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Einspruch, Verhandlung und was man als Schiedsrichter daraus lernen kann (Teil 1)

Erläuterungen zu Regel 17:11 (Regel 17, Nr. 11 neue Regeln) 

Sicherlich wird oftmals bei Fällen Einspruch erhoben, bei denen den Schiedsrichtern nachträglich und höchstrichterlich die Richtigkeit ihrer Entscheidung(en) bestätigt wird bzw. das Gegenteil nicht bewiesen werden kann. Aber Schiedsrichter und/oder Zeitnehmer/Sekretäre sind Menschen, denen selbstredend auch Fehler passieren können. Spielentscheidende Fehler oder Regelverstöße sollten zwar durch gute Regelkenntnisse (ob als Schiedsrichter oder Zeitnehmer/Sekretär) vermieden werden, doch Fehlentscheidungen können auch an mangelnder Aufmerksamkeit der Schiedsrichter und/oder Zeitnehmer/Sekretäre liegen, wie das heutige Beispiel eindrücklich verdeutlicht.

Aus (eigenen) Fehlern zu lernen ist der erste Schritt zu Einsicht und Verbesserung, schließt aber auch mit ein, die Fehler von anderen nicht nachzumachen, sondern sie zu kennen und zu vermeiden.

Um aus gemachten Fehlern zu lernen, werden wir an dieser Stelle immer wieder mal von Einsprüchen und den ergangenen Urteilen berichten und unsere Erkenntnisse aus den jeweiligen Beispielen hier teilen.

Der Sachverhalt

Der Einspruchsführer trägt vor, dass ein Nachzählen (anhand von Videomaterial in Sportlounge) der vom Spielgegner erzielten Tore die Zahl 28 und nicht 29, wie im Spielprotokoll vermerkt, ergeben habe.

In Spielminute 35:00 sei dem Spielgegner ein Tor zum 17:19 ohne Torwurf zuerkannt worden. Der Einspruchsführer beantragt, die Wertung des Spiels aufzuheben, jedoch ausdrücklich nicht, das Spiel neu anzusetzen. Im Spielprotokoll wurde kein Einspruch angekündigt.

Der Beschluss

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung

Nach § 55 Abs. 2 RO können Regelverstöße der Schiedsrichter sowie von Zeitnehmer/Sekretär zur Anordnung einer Spielwiederholung führen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Spruchinstanz die Folgen für spielentscheidend hält. Der Einspruchsführer hat zwar zu Recht form- und fristgerecht das Bundessportgericht angerufen. Er hat jedoch den Einspruch nicht im Spielprotokoll angekündigt, was zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Einspruchs ist.

Gemäß § 34 Abs. 5 RO darf über im Spielbericht nicht vermerkte Gründe für den Einspruch nur dann verhandelt werden, wenn der Vermerk ohne Verschulden des Einspruchsführers nicht in den Spielbericht aufgenommen worden ist. So liegt der Fall hier nicht. Für ein fehlendes Verschulden trägt der Einspruchsführer vor, dass er – wie alle übrigen Beteiligten (Spielgegner, Schiedsrichter, Sekretär, Zuschauer) – den Fehler während des Spiels nicht bemerkt habe. Daher sei er an einer Ankündigung im Protokoll gehindert gewesen. Erst die Auswertung des Videomaterials habe ihm den Fehler aufgezeigt. Derart nachträglich erkannte mögliche Regelverstöße sind indes von § 34 Abs. 5 RO, der eine Ausnahmevorschrift zu § 34 Abs. 4 RO ist, nicht erfasst. Maßgeblicher Sinn und Zweck der Ankündigung des Einspruchs im Protokoll ist es, dass sich die Spruchinstanzen nur mit Geschehnissen befassen, die von den Beteiligten während des Spiels wahrgenommen und sodann im Protokoll unter Ankündigung eines Einspruchs vermerkt werden.

Wenn dies der Fall ist und sodann der Einspruchsführer aus tatsächlichen Gründen ohne Verschulden an einer Ankündigung im Protokoll gehindert ist, mag die Ausnahme des § 34 Abs. 5 RO vorliegen. Anders liegt der Fall jedoch bei nachträglich auf Videoaufzeichnungen erkannten Regelverstößen. Dies läuft der Norm, die sich nur auf konkret von den Beteiligten wahrgenommene Verstöße bezieht, zuwider.

Im Übrigen muss bei einem Regelverstoß der Schiedsrichter nicht nur ein Antrag auf Aufhebung der Wertung des Spiels, sondern auch auf dessen Neuansetzung gestellt werden. Es ist nicht im Sinne des Handballsports, bei (nachträglich) erkannten Regelverstößen durch Einspruch die Aufhebung der Wertung mit der Folge zu begehren, dass das Spiel faktisch auch im Verhältnis zu den übrigen Ligateilnehmern als nicht ausgetragen gilt. Vielmehr wäre es zu wiederholen, was sich aus § 55 RO klar ergibt. Auch insoweit ist der Einspruch unzulässig.

Fazit

Neben dem Zeitnehmer, der für die Anzeige des Spielstands auf der offiziellen Spielzeituhr sorgt, und dem Sekretär, der die Torfolge im Spielprotokoll erfasst, sind in derartigen Fällen vorrangig auch die Schiedsrichter gefragt. Gemäß Regel 17:8 Satz 1 sind beide Schiedsrichter für das Zählen (Notieren) der Tore verantwortlich.

Nach einem Tor sollen sich die Schiedsrichter zunächst auf den Anpfiff zur Spielfortsetzung konzentrieren, denn viele Mannschaften spielen den sogenannten „schnellen Anwurf“. Sobald sich der Anwerfende sowie seine Mitspieler in einer korrekten Grundposition befinden, müssen die Schiedsrichter anpfeifen, um die Ballbesitzer nicht zu benachteiligen. Deshalb sollten die Schiedsrichter ein Tor grundsätzlich erst nach dem Anpfeifen des Anwurfs notieren und nicht gleichzeitig, damit immer einer von ihnen die Spieler beobachten kann.

Zu guter Letzt noch ein Hinweis zur Kontrolle der Spielstände: Die Schiedsrichter sind verantwortlich für die Richtigkeit der Spielstände während des Spiels. Sie müssen auch während des Spiels die Anzeigetafel nach einem Torpfiff kontrollieren, damit derartige Fälle sich nicht ereignen.

Dass dies leider kein Einzelfall ist, zeigt der Artikel "Notieren statt erinnern" vom 21.11.2019 (Regelkunde Jürgen Scharoff).