Bild: IMAGO/Eibner
Nicht teilnahmeberechtigte Spieler
Die angemessene Sanktion für den Fall, dass ein Spieler nicht im Spielprotokoll eingetragen und somit nicht teilnahmeberechtigt ist, wurde mit der Regeländerung zum 1. August 2005 eingeführt – also (erst) vor 20 Jahren.
Erstmals wurde 1967 im Regelwerk der spielberechtigte Spieler erwähnt, wenngleich eine genaue Definition der Spielberechtigung damals noch fehlte. Auch die Strafe für das Mitwirken eines nicht spielberechtigten Spielers war geregelt: „so ist Freiwurf bzw. 7-m-Wurf zu geben, und der fehlbare Spieler ist für den Rest der Spielzeit zu disqualifizieren und muss Spielfeld sowie Auswechselbank verlassen.“
Später folgte die heute bekannte Definition in Regel 4:3 Absatz 1. In der Ausgabe von 1981 heißt es: „Ein Spieler ist teilnahmeberechtigt, wenn er beim Anpfiff anwesend und im Spielprotokoll eingetragen ist.“ Die Strafe blieb zunächst weiterhin die Disqualifikation des Spielers.
Im Laufe der Zeit wurde jedoch erkannt, dass die Disqualifikation in solchen Fällen zu streng und oftmals auch umstritten war, da es sich meist um einen administrativen Fehler handelte und diese Sanktion im Vergleich zu anderen Disqualifikationsgründen unverhältnismäßig erschien. Zudem wurde deutlich, dass die Verantwortung für diesen Fehler beim Mannschaftsverantwortlichen und nicht beim Spieler selbst liegt. Es ist nicht zumutbar, dass jeder Spieler eigenständig überprüft, ob er ordnungsgemäß im Spielprotokoll vermerkt ist.
Aus diesem Grund wurde ab dem 01.08.2005 eine progressive Bestrafung ausschließlich für den Mannschaftsverantwortlichen eingeführt; die Disqualifikation von Spielern entfällt seither in diesen Konstellationen.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Beiträge vom 29.09.2025 „Wer ist teilnahmeberechtigt?“ und vom 23.06.2025 „Spieler ist nicht im Spielprotokoll aufgeführt – was ist zu tun?“.