Quelle: IMAGO/Bildbyran
Künstliche Fingernägel
Fragestellung
In einem Spiel in der Oberliga (weibliche Jugend-A) haben die Schiedsrichter einer Spielerin die Teilnahme am Spiel untersagt, da sie künstlich verlängerte Fingernägel trug (ca. 2 bis 3cm lang). Es kam zwar nicht zu einem Protest der Mannschaft, dennoch wünschen sich die Schiedsrichter eine Klarstellung, ob dieses Vorgehen anhand der Interpretation der Regel 4:9 korrekt war.
Antwort
Das oberste Gebot: Verletzungsprävention
Das Thema wurde in den Jahren zuvor schon mehrfach behandelt und beantwortet. An der Regelklarstellung bzw. den Antworten hat sich aber nichts geändert.
In diesem Fall geht es nicht nur um künstlich verlängerte Fingernägel, sondern auch um sehr lange und gar spitze (künstliche) Fingernägel sowie Fingernägel, auf denen ein besonders rauer Lack oder Schmuckkristalle aufgebracht sind.
Der Träger bzw. die Trägerin solcher Fingernägel darf grundsätzlich nicht am Spiel teilnehmen. Gleichwohl lange Fingernägel (dabei ist unerheblich, ob diese Fingernägel natürlich gewachsen oder aufgeklebt sind) oder eine kratzige Lackierung der Fingernägel im Regelwerk nicht ausdrücklich erwähnt werden, lässt sich an diesem Thema die Umsicht des Regelgebers erkennen. In Regel 4:9 steht, dass das Tragen von Gegenständen, die die Spieler gefährden könnten oder mit denen sich Spieler einen unrechtmäßigen Vorteil verschaffen, nicht erlaubt ist. Dies betrifft z. B. Kopfschutz, Gesichtsmaske, Handschuhe, Armbänder, Armbanduhren, Ringe, sichtbares Piercing, Halsketten oder Ketten, Ohrschmuck, Brillen ohne Haltebänder oder mit festen Gestellen sowie alle anderen Gegenstände, die eine Gefährdung darstellen könnten (17:3).
Zur regeltechnischen Klarstellung sei noch erwähnt, dass auch eine Gefährdung der eigenen Person durch solche Gegenstände unter die vorgenannte Regelbestimmung fällt.
Die Aufzählung gefährdender Gegenstände im Regelwerk ist auch nicht abschließend („… sowie alle anderen Gegenstände, die eine Gefährdung darstellen könnten.“), sondern beispielhaft, sodass auch die in der Regelfrage angesprochenen Fingernägel von Regel 4:9 erfasst werden.
Werden die Schiedsrichter auf derartige Mängel hingewiesen oder stellen diese selbst fest, muss die betreffende Spielerin analog Regel 4:9, Absatz 4, Satz 2 diese „Kunstwerke“ zumindest abdecken (abtapen). Dies ist eine genügende Maßnahme zur Behebung des Mangels (wenn dadurch das Verletzungsrisiko minimiert werden kann), da ein Abnehmen der Gegenstände bzw. deren Entfernung des Nagelschmucks nicht immer ohne Weiteres möglich sein wird. Eine Teilnahme am Spiel ohne Behebung des erkannten Gefährdungsmoments ist nicht zulässig.
Stellen die Schiedsrichter nach Spielbeginn trotzdem eine unkorrekte Ausrüstung (nach Regel 4:9) fest, wird der Mannschaftsverantwortliche progressiv bestraft und der entsprechende Spieler muss die Spielfläche verlassen, bis der Mangel behoben ist.
Fazit
Besteht also die Möglichkeit, dass ein/e Gegenspieler durch die langen (und/oder besonders spitzen) oder künstlichen Fingernägel verletzt werden könnte, sind diese abzukleben – so, wie Piercings oder Haarspangen. Ist das Abkleben nicht möglich und/oder minimiert das Verletzungsrisiko nicht, kann der/die Spielerin leider nicht mitspielen.
Eine Kontrolle aller Fingernägel durch die Schiedsrichter vor Spielbeginn ist aber nicht erforderlich.