Jürgen Scharoff erläutert den Schiedsrichterwarten in Halberstadt die zukünftigen Guidelines.

Neue IHF-Guidelines in Arbeit

Bei der Tagung der Schiedsrichterwarte der Landesverbände vom 3. bis zum 5. Mai in Halberstadt hat Jürgen Scharoff, Mitglied der „Game and rule development working group (GRDWG)“ der IHF, in einem Vortrag auch von bevorstehenden kleinen Regeländerungen berichtet.

Bei dem Treffen der GRDWG vom 28. bis 30. März 2019 in Basel wurde u. a. über die Frage beraten, ob und in welchen Bereichen in der Vergangenheit Probleme bei der Anwendung der Regeln offenbar geworden sind. Soweit zur Korrektur keine Regeländerungen erforderlich sind, nutzt die IHF das Instrument der Guidelines und Informationen, die unmittelbarer vermittelt werden können und in der jeweils bevorstehenden Saison durch die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter umgesetzt werden können.

Da die endgültigen Formulierungen teilweise noch nicht feststehen, bleibt an dieser Stelle nur ein erster Hinweis auf die erkannten Problematiken und deren angedachter Lösung.

Probleme und Lösungen

Regel 2:5

Wenn ein Torwart im Zusammenhang mit einem Freiwurf, der nach dem Schlusssignal auszuführen ist, verletzt wird, soll die verteidigende Mannschaft den Torwart zukünftig ersetzen dürfen.

Diese Regelung ist im DHB nicht neu. Einen verletzten Torwart für die Abwehr eines Freiwurfs nach dem Schlusssignal auf der Spielfläche zu belassen, widerspricht schon den Grundsätzen sportlich fairer Regelungen.

Regel 2:6 und 8:10c

Einen weiteren, sicherlich mehr formale Gründe betreffenden Hinweis, soll es im Zusammenhang mit der Ausführung eines Freiwurfs bzw. eines 7-m-Wurfs nach dem Schlusssignal geben. Gemäß Regel 16:11 ist für Vergehen nach dem Schlusssignal formal nur noch ein schriftlicher Bericht durch die Schiedsrichter möglich. Ein neuer Hinweis auf die korrekte Anwendung für noch erforderliche Spielhandlungen nach dem bereits erfolgten Schlusssignal soll nunmehr auch formal eine persönliche Bestrafung der fehlbaren Spieler gemäß den Regeln 16:3, 16:6 und 16:9 ermöglichen. Durch einen ergänzenden Hinweis, dass ein Freiwurf wiederholt werden muss, der beispielsweise von einem zu nahe stehenden Abwehrspieler gestört wurde (siehe Regel 15:9, Absatz 3), wird klargestellt, dass eine Anwendung der Regel 8:10c nicht regelgerecht ist.

Zwei neue Öffnungsklauseln im Regelwerk sollen den Verbänden bei Bedarf mehr Gestaltungsfreiheit im direkten Zusammenhang mit der Durchführung des Spiels geben.

Regel 3:3

Die IHF, Kontinentalverbände und Nationalverbände sollen das Recht bekommen, auch die Verwendung von Reservebällen zuzulassen, die nicht am Zeitnehmertisch platziert werden. Über die Verwendung eines Reserveballs, egal ob dieser nun vom Zeitnehmertisch oder von einem vorher zusätzlich bestimmten Platz genommen wird, entscheiden gemäß Regel 3:4 weiterhin ausschließlich die Schiedsrichter.

Regel 4:7 - 4:9

Technische Hilfsmittel sind in unserer Gesellschaft alltäglich. So ist es auch nicht verwunderlich, dass im Handball Ähnliches gewünscht wird. In mancher Sportart ist es schon Gang und Gäbe, dass der Coach per Headset mit seinen Helfern im Auswechselraum verbunden ist. – Wie die Schiedsrichter in obersten Klassen des DHB im Übrigen auch. – Ebenso ersetzen im Alltag Tabletts zunehmend das Papier und den langläufigen Notizzettel. Vor alle dem kann der Handball sich nicht verschließen, deshalb beabsichtigt die IHF die folgende Öffnungsklausel für die o. a. Regeln einzuführen:

Die IHF, Kontinentalverbände und nationale Verbände haben das Recht, technisches Equipment im Auswechselbereich zuzulassen. Das Equipment muss auf faire Weise verwendet werden und schließt Kommunikationsequipment mit einem suspendierten Offiziellen oder Spieler aus.

Weiterhin nicht vorgesehen ist eine elektronische Kommunikation eines Coaches mit seinen Spielern auf dem Spielfeld.

Regel 8:5 Kommentar - Disqualifikation des Torwarts

Gemäß den Bestimmungen des o. a. Kommentars zur Regel 8:5 ist ein Torwart zu disqualifizieren, wenn er aus dem Torraum kommt oder sich in einer ähnlichen Position außerhalb des Torraums befindet und eine Frontalkollision mit einem Gegner verursacht.

Diese spezielle Regelbestimmung war aus der Idee heraus entstanden, den Spieler, der sich in einem Tempogegenstoß befindet und dabei zurück auf den zu einem langen Pass gespielten Ball blickt zu schützen. Das Gefährdungsmoment lag in der Tatsache begründet, dass der Angreifer in einer solchen Situation den Torwart nicht im Blick hat. Deshalb hatte der Regelgeber seinerzeit die Verantwortung dafür, dass es nicht zu einem Zusammenprall kommt, auf den Torwart übertragen.

Vor diesem regeltechnischen Hintergrund ist es wiederum nachvollziehbar, dass bei Fortfall des Gefährdungsmoments eine Anwendung dieser Regelung nicht nachvollziehbar wäre. Deshalb soll diese Bestimmung nicht gelten, wenn

a) der Torhüter in die gleiche Richtung wie der Gegnerspieler läuft, zum Beispiel nach dem erneuten Betreten des Spielfeldes vom Auswechselbereich aus;

b) wenn sich der Ball zwischen dem Gegenspieler und dem Torwart befindet.

In beiden Fällen haben die Beteiligten das Geschehen zwar aus unterschiedlichen Blickwinkeln aber dennoch in allen wesentlichen Belangen gleichermaßen vor Augen. Die Schiedsrichter müssen dann eine Entscheidung des jeweiligen Verhaltens zum Gegenspieler aufgrund ihrer Tatsachenfeststellung treffen.

Regel 16:9 b und d

Seitens der IHF soll die Anwendung der o. a. Bestimmungen für eine weitere Bestrafung eines Spielers, der sich vor Wiederanpfiff erneut regelwidrig verhält, auch in den Fällen klargestellt werden, in denen die vorausgehende Bestrafung eine Disqualifikation des Spielers gewesen ist.

Die IHF weißt ihre Schiedsrichter an, einem Spieler, der gerade eine Disqualifikation erhalten hat, und vor dem Wiederanpfiff ein äußerst unsportliches Verhalten gemäß 8:10a begeht, mit einer zusätzlichen Disqualifikation mit einem schriftlichen Bericht (Schiedsrichter zeigen die rote und blaue Karte) bestraft wird und die Mannschaft sich für 4 Minuten um einen Spieler auf der Spielfläche reduzieren muss.

Nach einer erfolgten Disqualifikation schließt sich eine weitere Bestrafung eines Spielers für ein erneut zu disqualifizierendes Vergehen, demnach erst aus, wenn dieses Vergehen nach dem Wiederanpfiff erfolgt. Hier bleibt dann nur noch ein im Spielprotokoll verfasster schriftlicher Bericht an die spielleitende Stelle.