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Besondere Regelsituationen: Absichtliches Eigentor zur Spielmanipulation

Obwohl das Handballregelwerk für nahezu alle Spielsituationen eine klare und verbindliche Regelauslegung vorgibt, gibt es vereinzelt außergewöhnliche Fälle, die selbst erfahrene Schiedsrichter ins Grübeln bringen. Eine solche Situation wurde uns in den vergangenen Jahren mehrfach geschildert und führte regelmäßig zu der Frage, wie sie regeltechnisch korrekt zu bewerten ist.

Die Spielsituation

Im Spiel SCHWARZ gegen WEISS führt die Mannschaft SCHWARZ. Aufgrund der Tabellensituation möchte SCHWARZ die Partie jedoch nicht gewinnen. Um dies zu erreichen, wirft SCHWARZ 5 den Ball absichtlich ins eigene Tor.

Daraus ergeben sich zwei Fragen:

  • Ist das Eigentor anzuerkennen?
  • Wie ist das Verhalten von SCHWARZ 5 persönlich zu bestrafen?

Torentscheidung

Die Antwort auf die erste Frage ergibt sich unmittelbar aus Regel 9:1.

Ein Tor ist erzielt, wenn der Ball die Torlinie vollständig überquert hat, sofern der Werfer, seine Mitspieler oder Offiziellen vor oder während des Wurfes keinen Regelverstoß begangen haben, der die Toranerkennung ausschließt.

Ein absichtlich erzieltes Eigentor stellt keinen solchen Regelverstoß dar. Das Regelwerk unterscheidet an dieser Stelle nicht nach der Absicht des Werfers, sondern allein danach, ob die Voraussetzungen der Regel 9:1 erfüllt sind.

Folge: Das Eigentor ist regelgerecht anzuerkennen.

Die Spielfortsetzung erfolgt anschließend mit Anwurf für die Mannschaft SCHWARZ.

Persönliche Bestrafung

Die eigentliche regeltechnische Bewertung betrifft das Verhalten des Spielers.

Das absichtliche Erzielen eines Eigentores mit dem Ziel, den Ausgang eines Spiels bewusst zu beeinflussen oder zu manipulieren, steht in eindeutigem Widerspruch zu den Grundprinzipien des Fair Play und des sportlichen Wettbewerbs.

Nach den aktuellen IHF-Handballregeln stellt besonders grob unsportliches Verhalten einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen den Fair-Play-Gedanken dar. Solche Handlungen gehen weit über ein gewöhnliches unsportliches Verhalten hinaus und beeinträchtigen die Integrität des Spiels.

Auch wenn das Regelwerk diesen konkreten Sachverhalt nicht ausdrücklich als Beispiel aufführt, lässt sich die Handlung regeltechnisch eindeutig einordnen. Der Spieler verfolgt nicht mehr das sportliche Ziel, ein Handballspiel regelkonform zu bestreiten, sondern versucht bewusst, den Spielausgang entgegen dem Wesen des sportlichen Wettbewerbs zu beeinflussen. Damit verlässt sein Verhalten den Bereich eines bloß taktischen oder unsportlichen Handelns und erreicht die Qualität eines besonders grob unsportlichen Verhaltens.

Hinzu kommt, dass die IHF in ihren Regelinterpretationen wiederholt hervorhebt, dass Handlungen, die die Integrität des Spiels oder das Ansehen der Sportart erheblich beeinträchtigen, mit der höchstmöglichen persönlichen Strafe zu ahnden sind.

Persönliche Strafe

SCHWARZ 5 ist deshalb nach Anerkennung des Eigentores zu disqualifizieren.

Da das Verhalten als besonders grob unsportlich einzustufen ist, ist zusätzlich ein schriftlicher Bericht anzufertigen, damit die zuständige Spielleitungsinstanz den Sachverhalt sportrechtlich bewerten kann.

Entscheidung der Schiedsrichter

Spielentscheidung: Tor für WEISS anerkennen.

Persönliche Strafe:

  • Disqualifikation von SCHWARZ 5 wegen besonders grob unsportlichen Verhaltens
  • Schriftlicher Bericht

Fazit

Das absichtliche Erzielen eines Eigentores ist regeltechnisch zunächst ein gültiges Tor im Sinne der Regel 9:1. Die Motivation des Spielers hat auf die Toranerkennung keinen Einfluss.

Anders ist jedoch das persönliche Verhalten zu bewerten. Erfolgt das Eigentor ausschließlich mit dem Ziel, den Spielausgang bewusst zu manipulieren oder den sportlichen Wettbewerb zu verfälschen, handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen den Fair-Play-Gedanken. In diesem außergewöhnlichen Einzelfall ist neben der Toranerkennung eine Disqualifikation mit schriftlichem Bericht die regeltechnisch angemessene und den Grundsätzen der aktuellen IHF-Handballregeln entsprechende Entscheidung.