Was wäre, wenn beim Freiwurf ...? (Foto: imago images/Eibner)

Letzte 30 Sekunden

In der Schulungsarbeit für die Schiedsrichter zeigt es sich immer wieder: Obwohl die Sonderbestimmungen der Regeln 8:10c und 8:10d aus guten und auch nachvollziehbaren Gründen in das Regelwerk eingefügt worden sind, bestehen offensichtlich immer wieder Unsicherheiten, wie regelgerecht zu entscheiden ist.

In diesen Tagen meldete sich ein Schiedsrichter, der vor zwei Jahren um die Klärung zweier Varianten einer Spielsituation gebeten hatte. Durch die von der IHF Mitte 2019 vorgenommenen Aktualisierungen der Hinweise und Interpretationen zur den o. a. Regelbestimmungen lohnt sich ein erneuter Blick auf seine damalige Fragestellung. Beide Variationen beziehen sich auf die korrekte Anwendung der Regelbestimmung 8:10c rund um das Schlusssignal.

Ursprungssituation

Bei einem nach dem Schlusssignal an der gegnerischen Freiwurflinie noch auszuführenden Freiwurf wehrt ein an der Torraumlinie stehender Abwehrspieler den Wurf mit dem Fuß ab. Wie ist zu entscheiden?

Variante

Welche Entscheidungen sind zu treffen, wenn der Freiwurf nach Anpfiff bei 59:56 ausgeführt wird?

 

Insbesondere im Hinblick auf die im letzten Jahr überarbeiteten Guidelines und Interpretationen zu Regel 8:10c lautet die Frage, ob sich daraus für die zweite Variante Veränderungen bei der regelgerechten Entscheidung ergeben haben.

Die Lösung zur Ursprungssituation

Wenn gemäß Regel 2:4 und 2:5 nach dem Schlusssignal noch ein Freiwurf auszuführen ist, können die Bestimmungen der Regel 8:10c nicht mehr angewandt werden. Ein wesentliches Merkmal der Regel 8:10c ist, dass sie lediglich in den letzten 30 Sekunden anzuwenden ist. Diese sind aber bei einem nach dem Schlusssignal noch auszuführenden Freiwurf abgelaufen.

Bei einer regelwidrigen Abwehr – hier kann es sich durchaus auch um eine Be- oder Verhinderung der Wurfausführung durch eine Abstandsverkürzung handeln – sind hinsichtlich der Spielfortsetzung die Bestimmungen der Regel 15:9 Abs. 3 zu beachten (Wiederholung des Freiwurfs). Grundsätzlich ist es gemäß der Bestimmungen im Abs. 2 ohne Belang, ob der Freiwurf anzupfeifen war oder nicht. Jedoch ist ein Freiwurf nach dem Schlusssignal in jedem Fall anzupfeifen. Als Regelbezug kann die Bestimmung der Regel 15:5b, erster Spiegelstrich, herangezogen werden.

Gemäß der Bestimmungen der Regel 15:9 Abs. 1 sind Abwehrspieler, die die Wurfausführung stören, indem sie z. B. eine nicht korrekte Position einnehmen oder diese vor der Ausführung verlassen, zu bestrafen (siehe hierzu auch IHF Guideline zu Regel 2:5 und 8:10c). Aus den genannten Hinweisen leitet sich auch ab, dass die Bestrafung entsprechend Regel 16:3, 16:6 oder 16:9 erfolgen muss. Eine Verwarnung (Regel 16:1) ist zu diesem Zeitpunkt schon aus diesem Grund nicht mehr möglich.

Diese vorstehende Regelauslegung unterstreicht auch der zum 1. Juli 2019 zu Regel 2:6 und 8:10c ergänzend in die IHF-Interpretationen aufgenommene Hinweis:

„Im Falle von Verstößen und unsportlichem Verhalten von Verteidigern während der Ausführung eines Freiwurfs oder eines 7-m-Wurfs nach dem Schlusssignal sind diese nach den Regeln 16:3, 16:6 oder 16:9 persönlich zu bestrafen.
Der Wurf muss wiederholt werden (15:9 Absatz 3)“

Die Lösung zur Variante

Bei einer Spielzeit von 59:56 laufen die letzten 30 Sekunden eines Spiels noch. Insofern kommt bei einer Freiwurfausführung die Anwendung der Regel 8:10c für regelwidriges Abwehrverhalten durchaus in Betracht. Auch ein entsprechendes Vergehen, das mit dem Schlusssignal erfolgt, ist anschließend noch nach den Bestimmungen der Regel 8:10c zu bewerten. Allerdings wird nicht jedes regelwidrige Verhalten von den Kriterien der Regel 8:10c erfasst.

Eine zentrale Bedingung ist, dass die Aktion eines gegnerischen Spielers die Wurfausführung der angreifenden Mannschaft verzögert oder behindert. Für die Analyse der aktuellen Situation ist das ergänzende Kriterium – der gegnerischen Mannschaft wird die Chance genommen, in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen – zunächst zu vernachlässigen. In dieser Frage ist es von regeltechnisch entscheidender Bedeutung, ob durch die regelwidrige Fußabwehr die Wurfausführung der angreifenden Mannschaft verzögert oder behindert wurde.

Da es hierzu in der Vergangenheit zu fehlerhaften Interpretationen durch die Schiedsrichter gekommen war, wurden die Bestimmungen mit den 2019 erlassenen Guidelines leicht modifiziert. Hierdurch sollten zum einen erkennbare negative Entwicklungen im Spielerverhalten gestoppt werden und zum anderen den Schiedsrichtern eine bessere Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestellt werden.

Vor der besagten Korrektur endete die Anwendung der Regel 8:10c, wenn der Ball wieder im Spiel war. Gemäß Regel 15:2 Abs. 1 ist dies der Fall, wenn der Ball die Hand des ausführenden Spielers verlassen hat.

Aktuell können die Bestimmungen der Regel 8:10c auch angewendet werden, wenn ein Wurf ausgeführt, aber von einem Spieler geblockt wird, der zu nah steht und den Wurf aktiv verhindert bzw. den Werfer bei der Wurfausführung stört. Ein aktives Verhalten liegt vor, wenn der zu nah stehende Spieler seine Position nutzt, um den Wurf zu blocken bzw. einen Pass des Werfers abzufangen.

Keine Bestrafung erfolgt jedoch, wenn ein zu nah stehender Spieler die Wurfausführung nicht aktiv stört. Ein klassisches Beispiel hierfür: Der Werfer passt den Ball ungehindert zu einem Mitspieler.

Nimmt man alle vorstehenden Regel- und Auslegungsbestimmungen zusammen, ist die in der Fragestellung erwähnte Fußabwehr zwar regelwidrig, aber nicht unbedingt – oder besser: sehr wahrscheinlich nicht – nach den Bestimmungen der Regel 8:10c zu ahnden.

Grund hierfür ist die berechtigte Annahme (siehe Fragestellung), dass der Abwehrspieler seine Position an der Torraumlinie nicht verlässt und damit auch nicht zu nah am Werfer steht. Ein sehr wichtiges Kriterium der 2019 erweiterten Auslegung der Regel 8:10c ist damit nicht erfüllt.

Selbstverständlich ist zur Spielfortsetzung gemäß Regel 7:8 auf Freiwurf zu entscheiden, da die dort angesprochene Ausnahmebestimmung (Gegner wirft den Fuß an) unzutreffend ist.

Hinsichtlich der persönlichen Bestrafung des fehlbaren Spielers ist Regel 8:7e zu beachten. Hiernach ist aktives Abwehren mit dem Fuß progressiv zu bestrafen. Rein reflexartige Bewegungen, wie z. B das Schließen der Beine, werden nicht bestraft.