Die Zusammenfassung laufender Hinausstellungen für einen Spieler – wie hier bei „Gast“ zu sehen – ist nicht immer zulässig. (Foto: privat)

Programmiertechnische Probleme

Die Technik hält im Handball mit immer größeren Schritten Einzug. Sei es bei der Zeitmessung, der Führung des Spielprotokolls, der öffentlichen Anzeige von ausgesprochenen Hinausstellungen oder der Kommunikation unter den Schiedsrichtern per Headset.

Zwei Anfragen aus teilweise zeitlich zurückliegenden Kontakten lassen sich hierzu auf folgenden Nenner bringen: Kann es sein, dass programmiertechnische Unzulänglichkeiten einzelne Regelbestimmungen einschränken oder außer Kraft setzen?

Der 1. Fall

Soweit auf der offiziellen Spielzeituhr neben der Zeitanzeige auch Hinausstellungszeiten für Spieler angezeigt werden sollen, sind neben den grundsätzlichen Vorschriften in Regel 18:2 Abs. 3 auch die speziellen Vorschriften der einschlägigen Durchführungsbestimmungen der Liga bzw. der ergänzenden Dokumente (z. B. Richtlinien für Zeitnehmer/Sekretär) zu beachten. Eine zentrale Bestimmung in allen letztgenannten Vorschriften erlaubt die elektronische Anzeige von Hinausstellungen nur dann, wenn gleichzeitig mindestens zwei Hinausstellungen je Mannschaft mit Angabe der Spielernummern möglich sind.

Programmiertechnische Hürden für die Hersteller liegen in den Bestimmungen der Regel 4:6 Abs. 2 (sowie analog zu ahndende Unsportlichkeiten eines hinausgestellten Spielers nach Wiederanpfiff) und der Regel 16:9 a-d (2´+2´-Strafen).

Im ersten Fall muss die Anzeige für den entsprechenden Spieler zwei Strafen ausweisen. Die Addition einer Reststrafzeit zur neuerlichen Hinausstellungszeit (Beispiel: Regel 4:6 Abs. 2) in der Anzeige auf der Spielzeituhr ist nicht erlaubt. Die Zusammenfassung einer Bestrafung gemäß Regel 16:9 a-d zu einer Gesamtstrafzeit von vier Minuten Dauer ist zulässig.

Die elektronische Anzeige muss also die Entscheidungen der Schiedsrichter widerspiegeln können, um eingesetzt werden zu dürfen. Ist dies nicht möglich, muss die technische Anzeige außer Betrieb bleiben und die Anzeige von Hinausstellungszeiten wieder mit der bekannten „Zettellösung“ erfolgen.

Der 2. Fall

Mannschaft BLAU hat zu Spielbeginn 14 Spieler und vier Offizielle im Spielprotokoll eingetragen bzw. bei der Nutzung des elektronischen Spielformulars vom Sekretär eintragen lassen. Für alle eingetragenen Spieler lag in der den Schiedsrichtern überlassenen Passmappe ein gültiger Spielerpass vor. Die Passmappe enthielt aber noch weitere Spielerpässe. Eine sogenannte „Gesichtskontrolle“ war von den Schiedsrichtern nicht verlangt und ist auch nicht erfolgt. Kurz vor dem Anpfiff zählte der Feldschiedsrichter von Team BLAU 6/1 Spieler auf der Spielfläche und elf Personen (7 Auswechselspieler und 4 Offizielle) im Auswechselraum.

Es hat nur eine knappe Viertelstunde gedauert, bis nach einem Torerfolg von Nr. 10 BLAU der Zeitnehmer das Spiel noch vor dem Anpfiff für Team GRÜN mit Pfiff unterbrach.

Auf Rückfrage wurde den Schiedsrichtern mitgeteilt, dass ein Spieler mit der Nummer 10 nicht im Spielprotokoll für Team BLAU verzeichnet ist. Der hinzugerufene Mannschaftsverantwortliche von Team BLAU klärte auf, dass es sich bei Teilnehmer Nr. 10 um den Spieler Mustermann handelt. Ein Spieler mit diesem Namen war im Spielprotokoll ebenso wenig zu finden. Stattdessen konnte ein Teilnehmer mit Namen Müller und Spielernummer 13 gefunden werden, der jedoch nicht anwesend war.

Gemäß den Bestimmungen der Regel 4:3 ist ein Spieler teilnahmeberechtigt, wenn er bei Spielbeginn anwesend und im Spielprotokoll eingetragen ist. Für den Spieler Müller lag keine Teilnahmeberechtigung vor, da er bei Spielbeginn und auch danach nicht anwesend war. Der Eintrag kann demnach aus dem Spielprotokoll gestrichen werden.

Der Torschütze mit der Nr. 10 (Mustermann) war hingegen anwesend, aber nicht im Spielprotokoll eingetragen. Hier besteht die Möglichkeit, die Teilnahmeberechtigung nachzuholen. Er wird anstelle des gestrichenen Spielers im Spielprotokoll nachgetragen.

Wie geht es regeltechnisch weiter?

Gemäß den Bestimmungen der Regeln 4:2 Abs. 3 und 4:3 Abs. 4 erhält der Mannschaftsverantwortliche von Team BLAU eine progressive Bestrafung. Der von Nr. 10 BLAU vor der Spiel(zeit)unterbrechung erzielte Treffer wird annulliert (Anwurf war noch nicht erfolgt). Das Spiel wird mit Freiwurf für Team GRÜN in der Nähe der Auswechselmarkierung von Team BLAU fortgesetzt.

Keinesfalls kann dem Spieler Mustermann die weitere Teilnahme unter dem Hinweis verwehrt werden, Team BLAU hätte zuvor schon die maximale Anzahl von 14 Spielern gemäß Regel 4:1 Abs. 1 Satz 1 im Spielprotokoll eingetragen. Ein nicht anwesender Spieler kann keine Position im Spielprotokoll blockieren. Dies gilt ebenso für elektronische Spielformulare, bei denen eine Korrektur nach Spielbeginn technisch nicht mehr möglich ist. Hier müssen von den Schiedsrichtern entsprechende Hinweise im Spielbericht zu den tatsächlich eingesetzten Spielern vorgenommen werden, damit von den spielleitenden Stellen ggf. nachträglich Korrekturen für statistische Zwecke vorgenommen werden können.

Was wäre gewesen, wenn die Schiedsrichter bereits wieder angepfiffen hätten? Dann kann gemäß Regel 9:2 das Tor nicht mehr annulliert werden. Die Schiedsrichter müssen dann das nicht zu annullierende Tor im Spielprotokoll vermerken.

Hinweis: Abweichende spezielle Bestimmungen der Ligaverbände im Profihandball zum Einsatz und zur Nachmeldung von Spielern sind hier nicht anwendbar.

Es gelten die folgenden Grundsätze:

  • Die Anzahl der Spieler einer Mannschaft darf im Spielverlauf – einschließlich der Verlängerungen – jederzeit auf bis zu 14 Spieler ergänzt werden (Regel 4:1 Abs. 4).
  • Fehlerhafte Eintragungen in der Spielerliste oder programmierte Vorgaben in elektronischen Spielprotokollen können keine Regelbestimmungen beeinflussen oder blockieren!