Nicht jedem ist nach Spielende zum Feiern zumute ... (Foto: IMAGO/Zink)

Einspruch, Verhandlung und was man als Schiedsrichter daraus lernen kann (Teil 2)

An dieser Stelle setzen wir die Berichterstattung über Einsprüche und ergangene Urteile vom 16. Juni 2022 fort.

Der Sachverhalt

Der Einspruchsführer wendete sich mit seinem Einspruch gegen die Wertung eines Spiels. Ausweislich des Spielberichts endete das Spiel 34:33. Der Einspruch wurde im Spielprotokoll angekündigt. Der Einspruchsführer stützte seinen Einspruch im Kern darauf, dass es beim Spielstand von 34:33 in der Spielzeit 59:52 nach Team-Time-out des Einspruchsführers noch zu Ballwechseln kam, die zu einem Tor des Einspruchsführers führten. Der Torschiedsrichter habe das Tor durch Doppelpfiff bestätigt und zum 34:34 auch angezeigt. Erst danach sei das Schlusssignal der (automatischen) Zeitmessanlage ertönt. Unmittelbar danach habe das Kampfgericht die Schiedsrichter zu sich gewunken und ihnen mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung der Ausgleichstreffer außerhalb der Spielzeit erzielt worden sei, woraufhin das Tor im Ergebnis nicht gegeben worden ist und das Spiel schließlich 34:33 endete. Der Einspruchsführer sieht hierin einen Regelverstoß des Zeitnehmers, jedenfalls aber der Schiedsrichter, und beantragt, die Wertung des Spiels aufzuheben und das Spiel neu anzusetzen. 

Der Beschluss

Der Einspruch wurde zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Der zulässige Einspruch hatte in der Sache keinen Erfolg. Nach § 55 Abs. 2 RO können Regelverstöße von Zeitnehmer/Sekretär und Schiedsrichter zur Anordnung einer Spielwiederholung führen, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Regelverstoß zur Überzeugung der Spruchinstanz feststeht und sie die Folgen sodann auch für spielentscheidend hält. So liegt der Sachverhalt hier nicht. 

Der Einspruch war jedoch nicht begründet, weil ein Regelverstoß nicht zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen werden konnte und demnach nicht feststeht; vgl. § 34 Abs. 2 lit. b) RO.

Gemäß § 34 Abs. 2 lit. b) RO kann wegen spielentscheidender Regelverstöße eines Schiedsrichters, Zeitnehmers oder Sekretärs gegen die Wertung eines ausgetragenen Spiels Einspruch eingelegt werden. Abs. 4 lit. b) des genannten Paragrafen bestimmt darüber hinaus, dass derartige Einspruchsgründe nur dann Gegenstand der Entscheidung der Rechtsinstanz sein dürfen, wenn mit ihnen die Benachteiligung des Einspruchsführers behauptet wird und sie unmittelbar nach dem Spiel einem Schiedsrichter/einer Schiedsrichterin angezeigt und im Spielbericht vermerkt worden sind. Diese Eintragung ist erfolgt.

Nach dem Vortrag aller Beteiligten ist zunächst unstreitig, dass ein Ausgleichstreffer zum 34:34 erfolgte. Strittig ist nur die Frage, ob dieser Torerfolg innerhalb der Spielzeit war oder nicht. Die Schiedsrichter haben zunächst auf Tor erkannt. In diesem Zusammenhang hätten sie keinerlei Signal zum Spielende aufgrund der Geräuschkulisse wahrgenommen. Zeitnehmer/Sekretär sind sich nach ihrer Aussage indes sicher, dass die Spielzeit bereits abgelaufen gewesen sei. Hieraufhin korrigierten die Schiedsrichter ihre Entscheidung und gaben das Tor nicht. 

In Frage steht somit kein Regelverstoß von Zeitnehmer/Sekretär, sondern allenfalls der Schiedsrichter. Zeitnehmer und Sekretär haben mit ihrer Aussage gegenüber den Schiedsrichtern nur deren Entscheidung „vorbereitet“, nicht aber selbst über die Wertung des Torerfolgs innerhalb der Spielzeit entschieden. 

Auch über das Ende der Spielzeit haben sie keine Entscheidung getroffen. Mag auch der Zeitnehmer die Verantwortung für die Überwachung der Spielzeit und die Kommunikation deren Ende tragen (vgl. Regel 18:1 IHR), obliegt ihm nicht die Entscheidung über die Wertung eines Tors. 

Dies ist gem. Regel 9:1 dem (Tor-)Schiedsrichter vorbehalten, der im streitgegenständlichen Fall auch selbst die Entscheidung getroffen hat, die angefochten wurde. Wenn der Ausgleichstreffer zum 34:34 in der regulären Spielzeit gefallen sein sollte, ist hierin ein Regelverstoß der Schiedsrichter – Verstoß gegen Regel 9:1 – zu sehen, weil sie ein im Übrigen unstreitig regelkonform erzieltes Tor nicht gegeben also aberkannt hätten.

Es obliegt indes dem Einspruchsführer zur Überzeugung des Gerichts darzulegen und nachzuweisen, dass das Tor innerhalb der regulären Spielzeit erzielt wurde. Nur dann liegt nämlich ein Regelverstoß der Schiedsrichter vor. Den insoweit erforderlichen Beweis hat der Einspruchsführer im konkreten Fall nicht zur Überzeugung des Gerichts führen können.

Es ist in der (handball-)sportgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht höchstrichterlich und abschließend geklärt, ob Videosequenzen von einem Spielgeschehen Einzug in die Beweiswürdigung erhalten können oder gar müssen.

Fazit

Derartige Situationen treten häufiger auf, als man denkt. Was kann man also für die eigene Spielleitung mitnehmen?

  1. Bereits vor dem Spiel mit Zeitnehmer und Sekretär vereinbaren, dass der Zeitnehmer in einer voll besetzten Halle, neben dem automatischen Signalhorn noch zusätzlich pfeift und dabei ein „altbewährtes System“ verfolgen, wonach sich der Zeitnehmer auf die Uhrzeit zum Spielende konzentriert, die er z. B. am Bedienpult der Hallenuhr vor sich hat, während der Sekretär sich auf die Spielsituation fokussiert.
  2. Mag auch der Zeitnehmer die Verantwortung für die Überwachung der Spielzeit tragen (vgl. Regel 18:1 IHR), obliegt weder ihm noch dem Sekretär eine Entscheidung über die Wertung eines Tors zu treffen (Z/S können in derartigen Fällen nur beraten).
  3. Die Entscheidung ist gemäß Regel 9:1 alleine dem (Tor-)Schiedsrichter vorbehalten. Gemäß Regel 17:9 sind beide Schiedsrichter für die Kontrolle der Spielzeit verantwortlich.