Regelgerechte Freiwurfausführung

Auch wenn sich Abwehrspieler bei der Ausführung eines gegnerischen Freiwurfs nicht regelkonform verhalten, können Fehlverhalten des ausführenden Spielers nicht toleriert werden.

Hier die regeltechnische Einordnung von DHB-Schiedsrichterwart Wolfgang Jamelle:

Im aktuellen Videobeispiel ist Mannschaft GRÜN im Angriff. Sie spielt in diesem Moment ohne Torwart. Der ballführende Spieler begeht mangels Anspielmöglichkeit zu einem Mitspieler ein technisches Foul. Die Schiedsrichter entscheiden auf Freiwurf für die gegnerische Mannschaft.

Obwohl sich zum Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsrichter noch zwei Abwehrspieler in unmittelbarer Nähe des Freiwurfortes aufhalten und damit die Wurfausführung behindern, versucht der ausführende Spieler den Freiwurf möglichst schnell auf das zu diesem Zeitpunkt noch leere Tor der gegnerischen Mannschaft zu werfen.

Dass die Schiedsrichter in diesem Moment wegen der fehlerhaften Position der Abwehrspieler noch nicht eingreifen, ist im Sinne der Regel 15:4 Abs. 2 regelkonform.

Allerdings endet der zunächst gewährte Vorteil für Mannschaft BLAU in dem Moment, als der ausführende Spieler gegen die Bestimmungen der Regel 15:1 Abs. 2 verstößt und den Freiwurf im Sprung ausführt. Auch wenn der Ball – wie in diesem Fall – in das leere Tor geworfen wird, kann dieses Tor nicht anerkannt werden (siehe Regel 9:1 Satz 1).

Hinsichtlich der Spielfortsetzung ist in diesem Fall zu berücksichtigen, dass die abwehrende Mannschaft ohne Torwart spielt. Gemäß den Guidelines zur Regel 14:1 und der Erläuterung 6c handelt es sich um eine klare Torgelegenheit, wenn eine klare und ungehinderte Gelegenheit zum Wurf des Balls in das leere Tor besteht. Auch die weiteren Kriterien dieser Guideline sind erfüllt. Der werfende Spieler befindet sich in Ballbesitz und versucht eindeutig, direkt auf das leere Tor zu werfen. Zudem befindet sich keiner seiner Mitspieler in einer regelwidrigen Position. Folglich ist in diesem Fall auf 7-m-Wurf für die angreifende Mannschaft zu entscheiden.

Inwieweit gemäß Regel 8:7c eine persönliche Bestrafung eines der fehlbaren Abwehrspieler vorzunehmen ist, obliegt den weiteren Tatsachenfeststellungen der Schiedsrichter, die sie aus ihrem Blickwinkel erkennen. Hier ist sicher auch zu berücksichtigen, wie aktiv sich die Abwehrspieler verhalten haben und ob sie den regelgerechten Abstand zum Werfer bei dessen schnellen Ausführung einnehmen konnten.