Kapitäne Darj (Berlin) und Suton (Lemgo) bei der Begrüßung (Quelle: IMAGO/Foto Lächler)
Welche Rechte und Pflichten hatten eigentlich diese Spieler als Mannschaftsführer bzw. Mannschaftskapitäne?
Gemäß Regelwerk war bis zur Regeländerung am 1. August 1997 nur der Mannschaftsführer berechtigt, die Schiedsrichter anzusprechen, obwohl es schon seit Anfang der 80er Jahre die Funktion des Mannschaftsverantwortlichen gab.
Regel 18:13 Abs. 3 (Fassung vom 1. August 1993): „Während des Spiels sind die Mannschaftsführer berechtigt, die Schiedsrichter anzusprechen.“
Bis Anfang der 80er Jahre hatte gemäß Regelwerk auch nur der Mannschaftsführer das Recht, Einspruch gegen die Entscheidungen der Schiedsrichter zu erheben:
Internationale Hallen- und Feldhandball-Regeln, Ausgabe 1. Juli 1975: Regel 17:12 4. Satz: „Nur der Mannschaftsführer hat das Recht, Einspruch gegen Entscheidungen der Schiedsrichter zu erheben.“
Mit der Ausgabe 1981 wurde der Passus (dann 18:13) wie folgt geändert: „Während des Spiels haben nur die Mannschaftsführer das Recht, Einspruch gegen Entscheidungen der Schiedsrichter zu erheben.“
Von 1985 bis 1997 hieß es dann in Regel 18:13 nur noch: „Während des Spiels sind die Mannschaftsführer berechtigt, die Schiedsrichter anzusprechen.“
Gemäß Regelwerk (Ausgabe 1981) war der Mannschaftsverantwortliche zu dieser Zeit allein berechtigt, das Kampfgericht anzusprechen:
Internationale Hallenhandball-Regeln, Ausgabe 1981, Regel 4:1, 3. Abs.: „Von den letzteren ist einer als Mannschaftsverantwortlicher in das Spielprotokoll einzutragen. Er allein ist berechtigt, das Kampfgericht anzusprechen.“
Dies wurde 1985 dann wie folgt geändert (Regel 4:1): „Er allein ist berechtigt, den Sekretär/Zeitnehmer und eventuell die Schiedsrichter anzusprechen.“
Mit der Regeländerung zum 1. August 1997 wurde dem Mannschaftsführer auch dieses Recht endgültig entzogen. In Regel 18:13 hieß es dann: „Während des Spiels sind die Mannschaftsverantwortlichen berechtigt, die Schiedsrichter anzusprechen.“
Der Passus in Regel 4:1 wurde aber nicht geändert, sondern blieb unverändert: „Nur er (Anm. d.R. der Mannschaftsverantwortliche) ist berechtigt, den Sekretär/Zeitnehmer und eventuell die Schiedsrichter anzusprechen.“
Dies hat sich auch mit Herausgabe der Ausgabe zum 1. August 2001 nicht geändert: Jetzt in Regel 4:2: „Nur dieser Offizielle (Anm. d.R. der Mannschaftsverantwortliche) ist berechtigt, den Sekretär/Zeitnehmer und eventuell die Schiedsrichter anzusprechen.“
Jetzt in Regel 17:12: „Während des Spiels sind nur die jeweiligen „Mannschaftsverantwortlichen“ berechtigt, die Schiedsrichter anzusprechen.“ Dies hat sich bis heute nicht geändert.
Aber neben diesen (ehemaligen) Rechten hatte der Mannschaftsführer/Mannschaftskapitän auch noch eine besondere Pflicht/Aufgabe. Denn bis zur Regeländerung zum 1. August 2005 war es nur dem Mannschaftsführer/Mannschaftskapitän vorbehalten, an der Seitenwahl, sprich am Losen, teilzunehmen.
Ausgabe 1981: In Regel 18:4 hieß es: „Das Losen wird vom erstgenannten Schiedsrichter vor Beginn des Spiels in Gegenwart des anderen Schiedsrichters und beider Mannschaftsführer vorgenommen.“
Ausgabe 1. August 2001: In Regel 17:4 hieß es dann noch: „Das Losen wird von einem der Schiedsrichter in Gegenwart des anderen Schiedsrichters und beider Mannschaftskapitäne vorgenommen.“
Solange es die Funktion gab, mussten Mannschaftsführer/Mannschaftskapitäne gemäß Regelwerk (Regel 4, im Laufe der Änderungen an verschiedenen Stellen) eine etwa 4 cm breite Armbinde rund um den Oberarm tragen.
Letztendlich wurde die Person des Mannschaftsführers/der Mannschaftskapitäne (allgemein „Spielführer“ genannt) zum 1. August 2005 gänzlich abgeschafft, da er nur noch eine Aufgabe hatte: die Wahl/das Losen vor Spielbeginn durchzuführen. Diese Formalia vor dem Spiel kann seit 2005 von einem Offiziellen oder einem anderen teilnahmeberechtigten Spieler wahrgenommen werden.
Übrigens wurde ab dem 1. Juli 2010 der Begriff des Mannschaftskapitäns nach mehreren Protesten dann doch wieder im Regelwerk (beiläufig) aufgenommen, ohne dass daraus Rechte oder Pflichten verbunden sind.
Seit dem 1. Juli 2010 heißt es unverändert bis heute in Regel 17:4: „Das Losen wird von einem der Schiedsrichter in Gegenwart des anderen Schiedsrichters und der beiden Mannschaftsverantwortlichen oder Offiziellen oder Spielern (z. B. einem Mannschaftskapitän) vorgenommen.“
Im Übrigen wurden dem Mannschaftsverantwortlichen zum 1. August mehr Pflichten und Verantwortlichkeiten im Regelwerk auferlegt. Er ist seit 2005 dafür zuständig, dass sich in seinem Auswechselbereich nur die im Spielprotokoll eingetragenen Personen aufhalten. Bei Fehlern wird er dafür bestraft.
Gleichwohl es die interne Funktion des Mannschaftskapitäns/des Spielführers überwiegend in den Mannschaften auch noch heute gibt, hatte er nach außen bisweilen nur noch eine repräsentative Funktion.