Auch ohne Vorsatz ein übles Foul

Es gibt immer wieder Situationen im Verhalten zum Gegenspieler, nach denen dem fehlbaren Spieler vom einen oder anderen, manchmal sogar von allen Beteiligten, verbal bescheinigt wird: „Das hat der doch nicht absichtlich gemacht!“.

Regeltechnisch ist Absicht – oder besser Vorsatz – nur in Regel 8:6 erwähnt. Das Kriterium „Vorsatz“ ist in Regel 8:6b zudem auf Aktionen beschränkt, die ohne jeglichen Bezug zu einer Spielhandlung stattfinden.

Grundsätzlich gilt aber, dass jeder Spieler für die Folgen seines Handelns regeltechnisch verantwortlich ist, ob er es so gewollt hat oder nicht!

Hier die regeltechnische Einordnung von DHB-Schiedsrichterwart Wolfgang Jamelle:

Im vorliegenden Videobeispiel läuft ein Abwehrspieler zwischen Torraum- und Freiwurflinie von der Seite in den Laufweg des auf der rechten Seite im Tempogegenstoß befindlichen Angreifers. Bei dem Versuch seine Aktion abzubrechen, um nicht in den gegnerischen Spieler hineinzulaufen, stellt er zuletzt jedoch sein rechtes Bein vor. Hierüber stürzt der Angreifer und bleibt verletzt im Torraum liegen.

Äußerst souverän unterbricht der Torschiedsrichter das Spiel umgehend mit Time-out (Regel 2:8) und zeigt unmittelbar danach an, dass zwei teilnahmeberechtigte Personen von Team BLAU die Spielfläche zur Behandlung des Spielers betreten dürfen (siehe auch Regeln 4:3, 4:11 und Handzeichen 16). Dass verletzte Spieler, die offensichtlich der Behandlung bedürfen, unmittelbar versorgt werden, ist nicht nur ein Gebot des sportlich fairen Miteinanders, sondern auch in der IHF-Erläuterung 8a Abs. 1 vorgegeben.

Anschließend kommen die Schiedsrichter, entsprechend der DHB-Anweisung, zunächst zur Beratung über die gegen den fehlbaren Spieler auszusprechende persönliche Bestrafung zusammen. Nach der gemeinsamen Beratung und mit etwas Abstand zum Geschehen zeigt dann der Torschiedsrichter dem fehlbaren Spieler die rote Karte. Auch hier folgen sie einer DHB-Anweisung, dass die Anzeige der persönlichen Bestrafung eines fehlbaren Spielers grundsätzlich von dem Schiedsrichter wahrzunehmen ist, der die regelwidrige Aktion abgepfiffen hat.

Die Einordnung der Aktion in die Bestimmungen der Regel 8:5a bereitet keine Probleme. Die Frage, ob eine persönliche Bestrafung nach Regel 8:6 angezeigt gewesen wäre, ist dagegen nicht so eindeutig zu beantworten. Grundsätzlich auszuschließen sind die Bestimmungen der Regel 8:6b: Vorsatz und Arglist ohne jeglichen Bezug zu einer Spielhandlung können hier nicht unterstellt werden.

Bleibt die Frage, ob die Kriterien der Regel 8:6a „besonders rücksichtslos oder besonders gefährlich“ erfüllt sind. Obwohl diese Kriterien bei einigen Videoeinstellungen (insbesondere bei der der Hintertor-Kamera) für manchen Betrachter durchaus als erfüllt gelten, sollten wir in diesem Fall berücksichtigen, dass die Schiedsrichter diese Sicht auf das Geschehen nicht hatten. Für umfassende Hintergrund-Informationen zur aufgezeigten Regelfrage schauen Sie bitte hier

Abschließend kann festgestellt werden, dass sich der fehlbare Spieler auch über eine Disqualifikation mit Bericht nicht hätte beschweren können.