein. Welches regeltechnische oder spieltaktische Element spricht dagegen, einen fehlbaren Abwehrspieler auch nach einem Torerfolg zu verwarnen? Ist es wirklich im Sinne der progressiven Bestrafung, die erforderlichen Verwarnungen auf eine je Angriff zu beschränken? Gemäß dem aktuellen Regelwerk würde dies einem „Strafrabatt“ gleichkommen.

Meines Erachtens können diese Gedanken nur aufkeimen, wenn der Verwarnung nicht die regeltechnische Bedeutung zugemessen wird, die sie verdient. Einschränkungen bzw. Reduzierungen bis hin zur Streichung der Verwarnung käme einer Schwächung, letztlich sogar einer Abschaffung der progressiven Bestrafung gleich; so würde eine der tragenden Säulen des Regelwerks zerstört.

Die bei den letzten Großturnieren festgestellte Abwertung der Verwarnung sollte wohl auch das Schiedsrichterwesen zum Anlass nehmen, sich zu hinterfragen. Werden die betroffenen Spieler mit der erforderlichen Sorgfalt und mit dem gebotenen Nachdruck verwarnt? Oder wird dem Spieler – wie vielfach zu beobachten – die Verwarnung im Vorübergehen, mitunter sogar hinter seinem Rücken angezeigt! Ihre Warnfunktion zur Unterlassung eines regelwidrigen Verhaltens kann eine Verwarnung nicht erfüllen, wenn die Spieler sie  gar nicht in angemessener Form wahrnehmen – um dann entsprechend reagieren zu können.

Sprechen die Schiedsrichter eine Verwarnung gegenüber dem fehlbaren Spieler allerdings in der gebotenen Deutlichkeit aus, gegebenenfalls mit verbaler und nonverbaler Unterstützung, sollte sich die bisweilen geringschätzige Haltung zur Verwarnung bald ändern. Die positiven Auswirkungen auf das Spielgeschehen sind nicht nur theoretisch, sondern sollten auch in der Praxis bald zu erkennen sein. 

Wenn wir als Schiedsrichter die progressive Bestrafung erhalten wollen, ihr die angemessene Bedeutung zurückgeben möchten, müssen wir konsequenteres Handeln an den Tag legen. Es darf nicht sein, dass Spieler nach einer Verwarnung damit rechnen können, dass sich die nächste Bestrafung schon hinziehen wird.

Klassische Beispiele finden sich bei der Bestrafung des Trikotziehens. Zum Teil mit viel nonverbaler Unterstützung wird dem fehlbaren Spieler per Verwarnung bedeutet, dass sein Verhalten nicht regelgerecht ist. Der Schiedsrichter teilt ihm mit: "Ich sehe, was du machst, und ich warne dich: Lass es bleiben!" Wie aber soll der Spieler diese Warnung ernst nehmen, wenn er – gerade noch verwarnt – für ein erneutes Trikotziehen kurz nach der Spielfortsetzung nicht belangt wird?

Das Beispiel zeigt: Schiedsrichter machen Fehler – auch bei der konsequenten Anwendung der progressiven Bestrafung. Soweit sie daraus lernen und diese künftig vermeiden wollen, zählen sie zu den guten Schiedsrichtern. Sie entsprechend zu schulen, muss unser Ansatz sein. Denn dieses menschliche Fehlverhalten ist nicht etwa auf eine mangelhafte Ausgestaltung und Formulierung der progressiven Bestrafung im Regelwerk zurückzuführen.

Was kann die Verwarnung ersetzen?

Ohne Umschweife gesagt: Nichts! Für das weltweit eindeutige Signal der gelben Karte als progressives Bestrafungselement gibt es keinen Ersatz. Verbale oder nonverbale Verhaltensweisen der Schiedsrichter werden von den Spielern unterschiedlich wahrgenommen. Andere Spielbeteiligte sind von dieser Kommunikation bisweilen gänzlich ausgenommen. Gerade dieses Argument war mitentscheidend für die mit der Regeländerung 2016 eingeführte „blaue Karte“, die die Disqualifikation mit Bericht deutlich und für alle Beteiligten sichtbar werden lässt.

Zudem könnten Häufigkeit und Nachdrücklichkeit verbaler oder nonverbaler Hinweise an die Spieler zu deren regelwidrigen Verhaltensweisen in letzter Konsequenz weder vom Schiedsrichterpartner sicher beurteilt und nachgehalten werden, noch wären Kampfgerichte, gegnerische Spieler und Offizielle, Schiedsrichter-Coaches, TV-Moderatoren oder Zuschauer dazu in der Lage. Schon bald würden sich erste Stimmen melden, die den Schiedsrichtern bei der Anwendung der progressiven Bestrafung ein gewisses Maß an Willkür unterstellten. Eine Behauptung, der die Lehrwarte im nationalen Schiedsrichterwesen in den letzten zwei Jahrzehnten mit allen erdenklichen Mitteln entgegengewirkt haben.

Die Spiele im Ligaalltag sind zudem mit „bösem Blick“ allein nicht zu bewältigen. Es bedarf unmissverständlicher Zeichen, wie es die gelbe Karte für eine Verwarnung seit ihrer Einführung mit der Regeländerung 1978 ist. Dennoch sollen die Schiedsrichter auch hier mit gesundem Menschenverstand und Fingerspitzengefühl agieren. Die Entwicklung der Regelbestimmung wird in Info 4 gezeigt.

Regel 18:12 Kommentar

(Fassung vom 1. September 1976)

Wenn ein Spieler oder ein Offizieller verwarnt wird, muss der Schiedsrichter das Wort „Verwarnung“ deutlich aussprechen und einen Arm senkrecht mit geballter Faust hochhalten, damit davon deutlich Kenntnis genommen werden kann.

Regel 17:13 Kommentar

(Fassung vom 1. September 1978)

Wenn ein Spieler oder ein Offizieller verwarnt wird, müssen die Schiedsrichter deutlich sichtbar die „gelbe Karte“ zeigen.

Die Regel 8:4 sorgt für Differenzierung

Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung des Handballsports ist es lohnenswert, einen Blick auf die Bestimmungen der Regel 8:4 zu werfen. Über die dort vorgesehene direkte Hinausstellung des fehlbaren Spielers ist sie in die Progression integriert.

Regel 8:4 erfasst Vergehen, bei denen der fehlbare Spieler eine Gefährdung des Gegners in Kauf nimmt. Sie schafft Raum für differenzierte Bestrafungen auch innerhalb der Progression. Ihre Aufgabe, den Raum zwischen Verwarnung und Disqualifikation zu verkleinern, erfüllt sie mit Bravour. Zudem vermittelt sie dem fehlbaren Spieler den Ernst seines Vergehens.

Obwohl die Anwendung der Regel 8:4 den Schiedsrichtern immer weniger Probleme bereitet, ist eine intensivere Schulung – insbesondere anhand von Videobeispielen – gerade in den unteren Leistungsklassen erforderlich. Gleichzeitig sollte von den hierfür Verantwortlichen geprüft werden, ob die in der Regel 8:4 enthaltenen Beispiele erweitert und/oder konkreter formuliert werden können.

Das folgende Spielprotokoll (Anwendung der Progression) zeigt, dass die vom Regelwerk geforderte progressive Bestrafung nur in marginalem Umfang umgesetzt wurde.

 

Gab es in diesem Spiel wirklich nur ein Vergehen, das als „zumindest überwiegend gegen den Gegner gerichtete Aktion“ einzustufen und somit gemäß den Bestimmungen der Regel 8:3 mit Verwarnung zu bestrafen war? Waren alle anderen zehn „Erstvergehen“ der Regel 8:4 oder der Regel 8:8 zuzurechnen? Oder handelte es sich um Vergehen, die ebenfalls direkt mit einer Hinausstellung für den fehlbaren Spieler zu ahnden sind (z. B. Wechselfehler gemäß Regel 4:5 oder 4:6)? Bei der hohen Anzahl von Hinausstellungen, die sich auf insgesamt zehn Spieler verteilt, mag man es kaum glauben.

Das Ziel persönlicher Strafen

Gerade die persönlichen Strafen tragen zu einer fairen Partie bei. Sie veranlassen den fehlbaren Spieler, seine persönliche Verhaltensweise zu überdenken.

Ebenso ziehen clevere Spieler aus den persönlichen Bestrafungen ihrer Mitspieler, aber auch aus denen ihrer Gegenspieler Rückschlüsse für das eigene regelgerechte Verhalten. Dies erleben wir immer wieder, wenn Spieler auf vorangegangene Spielszenen und die dort getroffenen abweichenden Entscheidungen hinweisen. Strafen wirken auf kollektive Art auch indirekt – nicht allein durch die zeitweise Reduzierung der Spielerzahl auf der Spielfläche bei einer Hinausstellung.

Dieser Lerneffekt wird durch das Konstrukt der progressiven Bestrafung und die ergänzenden Bestimmungen der Regel 16 im persönlichen als auch kollektiven Sinn unterstützt. Umgangssprachlich formuliert lauten sie wie folgt:

  • Für Dich persönlich ist nur eine Verwarnung denkbar!
  • Für Dein Team gibt es maximal drei Verwarnungen!
  • Nach der dritten Hinausstellung ist für Dich Schluss!

Der Blick über den Zaun

Es gehört beinahe zum guten Ton, sich über die Regelungen in anderen Mannschaftssportarten zu informieren (Info 5), wenn Reformbedarf im „eigenen Haus“ angenommen wird. Das ist legitim, wenn dabei bedacht wird, dass jede Spielregel unzertrennlich mit dem Spielgedanken der jeweiligen Sportart verbunden und somit nicht dafür geeignet ist, schlichtweg kopiert zu werden.

Regelungen in anderen Mannschaftssportarten

Der Fußball

Die bei uns etablierte progressive Bestrafung möchten die Schiedsrichterkollegen beim großen Bruder Fußball zumindest in Teilaspekten gerne haben. Für unsere Kollegen dort fällt der Strauß möglicher Sanktionen gegenüber regelwidrig agierenden Spielern im Moment noch recht spärlich aus. Neben der Verwarnung, die allerdings nicht auf maximal drei je Mannschaft limitiert ist, gibt es noch die Disqualifikation und deren Sonderform „Gelb-rote Karte“, die eine zweite Verwarnung gegen einen Spieler aufwertet und dafür sorgt, dass der Spieler nicht mehr am Spiel teilnehmen kann.

In Gesprächen mit namhaften Vertretern der Fußballschiedsrichter kann man ein wenig Neid auf die im Handball mögliche progressive Bestrafung heraushören. Obwohl eine 1:1-Kopie nicht sinnvoll ist, so wird eine angepasste Version der progressiven Bestrafung schon vermisst.

Der Basketball

Als „körperlose“ Mannschaftssportart kennt der Basketball eine andere Art der progressiven Bestrafung. Neben dem technischen, disqualifizierenden und dem unsportlichen (früher absichtlichen) Foul gibt es auch das sogenannte „persönliche Foul“. Begeht ein Basketballer im laufenden Spiel fünf persönliche Fouls, zwei unsportliche Fouls oder ein disqualifizierendes Foul, so hat sich der Spieler in der Fachsprache „ausgefoult“. Er verliert die Teilnahmeberechtigung für das laufende Spiel und muss das Spielfeld verlassen. Eine Unterzahl der Mannschaft ist mit der Bestrafung eines Spielers aber nicht verbunden. Er kann auf der Spielfläche jederzeit durch einen anderen Spieler ersetzt werden.

Ein mannschaftsbezogener Aspekt besteht in den Basketballregeln über die Anzahl der Defensivfouls, die sich eine Mannschaft in einem Spiel leistet. Ab dem 5. Foul in einem Spielviertel gibt es zusätzlich Freiwürfe für das nichtfehlbare Team.

Das Hallen- und Feldhockey

Das Fehlverhalten eines Spielers wird im Hockey mit einer Reihe persönlicher Strafen geahndet. Dabei unterscheidet man in dieser Sportart zum Teil sehr deutlich zwischen der Hallen- und Feldvariante. Neben der in beiden Varianten üblichen mündlichen Verwarnung, deren Anwendung zahlenmäßig nicht beschränkt ist und auch zu keinem Stopp der Spielzeit führt, gibt es im Feldhockey die „grüne Karte“. Hier muss der fehlbare Spieler die Spielfläche für 2 Minuten verlassen. Diese Bestrafungsvariante wird im Hallenhockey nicht angewandt. Im Feldhockey darf sie in einem Spiel grundsätzlich auch nur drei Mal pro Mannschaft angezeigt werden.

Zeigt der Schiedsrichter einem Spieler die „gelbe Karte“ muss dieser Spieler die Spielfläche zeitweise verlassen und die Mannschaft darf ihn nicht ersetzen. Die Dauer der „Zeitstrafe“ hängt zum einen von der Variante (Halle oder Feld) und von der Art des Foulspiels (technisch oder körperlich) ab.

Sieht ein Spieler für sein regelwidriges Verhalten die „Gelb-rote Karte“, ist er für den Rest des Spiels nicht mehr teilnahmeberechtigt. Allerdings setzt diese Strafe voraus, dass der betreffende Spieler zuvor bereits eine Verwarnung erhalten hatte. Die Mannschaft muss sich vorübergehend um einen Spieler auf der Spielfläche reduzieren.

Schließlich gibt es noch die direkte „rote Karte“. Sie führt neben dem sofortigen Spielausschluss des fehlbaren Spielers für das laufende Spiel auch zu einem schriftlichen Bericht über den Hergang an die zuständige Instanz.

Ausblick

Wenn man also etwas an der progressiven Bestrafung ändern möchte, kann der Ansatz dazu zunächst nur in Regel 16 liegen. Die im Kommentar der Regel 16:1 und in der Regel 16:3b hinterlegten Obergrenzen für Verwarnungen könnte man im Rahmen einer ordentlichen Regeländerung reduzieren oder erweitern.

Ebenso könnten die Regeln 16:5 Abs. 1 Satz 2 und 16:6d hinsichtlich der dort fixierten Anzahl von drei Hinausstellungen überdacht werden. Eine Reduzierung von drei auf maximal zwei Hinausstellungen für einen Spieler, würde die Progression deutlich verschärfen.

Schließlich könnte man die Beispiele in Regel 8:4 der dynamischen Entwicklung des Spiels anpassen. Immerhin sind diese seit ihrer Einführung im Jahr 2010 unverändert geblieben.

Änderungen, die den Gedanken der progressiven Bestrafung ins Beliebige abgleiten lassen, wären eine Abkehr von den in Regel 8:3 niedergelegten Anwendungskriterien. Davon ist schon deshalb abzuraten, weil so eine tragende Säule unseres Sports gefährdet würde.