Geordnetes Verhalten und Gang in die Kabine nach dem Halbzeitpfiff (Foto: IMAGO/HMB-Media).
Anwendung der Regel 16:9 in der Halbzeitpause
Grundsätzlich beschreibt die Regel 16, für welche Vergehen, seien es Regelwidrigkeiten oder Unsportlichkeiten, welche Strafen auszusprechen sind und wie diese regelkonform durchzuführen sind.
Vor diesem Hintergrund stellt die Regel 16:9 eine Sonderregelung dar. In dieser Regel wird keine neue progressive Bestrafung beschrieben. Es wird der Ausnahmefall behandelt, in dem ein Mannschaftsoffizieller oder Spieler gleichzeitig oder in direkter Folge mehr als ein progressiv zu bestrafendes Vergehen vor dem Wiederanpfiff begeht.
Dabei beschreibt der Regelgeber durch die Begriffe „gleichzeitig“ und „in direkter Folge“, dass zwischen beiden Vergehen ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Durch den Hinweis, dass die zusammenhängenden Vergehen vor dem Wiederanpfiff erfolgen müssen, setzt er insbesondere für den Begriff „in direkter Folge“ eine absolute Grenze. Insofern kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass mit dem Begriff „Wiederanpfiff“ keinesfalls der Anpfiff zur zweiten Halbzeit gemeint sein kann.
Gemäß der Regel 16:9 Abs. 1 ist zudem zu beachten, dass die aufeinanderfolgenden Vergehen verschiedene Bestrafungen erfordern müssen. Zu verhängen ist in derartigen Fällen immer nur die schwerwiegendste Strafe. Hiervon wird im Absatz 2 der Regel 16:9, der mit der Regeländerung 2001 ergänzend eingeführt wurde, abgewichen. Unter den speziell nur für Spieler gültigen Regelungen der Fälle a bis d ist durchaus auch eine gleich schwere progressive Bestrafung möglich (siehe Regel 16:9 Abs. 2 Fall a). Darüber hinaus wird in den Fällen der Regel 16b und d die Mannschaft mit einer zusätzlichen Strafe belegt, um zu einer Gesamtstrafzeit von 4 Minuten zu kommen. Ferner ist vorgegeben, dass in den Fällen des Absatzes 2 die Bestrafung des ersten Vergehens bereits erfolgt sein muss (z. B.: … ein Spieler, der gerade eine Hinausstellung bekommen hat …).
Festzuhalten und für die weitere Analyse der Anwendung der Regel 16:9 in der Halbzeitpause von besonderer Bedeutung bleibt jedoch, dass nur in den Fällen der Regel 16:9 Abs. 2 a – d die jeweilige Mannschaft für 4 Minuten auf der Spielfläche um einen Spieler reduziert wird.
Gemäß Regel 16:10 gehört zur Spielzeit auch die Halbzeitpause. Ferner erfolgt dort auch der Hinweis, dass die Strafen für Vergehen während der Spielzeit in den Regeln 16:1, 16:3 und 16:6 festgehalten sind. Eine Erwähnung der Regel 16:9 unterbleibt, da es sich, wie eingangs beschrieben, um keine eigenständige Strafe, sondern um eine Sonderregelung zur Anwendung der Strafen handelt.
Bei Vergehen von Mannschaftsoffiziellen oder Spielern in der Halbzeitpause kann es sich logischerweise nur um unsportliches Verhalten handeln, das gemäß den Bestimmungen der Regeln 8:7, 8:8, 8:9 und 8:10 a zu bestrafen ist. Im Sinne der Bestimmungen der Regel 16:9 Abs. 1 muss bei mehrfachen Vergehen in der Halbzeitpause auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang sowie die unterschiedliche Schwere der Vergehen (beides siehe obenstehende Ausführungen) gegeben sein, damit diese Regelbestimmung anwendbar ist. Die demnach auszusprechende Strafe ist vor dem Anpfiff der zweiten Halbzeit der betroffenen Person, ihrem Mannschaftsverantwortlichen und dem Kampfgericht anzuzeigen, damit die regelkonformen Maßnahmen (z. B. Reduzierung der Mannschaft auf der Spielfläche) angeordnet bzw. beachtet werden können.
Sollte es jedoch vorkommen, dass von einem Mannschaftsoffiziellen oder einem Spieler zum Beispiel zu Beginn der Halbzeitpause und dann wieder gegen Ende der Halbzeitpause eine progressiv zu bestrafende Unsportlichkeit begangen wird, sind dies zwei voneinander unabhängig zu bestrafende Vergehen. Dabei sind selbstverständlich die dem Ziel der progressiven Bestrafung dienenden Regelbestimmungen zu beachten. Darüber hinaus muss sich die betreffende Mannschaft in einem derartigen Fall um 2 Spieler für 2 Minuten auf der Spielfläche reduzieren. Eine analoge Anwendung der Regel 16:9 Abs. 2 (Reduzierung um einen Spieler für 4 Minuten) verbietet sich schon deshalb, weil diese nur für Spieler gilt und der dort geforderte unmittelbare zeitliche Zusammenhang nicht gegeben ist.
Sehr deutlich wird die regelkonforme Reduzierung um zwei Spieler auf der Spielfläche am nachfolgenden Beispiel eines wiederholten unsportlichen Verhaltens eines Mannschaftsoffiziellen in der Halbzeitpause:
Der Mannschaftsoffizielle C hat in der 1. Halbzeit bereits eine Verwarnung erhalten. Zu Beginn der Halbzeitpause verhält sich der Mannschaftsverantwortliche unsportlich gegenüber den Schiedsrichtern und wird dafür gemäß Regel 16:3e mit einer Hinausstellung bestraft. Nachdem die Halbzeitpause fast abgelaufen ist, hat sich der Mannschaftsverantwortliche immer noch nicht beruhigt und verhält sich gegenüber den Schiedsrichtern erneut provokativ mit lauten Protesten. Die Schiedsrichter disqualifizieren ihn daraufhin gemäß Regel 16:6c.
Würde dieses Verhalten während einer laufenden Halbzeit erfolgen, müsste sich die betroffene Mannschaft jeweils um einen Spieler auf der Spielfläche reduzieren. Bei zeitlicher Überschneidung wäre die Mannschaft auf der Spielfläche ebenfalls um zwei Spieler reduziert. Für die beiden ebenfalls getrennt erfolgten Bestrafungen des Mannschaftsverantwortlichen in der Halbzeitpause kann es daher nicht anders sein. Die betreffende Mannschaft muss sich zu Beginn der zweiten Halbzeit um zwei Spieler auf der Spielfläche reduzieren.