Der Abwehrspieler SCHWARZ 17 bewegt sich mit Handtuch gegen den Wurfarm des Angreifers (Quelle: https://www.instagram.com/handballshot/)

Handtuchabwehr – regeltechnisch analysiert

Fast genau vor einem Jahr (am 1. August 2019) wurde der erste Beitrag im DHB-SR-Portal freigeschaltet. Zum einjährigen Jubiläum ist der Redaktion mit unserem heutigen Regelfall ein gleichermaßen spannendes, wie auch skurriles Instagram-Video aufgefallen. Hier wird eine seltene Spielsituation, die für alle User des DHB-Schiedsrichterportals interessant sein dürfte, regeltechnisch unter diversen Gesichtspunkten beleuchtet: Die Abwehr mit einem Handtuch!

Vorteil

Zunächst ist in Bezug auf das Instagram-Video festzustellen, dass vom Spieler von Team Schwarz, sowohl beim Betreten der Spielfläche mit dem Handtuch als auch bei der Positionierung in der Abwehr noch kein negativer Einfluss auf das Spielgeschehen festzustellen ist. Team GELB kann seinen Angriff ohne Beeinträchtigung fortsetzen. Demzufolge haben die Schiedsrichter auch noch keine Veranlassung das Spiel zu unterbrechen. Es ist die Vorteilregel anzuwenden (s. auch Regel 13:2 und 14:2).

Einfluss auf das Spiel

Wie im Video und in der Slideshow zu sehen, beeinträchtigt der fehlbare Spieler den Torwurf von GELB 17 durch das Handtuch und hat damit Einfluss auf das Spiel genommen. Jetzt sind von den Schiedsrichtern nach dem Grundsatz "Ein Pfiff – zwei Gedanken" die Frage nach der Spielfortsetzung und die Frage einer erforderlichen persönlichen Bestrafung des Spielers zu treffen.

Spielfortsetzung

Der Spieler von Team SCHWARZ mit der Nr. 17 verschafft sich bei der Abwehr des Torwurfs durch die Verwendung des Handtuchs einen unrechtmäßigen Vorteil gemäß Regel 4:9 Abs.1.

Selbst wenn das Handtuch nicht als Ausrüstungsgegenstand im engeren Sinn betrachtet werden kann, ist diese Regelbestimmung sinngemäß anzuwenden: Dies ergibt sich insbesondere durch den in dieser Regelbestimmung enthaltenen Hinweis auf das Verbot, sich durch das Tragen von Gegenständen einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Diese Regelbestimmung hat nicht zuletzt den Zweck, auch gegen „findige" Spieler eine Regelgrundlage zu haben. Insofern wirkt dieser Regelhinweis in diesem Fall auch dem oft zu hörenden Regelgrundsatz „Was nicht explizit verboten ist, ist erlaubt" entgegen.

Regel 4:9 ist zwar in der Aufzählung der Regelbezüge in Regel 13:1a nicht erwähnt (hier wäre für Teilbereiche der Regel 4:9 gegebenenfalls über eine entsprechende Ergänzung nachzudenken), aber im Anhang 1 zu den Guidelines (Verbot von Masken und anderen nicht erlaubten Gegenständen) ist in Absatz 2.2 erwähnt, dass ein derartiges Vergehen mit Freiwurf bzw. bei Vereitelung einer klaren Torgelegenheit mit 7-Meter-Wurf zu ahnden ist. Ferner ist aufgrund noch zu analysierender einschlägiger Überlegungen zur Regel 8 (s. unten) entsprechend zu entscheiden. Es ist demzufolge zumindest auf Freiwurf für Team GELB zu entscheiden – und zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein 7 Meter zugesprochen werden muss.

Abzustellen ist dabei auf Regel 14:1a (klare Torgelegenheit gemäß IHF-Erläuterung 6). Dabei kommen die unter den Buchstaben b) bis d) beschriebenen Spezialfälle der Regel 14:1 a-d sowie "höhere Gewalt" und Regel 8:5 Kommentar, letzter Absatz nicht in Betracht.

Durch die Schiedsrichter ist daher im Sinne einer Tatsachenentscheidung zu prüfen, ob eine klare Torgelegenheit gemäß Bestimmungen der IHF-Erläuterung 6a oder 6b vorliegt. Wesentlichste Beurteilungskriterien sind der freie Weg zum Tor (Wurf, Lauf) und die Tatsache, dass kein gegnerischer Spieler die Aktion mit zulässigen Mitteln verhindern könnte. Im vorliegenden Videobeispiel ist festzustellen, dass der freie Wurf des Angreifers Nr. 17 von Team GELB nur durch den Einsatz des Handtuchs verhindert werden konnte, zumal sich der fehlbare Abwehrspieler Nr. 17 SCHWARZ in die Gegenrichtung, also vom Wurfarm des Angreifers weg, bewegt (s. ganz oben Aufmacherbild).

Da durch den Einsatz des Handtuchs, das den Wurf abstoppt, eine klare Torgelegenheit vereitelt wird, erfolgt die regelgerechte Spielfortsetzung demnach mit 7-m-Wurf für Team GELB.

Sanktion

Regel 4:9 und der Anhang 1 zu den Guidelines zielt zunächst nicht auf die im Video gezeigte Art von Vergehen ab, sondern hat den Zweck, Mängel zu beheben. Die Bestimmungen zeigen auf, wie dabei im Einzelfall vorzugehen ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich (zwar in Verbindung mit einem nicht erlaubten Gegenstand gemäß Regel 4:9) aber um unsportliches Verhalten entsprechend dem Vorspann zu Regel 8:7 bis 8:10. Von den Schiedsrichtern ist zu prüfen, welcher dieser Regelbestimmungen die Aktion zuzuordnen ist.

Ein explizites Beispiel ist im Regelwerk nicht aufgeführt. Es ist demzufolge auf vergleichbare Aktionen abzustellen. Gemäß Regel 8:7e wird die aktive Abwehr von Würfen oder Pässen mit dem Fuß oder dem Unterschenkel unter Strafe gestellt. Das vorliegende Vergehen ist diesen Handlungen (mindestens) gleichzustellen. "Mindestens", weil sich der Abwehrspieler durch das Mitnehmen eines unerlaubten Gegenstands auf die Spielfläche zusätzlich dem Verdacht einer gezielten Handlung aussetzt (s. auch Ausführungen weiter unten).

Es bleibt zunächst die Frage nach der adäquaten Bestrafung (Verwarnung, direkte Hinausstellung). Stützt man sich dabei auf die Anwendung der Regel 8:7e, wäre grundsätzlich von einer Verwarnung auszugehen. Zu beachten ist allerdings die Anweisung der IHF. Hiernach ist die aktive Abwehr eines Torwurfs mit Fuß oder Unterschenkel konsequent mit einer direkten Hinausstellung zu ahnden. Gestützt auf diese Praxis, müsste eine Hinausstellung für 2 Minuten als "Einstiegsstrafe" gelten.

Ferner wäre noch zu prüfen, ob die oben erwähnte Mitnahme des Handtuchs zu einer Sanktion nach 8:9 oder 8:10 führen muss. Zunächst ist davon auszugehen (mangels gegenteiliger Beobachtungen), dass das Betreten der Spielfläche mit einem nicht erlaubten Gegenstand zwar als Verstoß zu beurteilen ist, ohne dass man dem Spieler dabei aber eine böse Absicht oder gar eine vorbereitende Handlung für eine spätere Regelwidrigkeit unterstellen darf. Dies lässt sich auch aus den Handlungsanweisungen (Anhang 1 zu den Guidelines) interpretieren. Wäre dem nicht so, müssten die Sanktionen bereits beim ersten Vergehen gegen die Bestimmungen der Regel 4:9 höher angesetzt werden. Aufgrund dieser Überlegungen führt der zu beobachtende Tatbestand aus meiner Sicht nicht zu einer Einordnung als ein Vergehen nach Regel 8:9 oder 8:10.