Jörg Loppaschewski (links) leitet auch mit über 50 Jahren souverän Spiele in der stärksten Handballliga. (Bild: IMAGO/Eibner)

Gibt es eine Altersgrenze für das Karriereende?

Selbst für manch erfahrenen Schiedsrichter ist der Einsatz in der E-Jugend mitunter eine größere Herausforderung als ein Spiel in der A-Jugend. Denn nicht nur dass durch die offene Manndeckung ein buntes Gewusel auf dem Feld herrscht, die Spielform zweimal 3 gegen 3 eventuell vorgeschrieben ist, oder das Tor durch die Abhängung nur 1,60 Meter hoch ist: Die Landesverbände haben zudem die verschiedensten Sonderregeln für den Spielbetrieb in der jüngsten Altersklasse erlassen. Hier folgt eine (nicht vollständige) Auswahl, um vor möglichen Fallstricken im jüngsten Bereich zu warnen.

Für den Einstieg als Schiedsrichter*in gibt es eine Altersgrenze, die je nach Verband bei 13, 14 oder 16 Jahren liegt (hier nachzulesen). Doch wie sieht es am anderen Ende der Skala aus? Gibt es ein Alter, ab dem ein Unparteiischer nicht mehr zum Einsatz kommen darf?

Der europäische Verband EHF hat die Altersgrenze für Schiedsrichterinnen im Juni 2024 von 50 auf 55 Jahre angehoben („the EXEC confirmed to adapt the age limit for indoor referees to end their career from 50 years to 55 years").

Ein Blick in die Schiedsrichterordnung des Deutschen Handballbundes zeigt für Deutschland: Eine festgeschriebene Altersgrenze, zu der Schiedsrichter aufhören müssen (!), gibt es nicht. In Paragraf 4 (Leistungsgrundsatz), Absatz 4 heißt es allerdings: „Für den Einsatz in bestimmten Spielklassen können durch die jeweiligen Schiedsrichtergremien Altersgrenzen festgesetzt werden."

Für Schiedsrichter*innen in den Kadern des Deutschen Handballbundes gibt es eine solche festgelegte Altersgrenze nicht; die einst praktizierte „Grenze" von 50 Jahren wurde aufgehoben. Der aktuell älteste aktive Schiedsrichter in der Bundesliga ist Jörg Loppaschewski, der seine Karriere im Sommer mit 52 Jahren beenden wird.

Auch die Landesverbände weisen in der Regel für ihre Bereiche keine allgemeine Altersgrenze für ein Karriereende aus. Jeder Schiedsrichter wird gerade an der Basis dringend gebraucht; Unparteiischen alleine aufgrund ihres Alters keine Lizenz mehr auszustellen bzw. die Lizenz nicht zu verlängern, kann sich kein Kreis oder Bezirk leisten; zumal in diesem Fall wohl die Frage der Altersdiskriminierung im Raum stünde. Der Streitfall des Fußball-Schiedsrichters Manuel Gräfe sorgte über mehrere Monate hinweg für Schlagzeilen.

Altersgrenzen sind daher eher Orientierungswerte. In den Richtlinien für das Schiedsrichterwesen im HV Niedersachsen-Bremen heißt es beispielsweise in Paragraf 1 Kaderstruktur und -einteilung: „Für alle Kader können Altersgrenzen (Stichtag 01.07.) festgesetzt werden." Ausnahmen sind jedoch gemäß des unmittelbar folgenden Absatzes ausdrücklich möglich: „Schiedsrichter*innen, die die geforderten Leistungen des Kaders trotz der Überschreitung der Altersgrenze erbringen, können auf Beschluss des AK SRW weiter im Kader verbleiben und eingesetzt werden (Einzelfallentscheidung)."

Konkret legt der HVNB beispielsweise die Altersgrenze für den Regionalliga- und Regionalligaanschlusskader auf 55 Jahre. Andere Verbände verzichten hingegen auf die Nennung konkreter Jahreszahlen und verweisen in ihren Schiedsrichter-Ordnungen bzw. -Richtlinien in erster Linie auf Paragraf 4.

Bloß keinen Schiedsrichter aufgrund einer unflexiblen Regelung verlieren: Das ist der Gedanke hinter den Paragrafen. Unabhängig vom Alter gibt es jedoch andere Kriterien, die ggf. über das „Karriereende" in einem bestimmten Kader entscheiden können, wie bereits in den Richtlinien des HVNB durchklang. „Die Schiedsrichter sind verpflichtet, an den geforderten Lehrveranstaltungen und Leistungsüberprüfungen ihrer jeweiligen Leistungsklasse teilzunehmen", heißt es auch in der Schiedsrichterordnung des Deutschen Handballbundes. Werden die festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, kann der Platz im Kader verfallen - das ist jedoch unabhängig vom Alter.