Einwurf oder Freiwurf?

Dieses Mal geht es um eine Spielszene, die die Aktion eines Mannschaftsoffiziellen betrifft und die eingangs gestellte Frage beantworten soll.

Hier die regeltechnische Einordnung von DHB-Schiedsrichterwart Wolfgang Jamelle:

Zu sehen ist eine Abschlussaktion eines Angreifers im Rückraum-Rechts. Der kraftvoll geworfene Ball prallt von der Querlatte auf die andere Spielfeldseite in Richtung des Auswechselraums der gegnerischen Mannschaft. Ein Mannschaftsoffizieller versucht offensichtlich, den Ball abzufangen, damit sein Team den „fälligen“ Einwurf möglichst schnell ausführen kann.

Zweifelsfrei bestätigt die Videosequenz, dass der Mannschaftsoffizielle Kontakt mit dem Ball hatte. Ob dieser Kontakt allerdings stattfand, als sich der Ball noch über dem Spielfeld befand oder ob der Mannschaftsoffizielle bei seiner Aktion im Spielfeld stand oder ob sogar beides zutraf, werden wir aus der vorliegenden Quelle nicht beurteilen können. Die von den Schiedsrichtern im Anschluss getroffene Entscheidung: „Einwurf für das Team in den blauen Trikots“ setzt allerdings voraus, dass nichts von alledem beobachtet bzw. festgestellt wurde. Nach Ansicht der Schiedsrichter hat der Mannschaftsverantwortliche beim Ballkontakt weder im Spielfeld gestanden noch hat er den Ball über dem Spielfeld berührt.

Was wäre, wenn ..?

Nichtsdestotrotz soll an dieser Stelle kurz die Frage nach dem „Was wäre gewesen, wenn?“ beantwortet werden. Hätten die Schiedsrichter nur eine der zuvor als Frage formulierten Abläufe mit ja beantwortet, hätte das Spiel auf jeden Fall mit Freiwurf für die gegnerische Mannschaft fortgesetzt werden müssen.

Bleibt letztlich noch zu klären, ob ein Mannschaftsoffizieller bei Vorliegen einer der genannten regelwidrigen Verhaltensweisen persönlich hätte bestraft werden müssen? Die geschilderten Varianten erfüllen alle den Tatbestand des unsportlichen Verhaltens im Sinne der Regel 8:7. Zudem wäre das Betreten der Spielfläche gemäß den Bestimmungen der Regel 4:2 Abs. 2 als unsportliches Verhalten zu bewerten. Hätten die Schiedsrichter eines der oben genannten unsportlichen Verhalten festgestellt, hätten sie den Mannschaftsoffiziellen progressiv bestrafen müssen (siehe auch Regel 16).

Zu guter Letzt noch der Hinweis, dass die zu beobachtende Aktion keinesfalls die Merkmale und Kriterien der Regel 8:10b (I) erfüllt. Die Aktion des Mannschaftsoffiziellen wäre selbst für den Fall, dass er im Spielfeld gestanden und den Ball über dem Spielfeld berührt hätte, kein besonders grob unsportliches Verhalten. Mit der zuvor genannten Regelbestimmung werden Vorkommnisse erfasst, die insbesondere Eingriffe in das Spielgeschehen der gegnerischen Mannschaft betreffen.