Quelle: DHB
Einspruch, Verhandlung und was kann ich als Schiedsrichter daraus lernen
Was im Video geschieht
In Spielminute 59:54 bei einem Spielstand von 33:33 hatten die Schiedsrichter nach Rückgriff auf den Videobeweis den Spieler Dunkelgrün 2 disqualifiziert und der Mannschaft GRÜN-WEISS einen Siebenmeter zugesprochen. Grundlage dafür war die Regel 8:10 lit. c der Internationalen Handball Regeln vom 1.7.2022. Nach 8:10 lit. c der Internationalen Handball Regeln ist ein fehlbarer Spieler zu disqualifizieren sowie der nicht fehlbaren Mannschaft ein 7-Meter-Wurf zuzusprechen, wenn der Ball in den letzten 30 Sekunden nicht im Spiel ist und der Spieler die Wurfausführung des Gegners verzögert oder behindert hat und damit der gegnerischen Mannschaft die Chance genommen wurde, in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen. Dies gilt bei jeglicher Art der Wurfverhinderung (z. B. Vergehen mit begrenztem körperlichem Einsatz, Störung der Wurfausführung wie: Pass abfangen, stören der Ballannahme, Ball nicht freigeben).
Die Einspruchsführerin meint, die Voraussetzungen der Regel 8:10 lit. c hätten nicht vorgelegen. Der Spieler DUNKELGRÜN 2 habe die Wurfausführung des Gegners nicht verzögert oder gar behindert. Vielmehr habe der Spieler einen Pass des Gegners abgefangen und er habe sich umgehend im Zuge einer handballtypischen Bewegung in einen Gegenstoß begeben. Die Schiedsrichter hätten im Moment des Ballabfangens das Spiel abgepfiffen und auf einen Freiwurf für die gegnerische Mannschaft entschieden. Unmittelbar nach Wahrnehmung des Pfiffes habe der Spieler seinen Sprint in Richtung gegnerische Hälfte abgebrochen und damit auf den Pfiff der Schiedsrichter unverzüglich reagiert. Anschließend hätten die Schiedsrichter über ein Time-out Zeichen die Zeit angehalten. Insgesamt stelle die Handlung des Spielers DUNKELGRÜN 2 kein besonders grob unsportliches Verhalten war, sondern allenfalls ein unsportliches Verhalten, das nicht als „besonders grob“ qualifiziert werden könne. Zudem hätte eine unverzügliche Spielfortsetzung ohnehin nicht stattfinden können, denn ein Spieler der Einspruchsführerin (GRÜN-WEISS 3) habe im Torraum der gegnerischen Mannschaft gelegen, weshalb die Wurfausführung des Gegners weder verzögert noch behindert worden sei. Das Spiel hätte deshalb ohnehin nicht fortgesetzt werden können. Überdies wäre ein Time-Out mit Wischpause zum Schutz der Gesundheit der Spieler erforderlich gewesen.
Die Einspruchsführerin beantragte, die Wertung des Spiels aufzuheben und das Spiel neu anzusetzen.
Die Einspruchsgegnerin beantragt, den Einspruch zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Entscheidung sei regelkonform gewesen. Aufgrund des Freiwurfpfiffes der Schiedsrichter in der Spielminute 59:51 sei der Ball nicht im Spiel gewesen. Der Spieler DUNKELGRÜN 2 habe sodann den Ball nicht freigegeben, sondern den Ball weggeprellt und ihn noch in Richtung Mittellinie „gekickt“. Die Entscheidung der Schiedsrichter sei deshalb von der Regel 8:10 lit. c gedeckt gewesen. Diese Ausführungen der Anspruchsgegnerin hat sich die Beigeladene im Wesentlichen zu eigen gemacht.
Gründe der Entscheidung
- Der Einspruch ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. auch § 34 Abs. 3 RO-DHB).
- Der Einspruch ist allerdings nicht begründet. Es liegt kein spielentscheidender Regelverstoß der Schiedsrichter vor, der zur Anordnung einer Spielwiederholung führt (§ 55 Abs. 2 RO-DHB).
Details
In tatsächlicher Hinsicht ist die Kammer nach § 55 Abs. 1 RO-DHB an die Feststellungen der Schiedsrichter gebunden. Mithin hat der Spieler DUNKELGRÜN 2 den Freiwurfpfiff wahrgenommen. Er hat den Ball dann aber nicht freigegeben, sondern sich zunächst mit dem Ball mehrere Meter in Richtung gegnerisches Feld bewegt. Der gegnerische Spieler GRÜN-WEISS 19 konnte wegen dieser Bewegung des Spielers DUNKELGRÜN 2 den Ball nicht erlangen, um das Spiel fortzusetzen. Erst nach dieser Aktion wurde ein Time-Out angeordnet. Diese Einschätzung der Schiedsrichter deckt sich im Übrigen mit dem Eindruck der Kammer nach der Videoanalyse – ohne dass es hierauf in rechtlicher Hinsicht ankäme.
Der Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Tatsachenentscheidungen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Schiedsrichter sich ihre Überzeugungen – wie vorliegend – über einen Videobeweis gebildet oder jedenfalls abgesichert haben. Soweit die Einspruchsführerin hierzu vorträgt, der Grundsatz der unanfechtbaren Tatsachenfeststellung gelte nur dann, wenn sie auf einer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung der Schiedsrichter (also ohne technische Hilfsmittel) beruht, so überzeugt das nicht. Der Wortlaut des § 55 Abs. 1 RO-DHB verlangt nur eine eigene Tatsachenfeststellung der Schiedsrichter. Auf welchen Wegen die Schiedsrichter zu ihrer Tatsachenfeststellung gelangen (dürfen), sagt die Rechtsordnung nicht.
Vor allem der Zweck des Instituts der Unanfechtbarkeit von Tatsachenentscheidungen legt dabei ein weites Verständnis nahe, das auch die Überzeugungsbildung aufgrund eines Videobeweises einschließt. Denn über den Grundsatz der unanfechtbaren Tatsachenentscheidung soll ganz allgemein einer „Lähmung des Spielbetriebs“ begegnet werden (Summerer in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 4. Aufl. 2020, 3. Kapitel Rn. 555). Unzutreffende Wahrnehmungen des Schiedsrichters sollen nicht am „grünen Tisch“ nachverhandelt werden – schon gar nicht mit Auswirkung auf die Wertung des Spiels. Über den Grundsatz der unanfechtbaren Tatsachenentscheidung soll mithin das sportliche Ergebnis sowie der Verlauf des konkreten Spiels in weitem Umfang einer nachträglichen Korrektur entzogen werden (Adolphsen/Hoefer/Nolte, in: Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 211; M. Schütz, SpuRt 2014, 53; Summerer a.a.O. Rn. 558).
In Ansehung dieses Anliegens des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit von Tatsachenentscheidungen wäre es nachgerade widersprüchlich, wenn ein gewissenhafter Schiedsrichter, der seine Eindrücke über einen Videobeweis absichern möchte, eben deshalb eine Nachverhandlung „am grünen Tisch“ eröffnete, wohingegen der nachlässig handelnde Schiedsrichter, der von einem Videobeweis absieht, eine nachträgliche Korrekturmöglichkeit des Spielergebnisses gerade dadurch ausschlösse, dass er sich nicht vergewissert. Dass der Rückgriff auf den Videobeweis am Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Tatsachenentscheidung nichts ändert, wird auch in der sportrechtlichen Literatur weithin akzeptiert (Vieweg, Tatsachenentscheidung im Sport – Konzeption und Korrektur, in: Krähe/Vieweg [Hrsg.], Schiedsrichter und Wettkampfrichter im Sport, 2008, S. 53 [58 f.]).
Bei der Anwendung des Videobeweises haben die Schiedsrichter auch nicht gegen die Richtlinie zur Nutzung des Videobeweises der HBL (Stand: 5.7.2023) verstoßen. Die bloße Kontaktaufnahme mit dem technischen Delegierten im Zuge der Erhebung des Videobeweises bedeutet nicht, dass der technische Delegierte die maßgeblichen Tatsachen selbst (also anstelle der Schiedsrichter) festgestellt hätte. Nach den glaubhaften Einlassungen der Schiedsrichter haben sie die maßgeblichen Feststellungen vielmehr selbst getroffen. Im Übrigen änderte ein Verstoß gegen die Vorgaben der Richtlinie zur Nutzung des Videobeweises nichts am Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Tatsachenentscheidungen. In einem solchen Falle wäre allenfalls ein Regelverstoß (gegen die Richtlinienvorgaben) zu diskutieren, der spielentscheidend sein müsste. Zu alledem ist nichts vorgetragen.
Auf der Grundlage dieser Tatsachen lagen die Voraussetzungen des 8:10 lit. c der Internationalen Handball Regeln zur Überzeugung der Kammer vor. Nach dieser Bestimmung ist ein fehlbarer Spieler zu disqualifizieren und der nicht fehlbaren Mannschaft ein 7-Meter-Wurf zuzusprechen, wenn der Ball in den letzten 30 Sekunden nicht im Spiel ist und der Spieler die Wurfausführung des Gegners verzögert oder behindert hat und damit der gegnerischen Mannschaft die Chance genommen wurde, in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen. Aufgrund des Freiwurfpfiffes war der Ball nicht mehr im Spiel. Es waren nicht einmal mehr 10 Sekunden zu spielen, so dass auch in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben waren. Der Spieler DUNKELGRÜN 2 hatte den Freiwurfpfiff vernommen. Er hat sich dann gleichwohl mit dem Ball wegbewegt und dadurch dem nacheilenden Spieler GRÜN-WEISS 19 – noch vor dem Time-Out-Signal – die Möglichkeit genommen, in Ballbesitz zu kommen und eine Wurfausführung zu beginnen. Darin ist ein „besonders grob unsportliches Verhalten“ im Sinne des Regelwerks zu erblicken. Aus Sicht der Kammer ist durch das Verhalten des Spielers DUNKELGRÜN 2 der gegnerischen Mannschaft auch die Chance genommen worden in eine Torwurfsituation zu kommen oder eine klare Torgelegenheit zu erreichen. Wie der Spielverlauf gewesen wäre, hätte der Spieler GRÜN-WEISS 19 den Ball erlangt, ist spekulativ. Das Regelwerk verlangt keine qualifizierte Chance (also etwa eine „klare Chance“), sondern es genügt die bloße (nicht völlig fernliegende) Möglichkeit, dass sich in der Folge eine Torwurfsituation ergeben hätte.
Die Schiedsrichter haben sich dahingehend eingelassen, dass sie ein Time-Out u. a. deshalb ausgesprochen hatten, weil der Spieler DUNKELGRÜN 2 sich mit dem Ball in Richtung gegnerische Hälfte fortbewegte. Ohne dieses Verhalten des Spielers DUNKELGRÜN 2 wäre das Spiel also womöglich fortgesetzt worden. Es hätte aus Sicht der Kammer dabei durchaus die Möglichkeit (Chance) bestanden, dass der Spieler GRÜN-WEISS 3 den Torraum sogleich verlassen hätte und der Freiwurf dann rasch ausgeführt worden wäre – mit der Möglichkeit des Torerfolgs.
Fazit
Die Schiedsrichter haben in dieser Situation – nach Videobeweis – korrekt entschieden. Aber auch wenn kein Videobeweis zur Verfügung steht, muss bei ähnlicher Situation genauso entschieden werden.
Pfiff der Woche
Unter der Rubrik "Pfiff der Woche" präsentieren wir jeweils eine beachtenswerte Szene aus dem aktuellen Spielbetrieb der Bundesligen von Männern und Frauen – und gegebenenfalls auch aus den Ligen darunter. Warum die ausgewählten Situationen besondere Beachtung verdienen? Nun, weil sie einen bestimmten Regelaspekt verdeutlichen, der uns Schiedsrichtern nicht in jedem Spiel „vor die Pfeife“ kommt.