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Mehr als ein Verstoß in derselben Situation
Der Fall
Der Mannschaftsoffizielle A der Heimmannschaft wird in der 20. Spielminute wegen unsportlichem Verhalten verwarnt. Da er unmittelbar weiter lautstark protestiert, erhält er vom Schiedsrichter noch vor Wiederanpfiff eine Hinausstellung und in Folge noch die Rote Karte („all-in-one“).
Nach Wiederanpfiff verhält sich Offizieller B derselben Mannschaft unsportlich. Wie ist nunmehr zu entscheiden?
Regeltechnische Einordnung von Kay Holm, Leiter Bereich Lehre im DHB-Schiedsrichterwesen
Die Schiedsrichter können zunächst zum mildesten Mittel, der Ermahnung, greifen, wenn sie im Auswechselraum eine gewisse Unruhe oder gar Fehlverhalten von Mannschaftsoffiziellen beobachten. Beim Einstieg in die progressive Bestrafung von Mannschaftsoffiziellen (während des Spiels) müssen sie im Vergleich zum Strafenkatalog für Spieler folgende wesentlichen Unterschiede beachten:
- Es sollte gegen die Offiziellen einer Mannschaft (als Gruppe) nur eine einzige Verwarnung ausgesprochen werden (16:1 Kommentar).
- Die nächstfolgende Ahndung eines unsportlichen Vergehens eines Offiziellen einer Mannschaft ist – unabhängig von welchem der Offiziellen begangen – mindestens eine Hinausstellung (16:3e).
- Es darf gegen die Offiziellen einer Mannschaft in ihrer Gesamtheit grundsätzlich auch nur eine einzige Hinausstellung ausgesprochen werden. Die folgenden Unsportlichkeiten müssen mit einer Disqualifikation (16:6c) geahndet werden.
Der Strafenkatalog für Mannschaftsoffizielle ist also äußerst begrenzt: Nur auf eine einzige Verwarnung bzw. Hinausstellung darf der Schiedsrichter pro Mannschaft erkennen – unabhängig davon, wer von den erlaubten vier Mannschaftsoffiziellen sich unsportlich verhalten hat; bei Folgevergehen bleibt nur noch die Disqualifikation.
Wie bei den Spielern dürfen die Schiedsrichter gegen Offizielle wegen einer Unsportlichkeit eine Hinausstellung in besonderen Fällen auch unmittelbar aussprechen, also ohne vorherige Verwarnung.
Die Regel 8:8 nennt hierzu zwei Beispiele:
- Lautstarker Protest mit intensivem Gestikulieren oder provokativem Verhalten
- Blockieren des in den Auswechselraum gelangten Balls.
Hatten die Schiedsrichter in einem der beiden vorgenannten Fälle noch keine Verwarnung ausgesprochen, dürften sie es beim nächsten unsportlichen Verhalten eines anderen Offiziellen noch bei einer Verwarnung belassen.
Das ist im Übrigen auch bei den Spielern so! Allerdings ist der Katalog der Strafen gegenüber Spielern lange nicht so streng. Verwarnungen gegenüber Spielern können auch noch ausgesprochen werden, wenn bereits andere Spieler mit einer Hinausstellung bestraft wurden.
Die zeitliche Beschränkung der Regel 16:9 Abs. 1
In Absatz 1 der Regel 16:9 ist ein ganz spezieller Fall beschrieben. Hier geht es darum, dass ein Spieler oder Offizieller
- vor dem Wiederanpfiff,
- gleichzeitig oder in direkter Folge,
- mehr als eine Regelwidrigkeit begeht und
- dies unterschiedliche Strafen erfordert.
In diesem Fall ist gegen den fehlbaren Offiziellen oder Spieler grundsätzlich nur die schwerwiegendste Strafe auszusprechen.
Hinweis: Die in Regel 16:9 besonderen Ausnahmen, bei denen in sämtlichen genannten Fällen die Mannschaft auf der Spielfläche für 4 Minuten reduziert wird, gelten nur für Spieler und nicht für Mannschaftoffizielle!
Die Lösung
Gemäß den Bestimmungen der Regel 16:9 Abs. 1 ist für den Fall gleichzeitiger oder in direkter Folge vor dem Wiederanpfiff erfolgter Regelwidrigkeiten grundsätzlich nur die schwerwiegendste Strafe auszusprechen. In diesem Fall ist für die Mannschaftsoffiziellen der Heimmannschaft noch keine zählbare Verwarnung bzw. Hinausstellung ausgesprochen worden.
Wird also der Offizielle nacheinander wegen aufeinanderfolgender Verhaltensweisen vor Wiederanpfiff verwarnt und erhält dieser eine Hinausstellung und eine Disqualifikation (Rote Karte), dann gilt für ihn nur die Disqualifikation. Die ist auch im Spielbericht so einzutragen (Regel 16:9 und der Regelbezug für die Disqualifikation), sollte jede einzelne Strafe technisch schon im Protokoll eingetragen sein und ist nicht mehr rückgängig zu machen, dann ist dieser Umstand im Spielbericht zu vermerken – mit dem Hinweis auf Regel 16:9. Verhält sich nach Wiederanpfiff Offizieller B derselben Mannschaft unsportlich, kann gegen diesen Offiziellen noch eine Verwarnung ausgesprochen werden und ggf. später eine Zeitstrafe. Auch diese sind im Spielprotokoll zu vermerken.
Anmerkung
Damit ist der Widerspruch der beiden Artikel hier im SR-Portal vom 24.10.2019 (Verwarnung oder Disqualifikation?) und 04.02.2021 (Stolpersteine in Regel 16:9) klargestellt.